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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101043/2025

Änderung der Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 nach Lohnzettelkorrektur

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101043/2025vom 26.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***BfAdr***, über die Beschwerde vom 30. September 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 17. September 2025 betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2022 und Einkommensteuer 2022 zu Steuernummer ***BfStNr*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2022 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge "Bf.") war im Beschwerdejahr teilweise unselbständig beschäftigt und bezog teilweise Weiterbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld. Mit Erstbescheid vom 9.1.2024 wurde die Einkommensteuer 2022 des Bf. mit - EUR 2.047,- festgesetzt. Das Finanzamt Österreich (in der Folge "belangte Behörde") nahm das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2022 mit Wiederaufnahmebescheid vom 17.9.2025 wieder auf und erließ am selben Tag einen neuen Sachbescheid Einkommensteuer 2022 (beide Bescheide in der Folge "angefochtene Bescheide"). Im neuen Sachbescheid wurde die Einkommensteuer 2022 mit EUR 61,- festgesetzt. Der Bf. erhob am 30.9.2025 Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide und brachte vor, die belangte Behörde habe die Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 inkorrekt durchgeführt. Weiters liege mangels neuer Tatsachen kein Wiederaufnahmegrund vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Der Bf. beantragte mit Vorlageantrag vom 16.11.2025 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 4.12.2025 vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. war im Beschwerdejahr bei ***AG*** angestellt und bezog aus dieser Beschäftigung für nachfolgende Zeiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 1.1.-28.2.: EUR 887,40 1.3.-30.4.: EUR 5.603,04 Weiters bezog der Bf. in folgenden Zeiträumen Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen: 1.1.-28.2.: Weiterbildungsgeld, EUR 3.509,32 1.5.-13.11.: Arbeitslosengeld, EUR 10.976,84 14.11.-2.12.: Krankengeld, EUR 1.058,68 3.12.-15.12.: Arbeitslosengeld, EUR 724,36 16.12.-31.12.: Notstandshilfe, EUR 820,16 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere dem Auszug aus der SV-Datenbank, und zusätzlicher Einsicht in das System "Jahresveranlagung Privat" und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Im gegenständlichen Verfahren hat der Arbeitgeber des Bf. im Lohnzettel fälschlicherweise angegeben, der Bf. habe den Bezug iHv EUR 5.603,04 für eine Tätigkeit im Zeitraum 1.1.-30.4. bezogen. Auf Basis dieser Angaben erließ die belangte Behörde den Erstbescheid. Erst nachträglich erlangte die belangte Behörde durch Einsichtnahme in die SV-Datenbank AJ-WEB Kenntnis davon, dass der Bezug iHv EUR 5.603,04 für eine Tätigkeit im Zeitraum 1.3.-30.4. bezogen worden war. Dieser Umstand ist eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO, denn eine entsprechende Berücksichtigung hätte zu einem im Ergebnis anderslautenden Bescheid geführt, weil diese Bezüge dann in die Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 miteinbezogen worden wären. Die belangte Behörde hat ihr Ermessen nach Ansicht des erkennenden Gerichts korrekt geübt, insbesondere sind die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig zu bewerten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung) Gem. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe und an deren Stelle tretenden Ersatzleistungen (z.B. Weiterbildungsgeld, Krankengeld während der Arbeitslosigkeit; s. auch BFG 1.10.2014, RV/7101700/2013; Jakom/Ehgartner, EStG 2025 § 3 Rz 16) von der Einkommensteuer befreit. Diese steuerbefreiten Transferleistungen lösen bei Durchführung der Veranlagung eine besondere Berechnung aus ("Hochrechnung"): § 3 Abs. 2 EStG 1988 sieht im Falle des nicht ganzjährigen Bezugs der bezeichneten Bezüge vor, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1-3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 41 Abs. 4 EStG 1988 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind. Ziel der Regelung ist eine Vermeidung überhöhter Nettoeinkommen aus Transferleistungen durch eine unverhältnismäßige Absenkung der Steuerprogression (Jakom/Ehgartner, EStG 2025 § 3 Rz 120). Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge (d.h. inkl. der steuerbefreiten Transferleistungen) ergeben würde ("Kontrollrechnung"). Die Hochrechnung betrifft jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges von Arbeitslosengeld bezogen wurden (Mayr/Hayden in D/K/M/Z, EStG18. Lfg 2016 § 3 Rz 28/2; Jakom/Ehgartner, EStG 2025 § 3 Rz 122). Nicht hochzurechnen sind Einkünfte, die während des Bezugs von Transferleistungen bezogen wurden, und ganzjährig bezogene Einkünfte (VwGH 22.11.2006, 2006/15/0084; 27.3.2019, Ra 2018/13/0024; Jakom/Ehgartner, EStG 2025 § 3 Rz 122). Im Ergebnis sind daher nur die im Zeitraum 1.3.-30.4. bezogenen Einkünfte hochzurechnen, weil hier keine Überschneidung mit dem Bezug von Transferleistungen gegeben ist. Die im Zeitraum 1.1.-28.2. bezogenen Einkünfte sind nicht hochzurechnen, weil gleichzeitig Weiterbildungsgeld bezogen wurde. Der Bf. geht in seiner Annahme, in die Hochrechnung seien nur Bezüge einzubeziehen, die gleichzeitig mit Transferleistungen bezogen wurden, irr. Das Gegenteil ist der Fall. Für die Hochrechnung maßgeblich ist der gesamte Zeitraum, in welchem keine steuerfreien Transferleistungen bezogen wurden (UFS 18.5.2005, RV/0563-W/05). Gegenständlich sind das 61 Tage, denn an 304 Tagen wurden steuerfreie Transferleistungen bezogen. Ein Vergleich zwischen Hochrechnung und Kontrollrechnung hat ergeben, dass die Hochrechnung im gegenständlichen Fall günstiger ist. Dass der Durchschnittssteuersatz im angefochtenen Einkommensteuerbescheid höher als im Erstbescheid ist, ergibt sich daraus, dass die im Zeitraum 1.3.-30.4. bezogenen Einkünfte nunmehr in die Hochrechnung einbezogen wurden. Wenn der Bf. vorbringt, dass dieser Durchschnittssteuersatz nicht seiner tatsächlichen Einkommenssituation entspreche, so ist auf die Progressivität der österreichischen Einkommensteuer und die damit einhergehende Anpassung des Durchschnittssteuersatzes an das Einkommen des Steuerpflichtigen hinzuweisen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung weicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und wirft keine bislang ungeklärten Rechtsfragen auf, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 26. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101043/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101043.2025
Stammnummer
151227
Gültig
26.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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