Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500097/2026
Verwaltungsstrafe Parkometerabgabe: Einspruch gegen die Strafverfügung ohne Aktivlegitimation
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500097/2026vom 12.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom 3. März 2026, gegen die zwei Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 24. Februar 2026, GZen 1) MA67/GZ/2025 und 2) MA67/GZ1/2025, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die zwei angefochtenen Zurückweisungsbescheide bestätigt.
II. Gem. § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit zwei Strafverfügungen vom 1) 9. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025 und 2) 8. September 2025, GZ. MA67/GZ1/2025 wurde Frau ***Bf1*** schuldig erkannt, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) am 9. Juli 2025 um 10:13 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Diefenbachgasse 1 ggü abgestellt, bzw. am 9. Juli 2025 um 21:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Diefenbachgasse 1 abgestellt, ohne jeweils für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, wurde über die Beschuldigte jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Mit zwei Schreiben (Mahnungen) vom 13. Jänner 2026, GZ. MA67/GZ/2025 und GZ. MA67/GZ1/2025 wurde Frau ***Bf1*** an den mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom 9. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025 und 8. September 2025, GZ. MA67/GZ1/2025 jeweils verhängten und noch offenen Betrag von 75,00 Euro erinnert. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG wurde jeweils eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und wurde die Beschuldigte zur unverzüglichen Bezahlung des Betrages von jeweils insgesamt 80,00 Euro aufgefordert.
Am 7. Februar 2026 erfolgte ein gegen die zwei verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen gerichteter Einspruch von Herr, mit der er einwandte, an ihn (Herr) sollen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen gesendet werden, da er an diesem Tag der Fahrer gewesen sei.
Die in Folge an ***Bf1*** ergangenen zwei Zurückweisungsbescheide der belangten Behörde vom 24. Februar 2026 lauteten (wortgleich) wie folgt:
"Der Einspruch vom 07.02.2026 gegen die Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 zur oben angeführten Zahl wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 VStG zurückgewiesen.
Begründung
Mit E-Mail vom 07.02.2026 erhob Herr Einspruch gegen die an Sie gerichtete Strafverfügung zur oa. Zahl.
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.
Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.
Zumal Herr in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.
Nach der Aktenlage ist der Einspruch überdies verspätet und wäre er daher auch aus diesem Grund, unabhängig von der Vorlage einer Vollmacht, zurückzuweisen."
Gegen die zwei Zurückweisungsbescheide erhob ***Bf1*** am 3. März 2026 Beschwerde wie folgt:
"Die Strafverfügung ist an folgende Person zu verrichten: Herr, AdrHerr
Email: Mailadresse
Da diese Person mit dem Auto zu dem Zeitpunkt in Wien unterwegs war."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 4. März 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Strafverfahren gegen Frau ***Bf1*** aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen als Beschuldigte eingeleitet und ihr mit Strafverfügung vom 1) 9. September 2025 und 2) 8. September 2025 jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerverordnung angelastet sowie jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt und im Uneinbringlichkeitsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Der Einspruch gegen die zwei Strafverfügungen wurde von Herr im eigenen Namen erhoben.
Der Magistrat wies in der Folge den Einspruch vom 07. Februar 2026 gegen die Strafverfügung vom 9. September 2025 und 8. September 2025 mit den hier in Beschwerde gezogenen zwei Bescheiden vom 24. Februar 2026 mit der Begründung zurück, dass gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben könne. Beschuldigter sei die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Zumal Herr in diesen Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zugekommen sei, sei der (jeweilige) Einspruch als unzulässig zurückzuweisen. Nach der Aktenlage sei der (jeweilige) Einspruch überdies verspätet und wäre er daher auch aus diesem Grund, unabhängig von der Vorlage einer Vollmacht, zurückzuweisen.
2. Beweiswürdigung
Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen durfte das Gericht diesen Sachverhalt gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.
§ 10 AVG lautet:
"(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen."
Bescheide sind individuelle Rechtsakte, deren Rechtswirkungen sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen (vgl. Ritz, BAO6, § 92 Tz 3, sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 379).
Wie bereits unter den Gesetzesgrundlagen ausgeführt, ist Beschuldigter die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Eine Beschwerde kann sich daher nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603).
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen und haben sich diese durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG ein behebbares Formgebrechen dar (vgl. VwGH 11.05.1992, 91/19/0123, VwGH 19.09.1996, 95/19/0063, VwGH 24.02.2005, 2004/07/0170, VwGH 22.03.1996, 95/17/0384; siehe auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zu § 10 Abs. 1 und 2 AVG).
Nach der Aktenlage wurde der Einspruch gegen die an Frau ***Bf1*** ergangenen zwei Strafverfügungen von Herr im eigenen Namen erhoben. Dass der Einspruch eine Vertretungshandlung für Frau ***Bf1*** war, ist dieser E-Mail nicht zu entnehmen. Es wurde auch keine Vollmacht vorgelegt bzw. gibt es keine Hinweise darauf, dass überhaupt eine Vollmacht erteilt wurde.
Nicht fristgerechte oder unzulässige Beschwerden sind vom Verwaltungsgericht entsprechend den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen und es kann aus diesem Grund auf ein (materielles) Vorbringen nicht eingegangen werden (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032).
Das Bundesfinanzgericht folgt daher den rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde wonach der Einspruch gegen die zwei Strafverfügungen von Herr zurückzuweisen war.
Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund konnte auch das Beschwerdevorbringen, wonach Herr (unter Angabe seiner persönlichen Daten) mit dem Auto zu dem Zeitpunkt in Wien unterwegs gewesen sei, keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zurückweisungsbescheide aufzeigen. Im Übrigen - wie schon in den Zurückweisungsbescheiden zutreffend bemerkt wurde - war die von der belangten Behörde als Einspruch gegen die Strafverfügungen der Magistratsabteilung 67 vom 1) 9. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025 und 2) 8. September 2025, GZ. MA67/GZ1/2025 gewertete Eingabe vom 07. Februar 2026 dadurch, dass der Einspruch gegen die (jeweilige) Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67 einzubringen gewesen wäre, (auch) verspätet eingebracht.
4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt III.)
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da im Wesentlichen Sachverhaltsfragen zu klären waren bzw. die Entscheidung dem eindeutigen Gesetzestext folgt.
Wien, am 12. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500097/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500097.2026
- Stammnummer
- 151250
- Gültig
- 12.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF