Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100826/2024
Über eine Vergütung iSd § 12 NoVAG 1991 muss mit einem gesonderten Bescheid abgesprochen werden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100826/2024vom 27.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***V***, den Richter ***R*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***GF***, ***AdrGF*** und durch die Mag. Günter Haslberger Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungs GmbH, Rossmarkt 43, 4710 Grieskirchen, über die Beschwerde vom 20. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 19. Juli 2024 betreffend Normverbrauchsabgabe 12/2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, in Anwesenheit der Schriftführerin ***S***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 19.07.2024 wurde für den Zeitraum 12/2023 die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 125.121,89 € festgesetzt. Nach Abzug einer Vergütung iHv 102,34 € und der Berücksichtigung des für den Zeitraum bereits entrichteten Betrages von 44.857,52 € verblieb eine Nachzahlung in Höhe von 80.162,03 €.
Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragte NOVA-Vergütung für das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ***FIN*** aufgrund der nicht erbrachten Nachweise wie Abholbestätigung, Ausfuhrrechnung bzw. Ankaufrechnung bei Wiederverbringung nach Österreich nicht zustehen würde. Daher sei nur eine NOVA-Vergütung in Höhe von 102,34 € berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 19.08.2024 wurde durch den steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde richte sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides. Durch die belangte Behörde sei die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 12/2023 zu hoch festgesetzt worden, weil die NOVA-Vergütung fälschlicherweise in Höhe von 102,34 € anstatt der beantragten Vergütungshöhe von 80.264,37 € festgesetzt worden sei.
Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die NOVA-Vergütung mit 80.264,37 € anstatt von 102,34 € festgesetzt werde. Dadurch würde sich eine Nachzahlung von 44.857,52 € anstatt der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Nachzahlung von 125.019,55 € ergeben. Somit würde im Ergebnis die Abänderung des Bescheides im Bereich der Festsetzung der Vergütung auf die beantragte Höhe von 80.264,37 € und daraus folgend die Festsetzung der Nachzahlung in Höhe von 44.857,52 € beantragt.
Ergänzend werde angemerkt, dass die Änderung der Vergütungshöhe aus der bescheidmäßigen Nichtanerkennung der NOVA-Vergütung für den Porsche resultieren würde. Dazu die nachfolgende Übersichtstabelle:
|
Steuerpflichtiger Vorgang
| |
125.121,89
|
Vergütung
| |
|
Honda VFR 800
|
102,34
|
|
Porsche 911 GT3
|
80.162,03
|
80.264,37
|
Zahllast
| |
44.857,52
Weiters würden die Anträge gestellt auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 12/2023 in Höhe von 125.121,89 € festgesetzt worden sei, anstatt richtigerweise 44.857,52 €. Die Differenz entstehe durch die Nichtanerkennung der NOVA-Vergütung für den Porsche 911 Coupe GT3 PDK.
Mit Kaufvertrag vom 06.09.2023 sei das Fahrzeug von der ***A*** GmbH & Co KG an Herrn ***Käufer*** verkauft worden, der diesen Kauf per Leasing über die ***B*** GmbH finanziert habe.
Mit Rechnung vom 07.12.2023 sei das Fahrzeug von der ***B*** GmbH durch die Beschwerdeführerin angekauft worden. Der Kaufpreis habe 297.704,54 € inkl. USt betragen.
Das Fahrzeug sollte nach Deutschland an die Firma ***C*** GmbH verkauft werden. Die Rechnung für dieses Geschäft sei vom 11.12.2023. In weiter Folge sei die FIN des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank gesperrt worden.
Da sich, unmittelbar nach dem Verkauf an die Firma ***C*** GmbH bei der Beschwerdeführerin ein Interessent für den Porsche gemeldet habe, sei das Geschäft rückabgewickelt und die Rechnung vom 11.12.2023 mit Gutschrift vom 14.12.2023 storniert worden. Als Weiteres sei mit 20.12.2023 ein Antrag auf Freigabe der FIN in der Genehmigungsdatenbank gestellt und das Fahrzeuggeschäft an die ***D*** GmbH fakturiert worden. Als Folge der zuletzt beschriebenen Vorgänge sei das Geschäft in die NOVA Erklärung aufgenommen worden, wobei in der NOVA-Anmeldung ein Teilbetrag von 80.162,03 € von insgesamt 125.121,89 € auf den Porsche entfallen würde. Durch die Nichtanerkennung der NOVA-Rückerstattung aus dem Veräußerungsgeschäft an die ***C*** GmbH wäre der Porsche somit mit doppelter NOVA in Höhe von 160.324,06 € belastet. Somit werde die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgezeigt und werde dessen ersatzlose Aufhebung beantragt.
Dem Schriftsatz angeschlossen wurden der Kaufvertrag Porsche, Rechnung ***B***, Rechnung ***C***, NOVA Refundierung, Antrag auf Sperre FIN, Gutschrift ***C***, Antrag Freigabe FIN, Rechnung MIRA, Anmeldung NOVA 12/2023, Berechnungsdetail Lieferungen, Bestätigung des Geschäftsführers über die Verbringung nach Deutschland.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurück. Die Beschwerde sei am 20.08.2024 persönlich beim Finanzamt eingebracht worden. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde sei am 19.08.2024 geendet, weshalb die Beschwerde zu spät eingebracht worden sei.
Im Vorlageantrag vom 30.10.2024 wurde vorgebracht, dass die Beschwerde am 19.08.2024 um ca. 17:00 Uhr in den Postkasten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle ***FA***, eingeworfen und dieser offensichtlich erst am nächsten Morgen entleert worden sei. Außerdem sei die Beschwerde auf dem Postweg dem Finanzamt für Großbetriebe übermittelt worden. Diese Postsendung sei am 19.08.2024 beim Postamt ***FA*** aufgegeben worden. Die Sendung sei am 20.08.2024 um 15:00 Uhr zugestellt worden. Als Beweis würde der Sendungsnachweis dienen. Gemäß § 108 Abs. 4 BAO würden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Damit sei die Beschwerde innerhalb offener Frist eingebracht worden. Betreffend der Beschwerdegründe werde auf die Beschwerde vom 19.08.2024 samt Beilagen verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom 28.11.2024 wurde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Beschluss vom 16.02.2026 teilte das Bundesfinanzgericht den Verfahrensparteien mit, dass aus näher angeführten Gründen gemäß § 274 Abs. 1a BAO von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der angeführten Rechtssache abgesehen werde, die Verfahrensparteien das Recht hätten, binnen zwei Wochen ab Kenntnis dieses Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen und dass ein ergänzendes Vorbringen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sei.
Keine der Parteien erstattete ein weiteres Vorbringen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 19.07.2024 wurde die Normverbrauchsabgabe für Dezember 2023 festgesetzt:
|
Normverbrauchsabgabe Bemessungsgrundlage: 632.400,51 Euro
|
125.121,89 Euro
|
Berichtigung wegen Änderung der Bemessungsgrundlage
|
0,00 Euro
|
Vergütung
|
102,34 Euro
|
Normverbrauchsabgabe
|
125.019,55 Euro
|
Für den Zeitraum bereits entrichtet
|
44.857,52 Euro
|
Somit verbleiben als Nachzahlung
|
80.162,03 Euro
"Die beantragte NoVA-Vergütung für das Fahrzeug mit der FIN ***FIN*** steht aufgrund der nicht erbrachten Nachweise wie Abholbestätigung, Ausfuhrrechnung bzw. Ankaufrechnung bei Wiederverbringung nach Österreich, nicht zu. Daher wurde nur eine NoVA-Vergütung in Höhe von € 102,34 berücksichtigt."
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
§ 12 NoVAG 1991 lautet:
(1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt.
(2) Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.
(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass das Finanzamt die strittige Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 NoVAG 1991 (NoVA1-Meldung vom 15.02.2024) mit dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Dezember 2023 vom 19.07.2024 verweigert hat, indem es in dessen Spruch ausgeführt hat, die Vergütung betrage 102,34 €, was eine Normverbrauchsabgabe von 125.019,55 € ergebe. Somit hat das Finanzamt über die strittige Vergütung der Normverbrauchsabgabe mit einem NoVA-Festsetzungsbescheid abgesprochen.
Im Rechtssatz zur Entscheidung vom 24.01.2017, Ro 2016/16/0001, hat der Verwaltungsgerichthof Folgendes ausgesprochen: "Über einen Antrag auf Vergütung nach § 12a Abs. 1 NoVAG ist jedenfalls, sohin nicht nur im Fall einer Abweisung des Antrages, mit Bescheid abzusprechen (Hinweis auf das zu § 12 NoVAG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0128, mwN)."
Im Rechtssatz zur Entscheidung vom 20.09.2011, 2011/16/0128, hat der Verwaltungsgerichthof Folgendes ausgesprochen: "Über einen Antrag auf Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 ist mit Bescheid abzusprechen (Hinweis Stoll, BAO, Band I, 31)."
Nach der Judikatur des VwGH sind Vergütungen gem. §§ 12 und 12a NoVAG 1991 antragsbedürftig. Über jeden Antrag ist getrennt in einem eigenen Bescheid abzusprechen, der auch die konkrete Höhe der zuerkannten Vergütung beinhalten muss.
Eine Saldierung von NoVA-Schuld und Vergütung im "NoVA-Festsetzungsverfahren" ist nicht zulässig (Haller, Kfz-Händler als vergütungsberechtigte Erwerber gem. § 6 Abs. 9 NoVAG, BFGjournal Nr. 11/12 2024, Punkt "3.2. NoVA-Vergütungen nach § 12 und § 12a NoVAG").
Bei den Vergütungsbeträgen nach § 12 NoVAG 1991 handelt es sich nicht um Selbstberechnungsabgaben und auch über sie ist zwingend mit eigenständigen Bescheiden und nicht im Rahmen einer NoVA-Festsetzung abzusprechen; diese Vergütungen sind nicht Teil der NoVA-Anmeldung (BFG 19.9.2024, RV/6100341/2023, mit Literaturverweis). Dabei ist jedenfalls bescheidmäßig auszusprechen, ob für ein bestimmtes Fahrzeug eine Vergütung zusteht und wie hoch der Vergütungsbetrag ist (vgl. BFG 19.9.2024, RV/6100292/2024).
Da sich der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Dezember 2023 vom 19.07.2024 in Hinblick auf die zitierte Judikatur als rechtswidrig erweist, ist er aufzuheben.
Nach § 274 Abs. 1a der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 97/2025 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Über das Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.02.2026 abgesprochen. Den Parteien wurde das Recht eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
Keine der beiden Parteien erstattete ein weiteres Vorbringen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der darin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 27. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100826/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100826.2024
- Stammnummer
- 151249
- Gültig
- 27.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF