Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100061/2026
Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde (mangels Ablauf der 6-Monats-Frist des § 284 BAO)
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100061/2026vom 20.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf2-Adr*** über die Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 01.04.2026 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 16.04.2026, betreffend das Verfahren über Gewährung von Familienbeihilfe zu ***Ordnungsbegriff*** (***SVNr***) beschlossen:
I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a, § 284 Abs. 7 lit. b in Verbindung mit § 279 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I. Verfahrensgang und relevanter Sachverhalt
1. Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26.09.2025 zu ***Ordnungsbegriff***, versendet am 30.09.2025, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: "Bf.") auf Familienbeihilfe vom 23.04.2025, eingebracht am 23.04.2025, abgewiesen betreffend die Kinder ***Kind 1***, (geboren am ***1***) und ***Kind 2*** (geboren am ***2***), jeweils für den Zeitraum ab September 2024. Dies erfolgte, nachdem ein Ergänzungsersuchen vom 02.06.2025 trotz Erinnerungsschreiben vom 08.07.2025 unbeantwortet geblieben war.
2. Am 29.10.2025 langte eine Beschwerde vom 27.10.2025 gegen den Abweisungsbescheid vom 26.09.2025 ein. Daraufhin erließ die belangte Behörde ein Ergänzungsersuchen vom 11.12.2025 betreffend die Vorlage noch erforderlicher Unterlagen. Diese langten mit Schreiben vom 16.01.2026 sowie 03.02.2026 bei der belangten Behörde ein. Da nach Ansicht der belangten Behörde die vom Bf. nachgereichten Dokumente für eine Erledigung der Beschwerde noch nicht ausreichend waren, wurde am 13.02.2026 eine Anfrage via Elisa (Austauschplattform mit EU-Ländern) veranlasst. Die Frist für das Land Polen zur Beantwortung dieser Anfrage, u.a. ob Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht, ist noch offen.
3. Mit 01.04.2026 langte bei der belangten Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 01.04.2026 ein. Darin wird angeführt, dass bereits am 24.04.2025 und am 27.10.2025 Eingaben eingebracht worden seien und bis dato keine Nachricht / Erledigung vorliege. Weiters werde bis zur Erledigung um Stundung/Aussetzung ersucht.
4. Mit 16.04.2026 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus:
"…Ein Antrag wurde am 23.04.2025 gestellt.
Am 02.06.2025 wurde ein Ergänzungsersuchen vom Finanzamt erlassen.
Mit 08.07.2025 ging ein Erinnerungsschreiben an den Pflichtigen.
Da dies wieder unbeantwortet blieb, erging mit 26.09.2025, Versand 30.09.2025 eine Abweisung.
Am 29.10.2025 langte eine Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid ein.
Am 11.12.2025 wurde wiederrum ein Vorhalt für die benötigten Unterlagen veranlasst.
Mit 16.01.2026 sowie 03.02.2026 langten Unterlagen ein.
Am 13.02.2026 wurde eine Elisa - Austauschplattform mit Eu-Ländern (da die nachgereichten Unterlagen nicht ausreichend waren) veranlasst.
Die Frist für Polen zur Beantwortung dieser Anfrage ist noch offen. (besteht Anspruch auf ausländische Familienleistungen?)
Mit 01.04.2026 langte nun die Säumnisbeschwerde ein."
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie auf eine Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die Familienbeihilfen-Datenbank der Finanzverwaltung ("FABIAN").
Die Einsichtnahme in FABIAN bestätigt den von der belangten Behörde vorgebrachten Verfahrensablauf, welcher auch nicht im Widerspruch zum Vorbringen des Bf. steht und somit der Entscheidung zugrunde gelegt wird.
III. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 284 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:
"Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat."
Nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (Art 132 Abs 3 B-VG idF BGBl I 2012/51).
Säumnisbeschwerden sind beim Verwaltungsgericht einzubringen; bei der Abgabenbehörde eingebrachte Säumnisbeschwerden sind (nach § 53) dem Verwaltungsgericht weiterzuleiten (VwGH 25.05.2022, Ra 2021/15/0035; BFG 18.12.2023, RS/2100033/2023).
Aus dem Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei, dass in der gegenständlichen Familienbeihilfesache ein Abweisungsbescheid vom 26.09.2025 ergangen ist, der vom Bf. mit Beschwerde vom 27.10.2025 bekämpft wurde. In weiterer Folge setzte ein bislang noch nicht beendetes weiteres Vorhalteverfahren ein, da noch von der belangten Behörde von polnischen Behörden angeforderte Unterlagen ausständig sind.
Nach § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Die von der belangten Behörde einzuhaltende Entscheidungsfrist nach § 284 BAO (hinsichtlich der Einbringung einer Säumnisbeschwerde) beträgt sechs Monate. Diese bezieht sich auf offene Anbringen, wobei der Zeitpunkt des Einlangens des Anbringens oder der Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides eintritt, maßgeblich ist (Ritz/Koran, BAO8 § 284 BAO Rz 4). Über den Antrag auf Familienbeihilfe, mit welchem der Bf. offenbar den Beginn der Entscheidungsfrist verknüpft, wurde mit dem Abweisungsbescheid vom 26.09.2025 allerdings bereits abgesprochen. Wie sich aus dem Vorbringen des Bf. ergibt, hat dieser den Abweisungsbescheid auch zugestellt erhalten. Das letzte/einzige noch nicht von der belangten Behörde erledigte Anbringen des Bf. ist somit die Beschwerde vom 27.10.2025. Hinsichtlich dieser ist die Entscheidungsfrist von 6 Monaten noch nicht abgelaufen. Selbst wenn die Entscheidungsfrist abgelaufen wäre, wäre angesichts des Verfahrensablaufes überdies nicht erkennbar, dass ein von der belangten Behörde zu vertretendes Verschulden an der derzeitigen Verfahrensdauer vorliegt.
Die Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie zu früh gestellt wurde (Ritz/Koran, BAO8 § 284 BAO Rz 12 mit Verweis auf VwGH 12.09.2001, 2001/13/0178; 25.09.2002, 97/13/0058; UFS 26.09.2007, RD/0003-L/06; BFG 10.06.2015, RS/7100119/2015; 11.12.2015, RS/7100206/2015; 28.04.2021, RS/5100007/2021; 12.04.2023, RS/7100024/2023; 02.01.2024, RS/7100087/2023).
Die Säumnisbeschwerde wurde vor Ablauf der gesetzlich in § 284 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist von 6 Monaten eingebracht und war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a, § 284 Abs 7 lit. b in Verbindung mit § 279 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, zumal entsprechende höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, von welcher nicht abgewichen wurde. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Die Revision ist daher unzulässig.
Linz, am 20. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100061/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RS.7100061.2026
- Stammnummer
- 151244
- Gültig
- 20.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF