Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500160/2026
Parkometerabgabe: Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Nachholung der versäumten Handlung (Beschwerde)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500160/2026vom 13.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck über die Beschwerde vom 6. April 2026 des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom 30. März 2026, Zl. ***GZ3***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis vom 18. November 2025, Zl. ***GZ3***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wird ersatzlos behoben.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug Peugeot mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Österreich) ist auf den Verein "***Vereins-Name***" polizeilich zugelassen und wurde am 21. März 2025 um 17:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Dreyhausenstraße 12, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. ist zum Obmann dieses Vereines (Zulassungsbesitzers) bestellt.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***Datum***, Zl. ***GZ1***, wurde über das Vermögen des Vereines "***Vereins-Name***" das Konkursverfahren eröffnet und ***Mag.B.*** als Masseverwalter bestellt. Dabei besteht keine Eigenverwaltung des Schuldners.
In den weiteren Verfahren zu Zl. ***GZ2*** (Adressat: ***Vereins-Name***) und Zl. ***GZ4*** (Adressat: ***Mag.B.***) erteilte der Bf. hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Abstellens am 21.03.205, 17:30 Uhr, in 1140 Wien, Dreyhausenstraße 12, mit Mail vom 31. August 2025, 23:10 Uhr, die Auskunft, dass nach seinem Wissen das beanstandete Fahrzeug von verschiedenen ukrainischen Kriegsvertriebenen genutzt worden sei, die am ***Campus*** betreut worden seien. Das Fahrzeug habe ausschließlich dazu gedient, diese Flüchtlinge zu Ärzt:innen und Spitälern zu bringen.
Mit Ersuchen vom 30. September 2025, Zl. ***GZ2***, um Erteilung der Lenkerauskunft ersuchte die belangte Behörde den Bf. als vom Masseverwalter der Zulassungsbesitzerin (***Vereins-Name***) namhaft gemachten Auskunftspflichtigen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien 9/2006 idgF, binnen zweier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens um Bekanntgabe, wem der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** überlassen habe, sodass es am 21.03.2025 um 17:30 Uhr in 1140 Wien, Dreyhausenstraße 12, gestanden sei.
Nach der Stellungnahme des Bf. vom 3. Oktober 2025, Zl. ***GZ4*** (Adressat: Masseverwalter ***Mag.B.***), habe der Bf. das beanstandete Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt selbst gelenkt. Das Fahrzeug sei ausschließlich ehrenamtlich von verschiedenen ukrainischen Flüchtlingen benutzt worden, die damit kranke Personen aus dem ***Campus*** zu medizinischen Untersuchungen, Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten begleitet haben. Die Fahrer haben regelmäßig gewechselt, eine genaue Erfassung der Lenker sei aufgrund der Struktur des gemeinnützigen Einsatzes nicht vorgesehen, weshalb dem Bf. konkrete Namen oder Adressen nicht bekannt seien.
Mit Strafverfügung vom 16. Oktober 2025, Zl. ***GZ3***, wurde dem Bf. angelastet, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der ***GZ3***, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen habe, nicht entsprochen zu haben, da keine konkrete Person angegeben worden sei.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 einen Betrag von EUR 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
In dem gegen die Strafverfügung vom 16. Oktober 2025, Zl. ***GZ3***, geltend gemachten Einspruch vom 21. Oktober 2025 machte der Bf. als Obmann der Zulassungsbesitzerin (Verein ***Vereins-Name***) geltend, dass es sich bei dem beanstandeten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelt, das der Bf. zu keinem Zeitpunkt selbst gelenkt habe.
Dieses Fahrzeug sei ausschließlich von verschiedenen ukrainischen Flüchtlingen benutzt worden, die damit kranke Personen aus dem ***Campus*** zu medizinischen Untersuchungen, Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten begleitet haben. Die Fahrer haben regelmäßig gewechselt. Eine genaue Erfassung der jeweiligen Lenker sei aufgrund der Struktur des gemeinnützigen Einsatzes nicht vorgesehen, weshalb dem Bf. keine konkreten Namen oder Adressen bekannt seien. Inzwischen sei der Verein ***Vereins-Name*** insolvent und ***Mag.B.*** zu dessen Masseverwalter bestellt.
Darüber hinaus möchte der Bf. hinweisen, dass er Anfang 11/2025 zwei Operationen habe und dadurch mehrere stationäre Aufenthalte anstehen. Es sei daher möglich, dass er behördliche Fristen in dieser Zeit nicht einhalten könne. Der Bf. ersuche daher um entsprechende Fristverlängerung bzw. Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation.
Mit Straferkenntnis vom 18. November 2025, Zl. ***GZ3***, wurde dem Bf. zur Last gelegt, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen***, Verein ***Vereins-Name***, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 30. September 2025, Zl. ***GZ2***, nicht entsprochen, da keine konkrete Person genannt worden sei.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.
Begründend wurde ausgeführt, der Bf. sei der Verpflichtung zur Namhaftmachung des Lenkers des beanstandeten Fahrzeugs dem Schreiben vom 30.09.2025, Zl. ***GZ2***, trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht nachgekommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 idgF habe der*die Zulassungsbesitzer*in und jede*r, der einem*einer Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlasse, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt gewesen sei, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt habe.
Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sei die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, seien diese Aufzeichnungen zu führen.
Nach der Aktenlage sei die Aufforderung vom 30.09.2025, ***GZ2***, zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ordnungsgemäß zugestellt worden.
Der Zweck der Lenkerauskunft bestehe darin, den*die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei kein Lenker bekannt gegeben worden, somit habe der Bf. der Verpflichtung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein, dass dadurch der*die Lenker*in des Kraftfahrzeugs ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne (vgl. VwGH 8.5.1979, Zl. 1622/78).
Die Behörde sei nicht verpflichtet, nach unvollständiger Auskunftserteilung an den*die Zulassungsbesitzer*in (Auskunftspflichtige*n) eine weitere Anfrage zur Ergänzung fehlender Angaben zu richten (vgl. VwGH 11.5.1990, Zl. 89/18/0177).
Die Behörde habe die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich seien.
Bei der (behördlichen) Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt (bzw. abgestellt) habe, handle es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG. Die dabei angestellten Erwägungen müssen daher schlüssig sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. VwGH 23.6.1995, Zl. 93/17/0409; 28.5.1993, Zl. 92/17/0248).
Der Einwand, der*die Lenker*in sei nicht feststellbar, da sich die Fahrer regelmäßig wechselten, gehe ins Leere, da der*die Zulassungsbesitzer*in bzw. der*die auskunftspflichtige Person, nach den Bestimmungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 - gegebenenfalls unter Führung entsprechender Aufzeichnungen - zur Auskunftserteilung verpflichtet sei.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, seien vom Bf. nicht vorgelegt worden, weshalb die vom Bf. gemachten Lenkerangaben daher nicht zu erweisen und die erteilte Lenker*innenauskunft daher als unvollständig zu werten gewesen sei.
Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenker*innenauskunft sei nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.
Das Vorbringen des Bf. sei nicht geeignet, sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 seien Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. […]
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Das Straferkenntnis vom 18. November 2025, Zl. ***GZ3***, wurde im Wege der elektronischen Zustellung dem Bf. nachweislich am 19. November 2025, 01:16 Uhr, zugestellt und erhielt am 19.11.2025, 01:16, die 1. Elektronische Verständigung. Mit 21. November 2025, 01:20, erfolgte die 2. Elektronische Verständigung dieser Zustellung.
Mit Eingabe vom 11. Jänner 2026 beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen das Straferkenntnis vom 18. November 2025, Zl. ***GZ3***.
Begründend wurde ausgeführt, der Bf. sei im maßgeblichen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen außerstande gewesen, seine rechtlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Der Bf. habe sich in 11/2025 und 12/2025 mehrfach in stationärer Behandlung (u.a. Privatklinik Döbling sowie Wiener Privatklinik) befunden. Zusätzlich liege eine fachärztliche Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie vom 27.11.2025 vor, aus der sich ergebe, dass der Bf. aufgrund eines schweren psychovegetativen Erschöpfungszustandes sowie körperlicher Erkrankungen in meiner Konzentrations-, Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen und ihm eine qualifizierte Teilnahme an Verfahren nicht möglich gewesen sei. Der behandelnde Arzt habe eine mehrwöchige Dauer dieser Einschränkung prognostiziert.
Diese gesundheitliche Beeinträchtigung habe bestanden und bestehe weiterhin zumindest eingeschränkt fort. Eine selbständige rechtliche Beurteilung der Situation oder die fristgerechte Einbringung eines Rechtsmittels sei dem Bf. daher nicht möglich gewesen.
zum Antrag auf Wiedereinsetzung:
Erst nachdem den Bf. eine Mitarbeiterin der MA67 freundlich und initiativ auf die bereits eingetretene Rechtskraft (Straferkenntnis vom 18.11.2025, Zl. ***GZ3***) hingewiesen und dem Bf. in weiterer Folge die bislang von ihm nicht abgerufenen (Anm: elektronisch zugestellten) Dokumente privat per Mail übermittelt habe, sei es dem Bf. - unter Nutzung externer Unterstützung - möglich gewesen, überhaupt auf die Situation zu reagieren.
In dieser Lage habe der Bf. ausschließlich zur Abwendung weiterer Nachteile (Vollstreckung, Exekution) eine Zahlung des offenen Betrages geleistet. Diese Zahlung sei ausdrücklich nicht aufgrund einer eigenständigen rechtlichen Bewertung des Verfahrens oder als Verzicht auf Rechtsmittel erfolgt, sondern als reine Schutz- und Sicherungsmaßnahme.
Der Wegfall des die Fristversäumnis begründenden Ereignisses sei noch nicht vollständig eingetreten. Der vorliegende Antrag werde jedenfalls unverzüglich nach erstmaliger, unterstützter Reaktionsfähigkeit gestellt. Der Bf. beantrage daher
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und
ihm die nachträgliche Einbringung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18.11.2025, Zl. ***GZ3***, zu ermöglichen.
Dem Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Jänner 2026 wurden die mit 24.11.2025 und 04.12.2025 datierten Bestätigungen beigelegt, aus denen sich ergebe, dass sich der Bf. jeweils in der Zeit von 18.11.2025-24.11.2025 und von 30.11.2025-04.12.2025 in stationärer Behandlung in der Privatklinik Döbling befunden habe.
Nach der weiteren Aufenthaltsbestätigung vom 25.11.2025 habe sich der Bf. von 07.11.2025-08.11.2025 in stationärer Behandlung in der Wiener Privatklinik befunden.
Aus der weiters vorgelegten Fachärztlichen Bestätigung vom 27. November 2025 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ergebe sich, dass sich der Bf. in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Es bestehe für den Bf. eine Mehrfachbelastung durch
körperliche Erkrankungen, die in der letzten Woche eine Bauchoperation erforderlich gemacht haben, von der sich der Bf. noch erholen müsse,
einen schweren psychovegetativen Erschöpfungszustand als Folge von drei Jahren ehrenamtlicher, vollzeitiger Flüchtlingsbetreuung mit hohem persönlichem Einsatz, der sich schon seit mindestens einem Jahr entwickelt habe, sowie
Belastungen durch Gerichtsverfahren.
All dies habe zu verminderter Konzentrationsfähigkeit, Schlafstörungen und depressiven Verstimmungen geführt, wodurch der Bf. derzeit in seiner Fähigkeit, Sachverhalte ausreichend zu überblicken, soweit eingeschränkt sei, dass dies einer qualifizierten Teilnahme an Gerichtsverfahren entgegenstehe. Mit ausreichender Erholung und dem Ende der gegenwärtigen Verhandlungsunfähigkeit sei voraussichtlich innerhalb von acht Wochen zu rechnen.
Mit weiterer Eingabe vom 12. Jänner 2026 beantragte der Bf. eine ersatzlose Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da die belangte Behörde bei Erlassung des Strafmandats wesentliche verfahrensrechtliche Schritte außer Acht gelassen habe. Die Entscheidung der belangten Behörde sei daher rechtswidrig.
1. erhebliche Gehbehinderung:
Der Bf. sei Inhaber eines Behindertenpasses (gemäß § 29b StVO) aufgrund einer erheblichen dauerhaften Gehbehinderung. Diese sei behördlich festgestellt und rechtlich anerkannt worden.
2. Rechtswidrigkeit aufgrund schematischer Anwendung von Parkverboten:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei bei Personen mit erheblicher Gehbehinderung eine schematische Anwendung von Parkverboten unzulässig.
3. kein tatbestandsmäßiges Verschulden:
Das Abstellen sei behinderungsbedingt erforderlich gewesen, ein schuldhaftes Verhalten liege daher nicht vor.
Der weiteren Eingabe vom 12. Jänner 2026 wurde eine Kopie des Parkausweises für Behinderte betreffend den Bf., Nr. ***Ausweis-Nr.***, beigelegt.
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30. März 2026, Zl. ***GZ3***, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis vom 18.11.2025, Zl. ***GZ3***, gemäß § 71 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG 1991 zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, nach der Aktenlage sei das Straferkenntnis vom 18.11.2025, Zl. ***GZ3***, entsprechend der vorliegenden Bestätigung des elektronischen Zustellservice in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt. Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung zur Abholung des Straferkenntnisses vom 18.11.2025 sei mit 19.11.2025 erfolgt, die zweite elektronische Verständigung am 21.11.2025. Kraft gesetzlicher Anordnung gelte die Zustellung als am ersten Werktag nach Versendung der elektronischen Verständigung bewirkt, d.s. im vorliegenden Fall mit 20. November 2025.
Mit 20.11.2025 habe demnach auch die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen. Laut Zustellnachweis sei das Schriftstück bis zum Ende der Abholfrist am 04.12.2025 nicht abgeholt worden.
In der weiteren Mail vom 08.01.2025 habe der Bf. im Hinblick auf die erhaltene Mahnung um Übermittlung der ursprünglichen Strafverfügung ersucht. Diese sei dem Bf. mitsamt Zustellnachweis am 09.01.2026 per Mail übermittelt worden. Zum Vorbringen des Bf. werde daher seitens der belangten Behörde festgestellt:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, durch deren Versäumung die Partei einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert wurde, eine Frist einzuhalten oder zu einer Verhandlung zu erscheinen. Die Partei dürfe dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen.
Dazu werde ausgeführt, dass ein Ereignis "unvorhergesehen" sei, wenn ein solches von der Partei nicht miteinberechnet worden sei und der Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet habe werden können. "Unabwendbar" sei demnach ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen der*s Betroffenen nicht verhindert werden könne. Darüber hinaus dürfe lediglich ein minderer Grad des Verschuldens der Partei vorliegen.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, durch deren Versäumung die Partei einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt habe, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG müsse der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Einspruchs bzw. der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach § 71 Abs. 3 AVG habe die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Unabwendbar sei ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden könne. Unvorhergesehen sei es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet habe und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 10.10.1991, Zl. 91/06/0162; 22.09.1992, Zl. 92/04/0194).
Seitens der belangten Behörde werde in diesem Zusammenhang betont, dass die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 3 AVG nachzuholen habe, widrigenfalls der Wiedereinsetzungsantrag - wie bei mangelnder Berechtigung zur Antragstellung oder Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist - zurückzuweisen sei. Die versäumte Handlung dürfe demnach nicht erst nach dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt werden. Es mache aber nichts aus, wenn die versäumte Handlung schon von Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gestellt worden sei.
Im vorliegenden Fall sei mit E-Mail vom 11.01.2026 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und diese im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Bf. aus gesundheitlichen Gründen unverschuldet außerstande gewesen sei, seine rechtlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Der Mail vom 11.01.2026 sei jedoch keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18.11.2025, Zl. ***GZ3***, zu entnehmen.
Mit der weiteren am 12.01.2026 einlangenden Mail habe der Bf. im Wesentlichen die Zurücknahme bzw. Einstellung der Strafe beantragt und vorgebracht, dass der Bf. Inhaber eines "blauen" Parkausweises aufgrund seiner erheblichen dauerhaften Gehbehinderung sei. Bei Personen mit erheblicher Gehbehinderung sei nach den Ausführungen in der Mail vom 12.01.2026 die schematische Anwendung von Parkverboten unzulässig. Da das Abstellen des Fahrzeuges behinderungsbedingt erforderlich gewesen sei, würde somit ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliegen.
Aus der Aktenlage ergebe sich somit, dass die versäumte Handlung (Beschwerde) weder vor dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelt worden sei, noch dass diese gleichzeitig gemäß § 71 Abs. 3 AVG nachgeholt worden sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei nach den Ausführungen der belangten Behörde daher zurückzuweisen.
Gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18.11.2025, Zl. ***GZ3***, erhob der Bf. mit Eingabe vom 6. April 2026 das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht inhaltlich geprüft, sondern mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die versäumte Handlung (Beschwerde) nicht gleichzeitig eingebracht worden sei.
Die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages sei aus den nachstehenden Gründen rechtswidrig:
1. unrichtige Beurteilung der Eingaben:
Der Bf. habe am 12.01.2026 eine Stellungnahme übermittelt, in welcher er ausdrücklich die Zurücknahme bzw. Einstellung der Beschwerde beantragt habe. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt des Anbringens maßgeblich. Die Eingabe vom 12.01.2026 stelle inhaltlich eine Beschwerde dar.
2. unzulässige überspannte Formalanforderung:
Der Bf. habe sich nachweislich in einem erheblich eingeschränkten gesundheitlichen Zustand befunden, der seine Fähigkeit zur korrekten rechtlichen Beurteilung wesentlich beeinträchtigt habe. Eine strenge formale Zurückweisung sei unter diesen Umständen unzulässig.
3. Zweck des § 71 AVG:
Der Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe darin, unverschuldete Rechtsnachteile zu vermeiden. Dieser Zweck sei im vorliegenden Fall durch die Zurückweisung verfehlt worden. Es werde daher seitens des Bf. die nachstehenden Anträge gestellt:
1. Aufhebung des Bescheides
2. Bewilligung der Wiedereinsetzung
3. Fortsetzung des Verfahrens
4. Antrag auf mündliche Verhandlung
Der Bf. beantrage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Nach § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach § 71 Abs. 3 AVG hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 71 Abs. 4 AVG die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages findet nach § 71 Abs. 5 AVG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Für den Wiedereinsetzungsantrag enthält das Gesetz (AVG) keine inhaltlichen Anforderungen außer der Nachholung der versäumten Prozesshandlung. Aus dem Zweck des Wiedereinsetzungsantrages und der bisher ergangenen Rechtsprechung lassen sich jedoch die folgenden Anforderungen an den Wiedereinsetzungsantrag ableiten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss:
die Frist oder Handlung bezeichnen, die der Antragsteller versäumt hat,
das Hindernis und den Wiedereinsetzungsgrund oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung bezeichnen,
Ausführungen zum minderen Grad des Verschuldens,
Ausführungen zur Rechtzeitigkeit,
Bescheinigungsmittel für das Vorbringen und
die versäumte Prozesshandlung enthalten.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss das Verwaltungsgericht oder die Behörde in die Lage versetzen, rasch über den Antrag entscheiden zu können. Die notwendigen Angaben muss der Antragsteller machen. Die Angabe der Frist, in die der Antragsteller wiedereingesetzt werden will, ist dazu unbedingt nötig. Gleiches gilt für die Nennung der versäumten Verhandlung. Der Antragsteller muss das Hindernis bezeichnen und alle Wiedereinsetzungsgründe nennen (VwGH 31.3.2009, Zl. 2007/06/0205).
Er muss angeben, wodurch er an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert war (vgl. Thienel/Schulev-Steindl 5, S. 328).
Den Wiedereinsetzungswerber trifft trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. VwGH 24.4.1985, Zl. 84/11/0011; 26.3.1996, Zl. 95/19/1792; 28.1.1998, Zl. 97/01/0983).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (vgl. VwGH 29.02.2008, Zl. 2008/04/0006).
Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmittel von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. VwGH 26.05.1999, Zl. 99/03/0029).
Wird ein Rechtsmittel iZm einem Wiedereinsetzungsantrag erhoben, trifft die Behörde die amtswegige Ermittlungspflicht, ob durch die Hinterlegung bzw. elektronische Zustellung eine Zustellung bewirkt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde. Wurde mangels tatsächlicher Zustellung keine Frist versäumt, dann fehlt eine wesentliche Voraussetzung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. VwGH 24.11.1997, Zl. 97/17/0117).
Nach § 35 Abs. 6 ZustG soll die Zustellung grundsätzlich am ersten Werktag nach der Versendung der zweiten elektronischen Verständigung (Abs. 6) als bewirkt gelten. Einen Empfänger trifft nach § 35 Abs. 6 ZuStG die dauernde Obliegenheit, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (vgl. RV295, zu BGBl I 2008/5). Die Zustellung nach § 35 Abs. 6 ZustG ist demnach nur dann unwirksam, wenn nicht spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) eine elektronische Verständigung beim Empfänger eingelangt ist (vgl. Bumberger/Schmid, ZustG-Kommentar, § 35, Rn. 36).
Entsprechend der vorliegenden Bestätigung des elektronischen Zustellservice gelangte das Straferkenntnis vom 18.11.2025, ***GZ3***, in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf.. Die 1. elektronische Verständigung über die Bereithaltung zur Abholung des Straferkenntnisses vom 18.11.2025 erfolgte mit 19.11.2025, die 2. elektronische Verständigung am 21.11.2025. Kraft gesetzlicher Anordnung gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach Versendung der elektronischen Verständigung mit 20. November 2025 bewirkt.
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Dabei reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss auch daran gehindert sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters abzuwenden (vgl. VwGH 26.4.2001, Zl. 2000/20/0336; 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308; 25.4.2018, Zl. Ra 2018/18/0057; VfGH 19.11.2015, Zl. E 1955/2015).
Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb. Fristen) notwendigen Schritte inkl. präventiver Dispositionen (wie etwa die Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen - durch die Krankheit beeinträchtigten - Fähigkeiten zumutbar gewesen ist (vgl. VwGH 22.7.2004, Zl. 2004/20/0122; 24.5.2005, Zl. 2004/01/0558; 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308).
Zur Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit vorlag und in welchem Maße dadurch die Möglichkeiten der Partei, die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte selbst zu setzen, blockiert waren, sind u.a. ärztliche Atteste heranzuziehen (vgl. VwGH 22.2.2001, Zl. 2000/20/0495; 3.11.2004, Zl. 2001/18/0181; 21.2.2014, Zl. Ro 2014/06/0009; VfGH 19.11.2015, Zl. E 1955/2015).
Wird die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist begehrt, hat die Partei nach § 71 Abs. 3 AVG die versäumte Handlung "gleichzeitig" mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (vgl. Hengstschläger, § 72 AVG, Rz. 125). Stellt die Partei demnach einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist, hat sie gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag das unterlassene Rechtsmittel einzubringen (vgl. VwGH 24.2.2005, Zl. 2005/07/0004).
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben - in Abkehr zur früheren Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 20.6.1966, Zl. 1511/65) - in teleologischer Auslegung deshalb das Wort "gleichzeitig" als "spätestens gleichzeitig" uminterpretiert, weil nur mehr eine Handlung nachgeholt werden kann, die bisher nicht umgesetzt wurde (vgl. VwGH 26.5.1987, Zl. 87/11/0032).
Die versäumte Handlung muss dabei nicht als völlig eigenständiger, vom Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getrennter Akt gesetzt werden. Es reicht zB aus, wenn aus dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages hervorgeht, dass die Partei gleichzeitig auch Beschwerde erheben will. Der Wiedereinsetzungsantrag sowie die Beschwerde können daher in einem Schriftsatz oder mittels getrennter Akte eingebracht werden (vgl. VwGH 8.5.1963, Zl. 0185/63).
(Alleine) die im Wiedereinsetzungsantrag enthaltene Bitte an die Behörde, die Wiedereinsetzung zu bewilligen, um Gelegenheit zu bekommen, das zustehende Rechtsmittel einbringen zu können, ist jedoch nicht als gleichzeitige Erhebung eines Rechtsmittels anzusehen (vgl. VwGH 15.3.1961, Zl. 2175/60).
Ebenso wäre nach der Rechtsprechung des VwGH der Anordnung des § 71 Abs. 3 AVG auch nicht dadurch entsprochen, dass das versäumte Rechtsmittel bloß eventualiter unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages (welche die gleichzeitige Nachholung der versäumten Prozesshandlung voraussetzt) erhoben wird (vgl. VwGH 17.1.2017, Zl. Ra 2016/19/0370).
Wurde die nach § 71 Abs. 3 AVG zu erbringende, versäumte Handlung nicht spätestens im Zeitpunkt der Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages nachgeholt, liegt ein inhaltlicher Mangel vor (vgl. VwGH 15.3.1961, Zl. 2165/60), der gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähig ist (vgl. Raschauer in Altenburger/Wessely, § 71 AVG, Rz. 64).
Im vorliegenden Fall wurde mit Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Jänner 2026 bloß ausgeführt, dass der Bf. aus gesundheitlichen Gründen außerstande war, seine rechtlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Darüber hinaus wurden medizinische Unterlagen sowie Aufenthaltsbestätigungen zur Dokumentation der gesundheitlichen Beeinträchtigung nachgereicht.
Dem Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18. November 2025, GZ. ***GZ3***, beigefügt, ebenso wenig sind dem Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Jänner 2026 Ausführungen darüber zu entnehmen, aus welchen Gründen das Straferkenntnis vom 18.11.2025, Zl. ***GZ3***, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, iZm der Nichterteilung einer Lenkerauskunft bekämpft wird.
Hingegen wird mit weiterer Mail vom 12. Jänner 2026 geltend gemacht, dass der Bf. Inhaber eines Behindertenpasses aufgrund seiner erheblichen dauerhaften Gehbehinderung sei und das Abstellen des Fahrzeugs behinderungsbedingt erforderlich war. Dieses Vorbringen erweist sich iZm der verfahrensgegenständlichen Nichterteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als unschlüssig, geht es im gegenständlichen Verfahren doch nur darum, wem bzw. an welche Person das beanstandete Fahrzeug überlassen wurde, sodass es am 21.03.2025, 17:30 Uhr, in 1140 Wien, Dreyhausenstraße 12, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wurde.
Das Vorbringen in der weiteren Eingabe vom 12. Jänner 2026 wird daher seitens des Bundesfinanzgerichts (inhaltlich) als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18.11.2025, Zl. ***GZ3***, gewertet.
Der Antrag vom 11. Jänner 2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis vom 18.11.2025, Zl. ***GZ3***, hätte demnach nicht formal zurückgewiesen werden dürfen. Vielmehr hätte die belangte Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag inhaltlich meritorisch absprechen müssen.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand wird daher Folge gegeben und der Zurückweisungsbescheid ersatzlos behoben.
Soweit mit weiterer Mail vom 12. Jänner 2026 die erhebliche und dauernde Gehbehinderung sowie das Vorhandensein eines Behindertenausweises (blauer Ausweis) geltend gemacht werden, wird darauf verwiesen, Gegenstand des Straferkenntnisses vom 18. November 2025, Zl. ***GZ3***, war nicht das Abstellen des beanstandeten Fahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, sondern die Nichterteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006.
Infolge der Stattgabe der Beschwerde und der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wird von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Zulässigkeit der Revision:
Das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 13. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 71 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 35 Abs. 6 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 71 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 71 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500160/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500160.2026
- Stammnummer
- 151245
- Gültig
- 13.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF