Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500076/2026
Parkometer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500076/2026vom 09.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter **Ri** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 23. Dezember 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30. September 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 100,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr. DNr) am 2. Jänner 2025 um 11:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Turmburggasse 18, beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Nach erfolgter Lenkererhebung vom 10. April 2025 wurde der Beschwerdeführer (kurz Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 mit Strafverfügung vom 19. Mai 2025 wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht am 10. Juni 2025 Einspruch und beantragte die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens sowie die Übermittlung aller wesentlichen Aktenstücke an seine Adresse.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2025, zugestellt am 20. August 2025, forderte die Magistratsabteilung 67 den Bf. auf, sich binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung schriftlich oder telefonisch hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntzugeben. Der Bf. kam dieser Aufforderung nicht nach.
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 30. September 2025, zugestellt am 6. Oktober 2025, wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt.
Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Mindestbetrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Betrag belief sich somit auf 85,00 Euro.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.
Im Zuge einer Lenkerauskunft wurde Ihre Lenkereigenschaft festgestellt.
In Ihrem fristgerecht eingebachten Einspruch stellten Sie den Antrag das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und die wesentlichen Aktenteile zu übermitteln.
Im Zuge einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben. Gleichzeitig wurden Ihnen die vom Meldungsleger anlässlich der Amtshandlung angefertigten Beanstandungsfotos und alle verfahrensrelevanten Daten und Informationen zur Kenntnis gebracht.
Da Sie von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht haben, wurde das Verfahren, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angekündigt, ohne Ihre Anhörung durchgeführt.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die*der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, zumal die Übertretung selbst unbestritten blieb.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Mit E-Mail vom 31. Oktober 2025 beantragte der Bf. die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang um gegen das Straferkenntnis Beschwerde einbringen und das nachfolgende Verfahren führen zu können.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 20. November 2025, GZ. GZ2, wurde der Antrag des Bf. abgewiesen.
In der gegen das Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 23. Dezember 2025 wird nachstehendes vorgebracht:
"Betreff: Beschluss GZ2 d. BFG v. 20.11.2025 iS. MA67/GZ1/2025 d. MA 67 d. Mag. Wien v. 30.09.2025
Obiger Beschluss d. Bundesfinanzgerichtes wurde am 25.11.2025 auf dem Postweg zugestellt. Die Beschwerdefrist gegen o.a. Strafbescheid der MA 67 des Magistrats Wien v. 30.09.2025 begann daher mit 26.11.2025 neu zu laufen.
Innerhalb offener Frist wird nachstehende BESCHWERDE gegen das Straferkenntnis MA67/GZ1/2025 d. MA 67 v. 30.09.2025 erhoben und dazu ausgeführt, wie folgt:
1. Wie schon gegen die älteren Verwaltungsstraferkenntnisse derselben Behörde vorgebracht wurde, nämlich in Bezug auf die AZZ: MA67/GZ3/2024 v. 27.03.2025, MA67/GZ4/2024 v. 27.03.2024, MA67/GZ5/2025 v. 01.04.2025 und MA67/GZ6/2025 v. 17.06.2025 (sämtliche angeführten Straferkenntnisse behandeln idente Vorwürfe, nämlich Übertretungen gem. § 5 Abs. 2 Wr. Parkometerabgabeverordnung 2005 iVm. § 4 Abs. 1 Wr. Parkometergesetz 2006), hat die bel. Behörde idente Delikte ungleich behandelt bzw. bestraft.
2. Sämtliche verhängten Geldstrafen der angeführten ,älteren Verfahren' betragen ebenso wie die im vorliegenden Strafbescheid jeweils € 75,00, was, auch It. gegenständlicher Bescheidausfertigung, einem Ersatzarrest-Stundensatz von € 4,41 entspricht (17 Stunden).
3. Im Vergleich dazu wird von derselben Behörde, nämlich der MA 67, für idente Vergehen (s. Pkt. 1.) zu den Verfahren MA67/GZ7/2024 v. 13.01.2025, MA67/GZ8/2024 v. 20.01.2025, MA67/GZ9/2024 v. 13.01.2025 und MA67/GZ10/2024 v. 31.07.2024 ein Strafbetrag iHv. € 60,00 bzw. Ersatzarrest von jeweils 14 Stunden vorgeschrieben (€ 4,29/Stunde Ersatzarrest).
4. Vorgenannte Tatsachen belegen, dass die Gleichbehandlung hinsichtlich des Verschuldens ungleich behandelt wird, obwohl der diesbezügliche Rechtsgrundsatz gem. Verfassungsrecht die ,Gleichbehandlung gleicher Tatbestände' vorschreibt.
Dies ist im Vergleich zu den genannten Straferkenntnissen nicht der Fall, weshalb diese, ebenso wie das gegenständliche, gleichheits- und daher rechtswidrig erstellt wurden.
Im 1. Fall beträgt der Ersatzarrest jeweils ,17 Stunden', was einem ,Stundensatz von € 4,41' entspricht, im 2. Fall jeweils ,14 Stunden', sprich ,€ 4,29/Stunde Ersatzarrest'.
5. Aus den genannten Gründen ist das hier bekämpfte Straferkenntnis rechtswidrig zu hoch erstellt worden, weshalb es auch aufzuheben ist."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 20. Februar 2026).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 2. Jänner 2025 um 11:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Turmburggasse 18, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellung seitens des Gerichts erfolgte anhand der Aktenlage, von (drei) aktenkundigen Fotos des Meldungslegers sowie auf Basis der Lenkerauskunft vom 12. Mai 2025 aufgrund der Lenkererhebung der belangten Behörde vom 10. April 2025, GZ. MA67/GZ11/2025 und wird vom Bf. zudem nicht bestritten.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am (Freitag) 2. Jänner 2025 um 11:35 Uhr trotz Gebührenpflicht keine Parkometerabgabe entrichtet wurde.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
In Bezug auf die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ist auszuführen:
Einen festen "Umrechnungsschlüssel" von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt es nicht. Dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben (vgl. BFG 23.11.2022, RV/7500235/2022).
Dem Gesetz lässt sich ferner nicht entnehmen, dass - innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss; ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze ist aber zu begründen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 16, Rz 8).
Da sowohl die Geldstrafe (75,00 Euro) als auch die Ersatzfreiheitsstrafe (17 Stunden) im unteren Bereich angesiedelt sind und somit kein erheblicher Unterschied im Verhältnis zu den jeweiligen Obergrenzen (365,00 Euro bzw. 2 Wochen) auszumachen ist, bestehen gegen die konkrete Festsetzung keine Bedenken im Hinblick auf § 16 VStG sowie die dazu gehörige Lehre und Rechtsprechung.
Es war daher festzuhalten, dass der Bf. das Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.
Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gewürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Auf vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.
Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 75,00 Euro nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit zehn Euro, wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 9. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500076/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500076.2026
- Stammnummer
- 151237
- Gültig
- 09.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF