Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500587/2025
Eine Parkscheibe ist kein geeignetes Abgabenentrichtungsmittel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500587/2025vom 10.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin Holzapfel in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde vom 6. August 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 10. Juli 2025, Zahl: MA67/*GZ*/2025, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 10. Juli 2025, Zahl: MA67/*GZ*/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 4. März 2025 um 20:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
In ihrer Beschwerde vom 6. August 2025 führte die beschwerdeführende Partei aus:
"in Bezug auf Ihre Entscheidung im Verwaltungsverfahren wegen angeblich nicht ordnungsgemäß entrichteter Parkgebühr lege ich hiermit erneut fristgerecht Einspruch ein.
Ich verweise auf meine bereits am 13.03.2025 eingereichte Stellungnahme samt Beweisfotos sowie auf meinen Einspruch vom 28.05.25, in der ich dargelegt habe, dass ich beim Abstellen meines Fahrzeugs eine ordnungsgemäß eingestellte Parkscheibe verwendet habe. Diese Parkscheibe wurde nicht privat angefertigt, sondern direkt vom Magistratischen Bezirksamt für den 19. Bezirk (Pfarrwiesengasse 23C, 1190 Wien) ausgegeben und erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen.
Gemäß der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (§ 1 und § 4) gilt eine korrekt ausgeführte und verwendete Parkscheibe als zulässiger Nachweis der Parkzeit. Die von mir verwendete Parkscheibe: hat einen Durchmesser von mindestens 10 cm, ist korrekt farblich gestaltet, verfügt über ein verstellbares Zifferblatt und wurde mit der richtigen Uhrzeit eingestellt.
Darüber hinaus wird auch vom ÖAMTC bestätigt, dass eine vorschriftsgemäß verwendete Parkscheibe einen gültigen Parknachweis darstellt.
Ergänzend möchte ich Folgendes festhalten:
Aus meiner Sicht bezieht sich die Beweisführung der Behörde im Wesentlichen auf die Frage, ob überhaupt ein Parkschein verwendet wurde oder nicht. Bereits im ersten Schriftwechsel mit der Behörde habe ich eindeutig dargelegt, dass eine Parkscheibe verwendet wurde - dies wird auch durch die von mir vorgelegten Fotos belegt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch der kontrollierende Organwalter Beweisfotos angefertigt hat, auf denen die Parkscheibe sichtbar sein müsste. Diese Tatsache wurde in Ihrer Entscheidung bislang nicht gewürdigt.
Das Vorliegen einer korrekt eingesetzten Parkscheibe ist unstrittig. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ich die Parkometerabgabe mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit "verkürzt" habe. Vielmehr habe ich nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und alle mir obliegenden Pflichten zur Parkraumkennzeichnung erfüllt.
Ich beantrage daher erneut:
die Aufhebung der Strafverfügung aufgrund der vorhandenen Beweise und der dargelegten Sachlage.
Zur weiteren rechtlichen Grundlage verweise ich nochmals auf:
RIS - Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
ÖAMTC- Informationen zu Parkverstößen und Parkscheibenregelungen"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1***. Für dieses Fahrzeug wurde der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 21. Jänner 2025 eine für den 19. Wiener Gemeindebezirk gültige Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung erteilt.
Die beschwerdeführende Partei hat dieses Fahrzeug am 4. März 2025 in 1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2, abgestellt.
Zum Beanstandungszeitpunkt 4. März 2025, 20:33 Uhr, war der Abstellort 1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2, Teil der flächendeckenden und gebührenpflichtigen Kurzparkzone des 10. Wiener Gemeindebezirkes.
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war nicht mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet. In das Fahrzeug war eine Parkscheibe eingelegt.
Beweiswürdigung
Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt:
Die Erteilung der Ausnahmebewilligung ergibt sich aus einer im Verfahrensakt befindlichen Kopie des Bescheids vom 21. Jänner 2025.
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat (insbesondere) Tatort, Fahrzeugkennzeichen und das Fehlen eines gültigen Parkscheins zum Beanstandungszeitpunkt in seiner Anzeige festgehalten.
Den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und den Beanstandungszeitpunkt sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen (Papier-)Parkscheines hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan fotografisch dokumentiert. Dass kein Parkschein gelöst wurde, wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.
Dass der Abstellort 1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2, zum Beanstandungszeitpunkt Teil der flächendeckenden und gebührenpflichtigen Kurzparkzone des 10. Wiener Gemeindebezirkes war, ergibt sich aus der am 1. März 2022 in Kraft getretenen Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Zahl: MA 46 - DEF/1084367/2021/HAN/SUS Parkraumbewirtschaftung 2022 - 10. Bezirk ALLG/233755/2021.
Die beschwerdeführende Partei hat nicht bestritten das auf sie zugelassene Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt am Tatort abgestellt zu haben.
Die Feststellung zur eingelegten Parkscheibe gründet sich auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sowie auf ein vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigtes Foto des Fahrzeugs, auf dem die Parkscheibe zu erkennen ist. Weder aus diesem Foto noch aus dem von der beschwerdeführenden Partei übermittelten Foto ist erkennbar, welche Zeit auf der Parkscheibe eingestellt war.
Rechtliche Würdigung
§ 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung normiert:
"(4) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht."
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist."
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist."
Der Abstellort gehört zur flächendeckenden Kurzparkzone des 10. Wiener Gemeindebezirkes, welcher der Gebührenpflicht unterliegt. Die Ausnahmebewilligung der beschwerdeführenden Partei umfasst den 10. Wiener Gemeindebezirk nicht. Der Abstellvorgang war daher gebührenpflichtig.
Die Verwendung einer Parkscheibe entsprach somit nicht den Bestimmungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung und war insbesondere auch nicht geeignet der bestehenden Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.
Indem die beschwerdeführende Partei das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren, hat sie den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Auch eine irrige Gesetzesauslegung vermag einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 27. April 2017, Ro 2016/02/0020, mwN).
Somit hätte die Verpflichtung bestanden sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen, insbesondere damit, dass die Verwendung einer Parkscheibe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone kein geeignetes Abgabeentrichtungsmittel darstellt, und im Falle von Unklarheiten die erforderlichen Informationen bei der belangten Behörde einzuholen.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Vollstreckungsbehörde
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da sich als Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage bereits unmittelbar aus den maßgeblichen Bestimmungen ergibt, dass eine Parkscheibe nicht als Abgabenentrichtungsmittel im Sinne der parkometerrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt.
Wien, am 10. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500587/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500587.2025
- Stammnummer
- 151243
- Gültig
- 10.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF