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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100979/2025

Entnahmezeitpunkt und Entnahmewert eines PKW

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100979/2025vom 19.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Raml und Partner Stb Rohrb. GmbH, Stadtplatz 21, 4150 Rohrbach-Berg, über die Beschwerde vom 22. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. April 2025 betreffend Einkommensteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird mit € 1922,-- festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Jahr 2025 wurde beim Bf. eine Außenprüfung durchgeführt, die mit Bericht vom 25.4.2025 abgeschlossen wurde. Unter Tz 1 "Reisekosten" findet sich die Feststellung, dass der Privat-PKW (Anm. der Richterin: Auto1) zu 75% betrieblich für die Funktion als Geschäftsführer der Firma-Textil GmbH verwendet wurde und daher notwendiges Betriebsvermögen darstellt. Unter Tz 2 "Entnahme PKW" finden sich folgende streitgegenständlichen Feststellungen: I. Sachverhalt: Der zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende PKW wurde mit 9.12.2020 durch ein anderes Kfz ersetzt und in das Privatvermögen überführt. Dieser Vorgang wurde steuerlich bisher nicht erfasst. II. Prüfungsfeststellungen und rechtliche Würdigung: Der Entnahmewert des Kfz wird mangels Eurotaxnotierung anhand von Vergleichswerten (www.autoscout24.at) sowie den Angaben des Geschäftsführers mit € 4500,-- geschätzt und ist in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen." Im Bp-Bericht findet sich weiters der Hinweis, dass weder der Abgabepflichtige noch sein Vertreter zur Schlussbesprechung am 22.4.2025 erschienen sind. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 24. April 2025 der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid 2020 erlassen, der den Feststellungen der BP folgte. Es kam zu einer Nachforderung in Höhe von € 1644,00. Begründend wurde auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. In der Folge wurde am 22.5.2025 Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht und ausgeführt: "Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die willkürliche Festsetzung des Entnahmewertes in Höhe von € 4500,00. Was die Abgabenbehörde mit den Angaben des Geschäftsführers meint, erschließt sich uns nicht. Festgehalten werden darf, dass es sich bei der Einkommensteuer von Herrn ***4*** um eine natürliche Person handelt und damit Aussagen eines Geschäftsführers absolut denkunmöglich und nicht von Relevanz sind. Herr ***4*** selbst hat gegenüber dem Betriebsprüfer geäußert, dass er für seinen PKW noch € 2000,-- erhalten hat. Dies erscheint auch realistisch, wies der PKW doch einen Kilometerstand von über 400.000 Fahrkilometer auf. Auch war der PKW für den österreichischen Verkehr nicht mehr zugelassen, sodass sich der Verkauf extrem schwierig gestaltete. Im Endeffekt war der Verkauf ins ausländische Drittland sodann ein Glücksfall. Die zizierte Betriebseinnahme betrug also € 2000,-- und nicht wie fälschlich behauptet € 4000,--." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: "Der Verkaufswert von € 2.000,-- Ende 2024 erscheint als Entnahmewert nicht plausibel, da die Entnahme des PKW bereits im Jahr 2020 stattgefunden hat. Der Entnahmewert wurde entsprechend der Aussage von Herrn ***4*** geschätzt und entspricht recherchierten Vergleichswerten unter ***3*** Im Übrigen war das Kfz jedenfalls auch bis 2020 fahrtauglich und wurden in diesem Jahr noch ca. 27.400 km gefahren. Mögliche Schäden des Kfz sind nicht evident und wurden auch nicht behauptet. Erst in den Folgejahren kam es lt. Herrn ***4*** infolge der sehr geringen Nutzung zu Schäden der Elektronik, was zum angeblichen Verkaufswert im Jahr 2024 geführt hat." Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 wurde ein Vorlageantrag gestellt, eine mündliche Erörterung angeregt, eine mündliche Verhandlung beantragt und begründend ausgeführt: "Die Abgabenbehörde änderte den Einkommensteuerbescheid 2020 unter anderem deswegen, da ihrer Ansicht der PKW im Jahr 2020 zu einem Entnahmewert von € 4.500,00 ins Privatvermögen überführt wurde. Da die Abgabenbehörde in der Begründung unrichtige, widersprüchliche und kryptische Aussagen trifft, wird einleitend der tatsächliche Sachverhalt wie folgt festgehalten: Der besagte PKW, der Type Auto1 konnte im Laufe des Jahres 2020 aufgrund eingetretener Fahruntauglichkeit nicht mehr verwendet werden. Dies ist in Anbetracht der bis 30.9.2020 gefahrenen Kilometern von 450.611 wohl auch nicht ungewöhnlich. Herr ***4*** war deshalb gezwungen einen neuen PKW anzuschaffen, was im Dezember 2020 auch geschah. Der Verkauf des Auto1 gestaltete sich aufgrund der Fahruntauglichkeit als schwierig bzw. unmöglich. Ob es sonstige Schäden am Fahrzeug gab, ist völlig unerheblich. Faktum ist, und somit ausschließlich entscheidend, dass das Fahrzeug ab Oktober 2020 nicht mehr fahrtauglich war, nicht mehr zum Verkehr zugelassen war, und somit in Österreich nicht mehr verkäuflich war. Völlig unerheblich ist daher auch der von der Abgabenbehörde erhobene Vergleichswert. Denn der im Internet angebotene PKW, ebenfalls von der Type Auto1 war im Gegensatz zum PKW von Herrn ***4*** fahrtauglich. Davon abgesehen weist der inserierte PKW einen Kilometerstand von 309.100 km auf, und steht auch nicht fest, ob die angeführten € 4.800,00 auch tatsächlich bezahlt worden sind. Somit steht außer Zweifel, dass der PKW im September 2020 nur mehr einen Schrottwert hatte. Überdies erschließt sich uns nicht, warum der Betriebsprüfer auf die Idee gekommen ist, der PKW wäre im Jahr 2020 entnommen worden (eine diesbezügliche Begründung blieb die Behörde ebenfalls schuldig). Vielmehr verblieb der PKW im Betriebsvermögen unseres Klienten, und konnte sodann aufgrund der Ausdauer und dem Engagement von Herrn ***4*** trotz Fahruntauglichkeit im Jahr 2024 um stolze € 2.000,00 ins ausländische Drittland veräußert werden." Mit Schreiben des Prüfers vom 4.7.2025 wurde zum Vorlageantrag wie folgt Stellung genommen: "Zunächst wird auf die Ausführungen in Tz. 2 des Berichtes über die Aussenprüfung vom 25.4.2025 verwiesen. Ergänzend dazu wird ausgeführt, daß mit der Anschaffung eines weiteren PKW (Zulassung am 9.12.2020) der bisherige Auto1 (ErstZulassung am 17.11.2005) aus dem Betriebsvermögen zu entnahmen war. Beide PKW' s waren ab diesem Zeitpunkt auf das Wechselkennzeichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen. Aus der Kfz-DWH-Abfrage ergibt sich, daß der streitgegenständliche Auto1 am 16.12.2024 aufgrund des angeblichen Verkaufes ins Ausland abgemeldet wurde. Die Behauptung im Vorlagebericht, das Fahrzeug wäre ab Oktober 2020 nicht mehr zum Verkehr zugelassen gewesen ist daher völlig unzutreffend. Eine Zulassung des Auto1 bis 16.12.2024 auf Wechselkennzeichen deutet jedenfalls darauf hin, daß fallweise noch Fahrten durchgeführt worden sind, ansonsten hätte die Zulassung ja keinen Sinn gehabt. Eine Entahme aus dem Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Anschaffung eines weiteren Kfz im Dezember 2020 ergibt sich einerseits daraus, daß wie auch im Vorlagebericht angedeutet der streitgegenständliche PKW nicht mehr überwiegend betrieblich eingesetzt wurde. Es wurde ja dafür ein neueres Kfz als Ersatz angeschafft. Darüberhinaus ergibt sich aus den an die Firma - Textil GmbH verrechneten Kilometern, daß zumindest ab dem Jahr 2021 eine überwiegende betriebliche Verwendung der Kfz nicht mehr gegeben ist. Im Übrigen wird festgehalten, daß Herr ***4*** mit Mai 2021 als Geschäftsführer der Firma - Textil GmbH ausgeschieden ist und folglich keinen Betrieb mehr hat. Es ist daher nicht zutreffend wie im Vorlagebericht behauptet, daß gegenständliches Kfz bis 2024 zu einem Betriebsvermögen gehört haben soll. Eine bereits im Oktober 2020 eingetretene Fahruntauglichkeit wie im Vorlageantrag behauptet ist weder evident noch schlüssig und kann auch nicht nachgewiesen werden. Die letzte Kfz-Überprüfung gem. § 57a KFG war am 19.5.2020 mit einem Kilometerstand von 433.798 km und wies im Bericht "leichte Mängel" auf. Weiters ergibt sich aus den von Herrn ***4*** geführten Fahrtaufzeichnungen, daß das Fahrzeug zumindest noch bis Ende Dezember 2020 gefahren wurde und wies Ende Dezember einen Kilometerstand von 450.952 km auf. Es ist somit nicht plausibel, warum ein Kfz mit leichten Mängeln innerhalb von kurzer Zeit fahruntauglich werden sollte. In einer persönlichen Besprechung am 2.4.2025 mit Herrn ***Bf1*** wurde bekanntgegeben, daß der PKW Ende 2024 an einen namentlich nicht mehr bekannten Ausländer um den Betrag von € 1.500,-- bar verkauft worden sei. Dies steht in Widerspruch zur Aussage im Vorlagebericht, wo der PKW um € 2.000,-- verkauft worde wäre. Belege über den Verkauf wären nicht ausgestellt worden. Herr ***4*** wollte nach seiner eigenen Vorstellung ursprünglich € 4.500,- haben. Nachdem aber das Kfz ein paar Jahre nur mehr fallweise bewegt worden sei (das ist wohl der Zeitpunkt der Überführung in das Privatvermögen im Dezember 2020 bis zum Verkauf Ende 2024), wäre die Elektronik nicht mehr voll funktionstüchtig gewesen, weshalb der Verkaufspreis entsprechernd niedrig ausgefallen wäre. Der von Herrn ***4*** angegebene Wert von € 4.500,-- wurde anhand von Recherchen unter Internetseite/ft diesel plausibilisiert und als Bmgrl. für den Entnahmewert im Jahr 2020 herangezogen. Der Kilometerstand spielt dabei aufgrund der heutigen Technologie eine eher untergeordnetete Rolle." Mit Mail vom 13.8.2025 langte eine Gegenäußerung der steuerlichen Vertretung ein und wurde ausgeführt: "Nach Rücksprache mit Herrn ***4*** hat er auch Ihnen gegenüber immer von € 2.000,00 gesprochen, die er schlussendlich für den PKW erhalten hat. Woher die kolportierten € 1.500,00 nun tatsächlich kommen, erschließt sich uns nicht. Richtig, ist, dass Herr ***4*** seinen Betrieb im Jahr 2021 aufgegeben hat, womit auch die betriebliche Verwendung endet, sodass der PKW im Rahmen der Betriebsaufgabe sohin im Jahr 2021 entnommen worden ist. Interessant ist die Behauptung, dass die Anmeldung eines nicht mehr zum Verkehr zugelassenen KFZs auf Wechselkennzeichen sinnlos wäre. Auch ich habe ein KFZ auf Wechselkennzeichen angemeldet, mit dem ich seit über einem Jahr nicht mehr gefahren bin. Freut mich, dass mir demnach Sinnlosigkeit nachgesagt wird. Der "Sinn" liegt darin, dass das KFZ ja verkauft werden sollte, was bei einem abgemeldeten Kfz wohl schwierig geworden wäre. Dass der Kilometerstand eine untergeordnete Rolle spiele, kann wohl nicht ernst gemeint sein. En KFZ mit einem derartigen Kilometerstand ist einfach abnutzungsbedingt am Ende seiner Nutzungsdauer, und geht somit in Richtung Schrottwert, der allerdings nicht bei TEUR 4,5 liegen wird." Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 5. November 2025 vorgelegt. Im Vorlagebericht wird ausgeführt: "Sachverhalt: Aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Firma - Textil GmbH erzielte der Beschwerdeführer (Bf) im Jahr 2020 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für diese Tätigkeit nutze er das Fahrzeug Auto1 (242 kW Diesel) mit dem Kennzeichen Kennzeichen. Aus den im Rahmen einer Außenprüfung (Ap) dem Prüfer von der steuerlichen Vertretung übermittelten Unterlagen (Datei "Reisekosten 2020/Ges. Abrechng.") ist ersichtlich, dass das Fahrzeug im Jahr 2020 überwiegend betrieblich genutzt wurde und daher notwendiges Betriebsvermögen darstellte (Bericht über die Außenprüfung vom 25.04.2025, Tz 1; unstrittig). Am 09.12.2020 erwarb der Bf das Fahrzeug Auto2, welches auf Wechselkennzeichen (Kennzeichen) angemeldet und ab diesem Zeitpunkt für die betrieblich veranlassten Fahrten genutzt wurde. Im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf wurde vorab eine Überprüfung gem. § 57a KFG durch die Firma Autohaus ***1*** e.U. durchgeführt. In der entsprechenden Rechnung vom 07.12.2020 (Rechnungsdatum=Lieferdatum) wurden auch vier Stück Winterreifen 245/50 R 18 Hankook inklusive Wuchten und Montage für den Auto1 samt Altreifenentsorgung und eine Partikelfilterrücksetzung für den Auto1 verrechnet. Die behördliche Abmeldung des Fahrzeuges Auto1 erfolgte anlässlich des Verkaufs am 16.12.2024. Im Zuge der Ap wurde zum Zeitpunkt der Anschaffung des neuen Fahrzeuges die Entnahme des bisher im Betriebsvermögen befindlichen Auto 1 ins Privatvermögen des Bf festgestellt und ein Entnahmewert in Höhe von 4.500 Euro angesetzt. Der Entnahmewert wurde mangels verfügbarer Eurotaxnotierung auf Basis des vom Bf erwarteten Verkaufspreises von 4.000 Euro, welchen er dem Prüfer in einer Besprechung am 02.04.2025 mitteilte, und Recherchen von Angebots-/Verkaufspreisen für dieses Fahrzeugmodells auf Internetseite geschätzt. In der Beschwerde vom 22.05.2025 gegen den nach Abschluss der AP erlassenen Einkommensteuerbescheid 2020 vom 24.04.2025 wendete der Bf ein, der Entnahmewert in Höhe von 4.500 Euro sei zu hoch gewesen. Der Verkauf des Fahrzeuges wäre aufgrund des Kilometerstandes von über 400.000 Fahrkilometern und des Umstandes, dass es für den österreichischen Verkehr nicht mehr zugelassen gewesen sei, extrem schwierig und im Endeffekt ein Glücksfall gewesen. Der Verkaufserlös aus dem Verkauf in ein Drittland im Jahr 2024 habe 2.000 Euro betragen. Weiters wurde gegen die Formulierung in Tz. 2 des Berichts über die Außenprüfung "Der Entnahmewert des Kfz wird mangels Eurotaxnotierung anhand von Vergleichswerten (www.autoscout24.at) sowie den Angaben des Geschäftsführers mit € 4.500,-- geschätzt und ist in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen (siehe Rz 480 EStR)." eingewendet, dass der Bf als natürliche Person Einkommensteuersubjekt sei und daher Aussagen eines Geschäftsführers absolut denkunmöglich und nicht von Relevanz seien. In der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 26.05.2025 entgegnete die Behörde, der Verkaufspreis Ende Seite 5 von 8 2024 in Höhe von 2.000 Euro erscheine als Entnahmewert im Jahr 2020 nicht plausibel. Der Entnahmewert sei aufgrund der Angaben des Bf und recherchierter Vergleichswerte unter ***3*** geschätzt worden. Im Übrigen wäre das Fahrzeug 2020 noch fahrtauglich gewesen und ca. 27.400 km gefahren worden. Mögliche Schäden des Kfz seien nicht bekannt oder behauptet worden. Nach Aussage des Bf wäre es in den Folgejahren aufgrund der geringen Nutzung des Fahrzeuges zu Schäden an der Elektronik gekommen, was zum angeblichen Verkaufswert im Jahr 2024 geführt habe. Mit Vorlageantrag vom 26.06.2025 brachte der Bf vor, dass der Auto1 im Laufe des Jahres 2020 fahruntauglich geworden sei und nicht mehr verwendet werden konnte. Aus diesem Grund wäre der Bf gezwungen gewesen im Dezember 2020 einen neuen PKW anzuschaffen. Der Verkauf des Auto1 habe sich aufgrund der Fahruntauglichkeit schwierig bis unmöglich gestaltet. Konkret wäre er ab Oktober 2020 nicht mehr fahrtauglich, nicht mehr zum Verkehr zugelassen und daher in Österreich nicht verkäuflich gewesen. Die von der Behörde erhobenen Vergleichswerte seien völlig unerheblich, da eines der im Internet angebotenen Fahrzeuge, im Unterschied zum Fahrzeug des Bf fahrtauglich gewesen wäre. Darüber hinaus würde der Kilometerstand eines der inserierten Fahrzeuge, im Unterschied zum Kilometerstand des Auto 1 zum 30.09.2020 von 450.611, nur 309.100 betragen haben und es stünde nicht fest, dass der Angebotspreis auch bezahlt worden wäre. Weiters wurde vorgebracht, der Auto 1 sei (bis zum Verkauf 2024) im Betriebsvermögen des Bf verblieben. Der Bf beantragte die ersatzlose Aufhebung des Entnahmewertes in Höhe von 4.800 Euro (gemeint vermutlich 4.500 Euro, wie in der Begründung des Vorlageantrages genannt) durch das Bundesfinanzgericht (BFG). Zum Vorlageantrag nahm der Prüfer mit Schreiben vom 04.07.2025 wie folgt Stellung: Mit der Anschaffung eines weiteren PKW (behördliche Zulassung am 09.12.2020) sei der Auto1 aus dem (notwendigen) Betriebsvermögen zu entnehmen gewesen. Beide Fahrzeuge wären auf das Wechselkennzeichen Kennzeichen angemeldet gewesen, die Abmeldung des Auto1 sei lt. Datenbankabfrage am 16.12.2024 erfolgt. Nach den Angaben des Bf sei die Abmeldung aufgrund des Verkaufs ins Ausland erfolgt, wobei ein Nachweis nicht erbracht worden sei. Die Behauptung, der Auto1 sei ab Oktober 2020 nicht mehr zum Verkehr zugelassen gewesen, sei unzutreffend. Die Anmeldung auf Wechselkennzeichen deute darauf hin, dass noch fallweise Fahrten mit dem Auto1 vorgenommen wurden. Die Entnahme des Auto1 aus dem Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der Anschaffung eines neuen PKW resultiere - wie im Vorlageantrag impliziert - daraus, dass er nicht mehr überwiegend betrieblich eingesetzt wurde, was auch aus den Kilometergeldabrechnungen des Bf an die Firma - Textil GmbH 2021 ersichtlich sei. Eine Zugehörigkeit des Auto1 zum Betriebsvermögen bis 2024 sei nicht möglich, da der Bf seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma - Textil GmbH mit Mai 2021 einstellte und er folglich keinen Betrieb mehr gehabt habe. Eine Fahruntauglichkeit des Auto1 bereits im Oktober 2020 sei nicht nachgewiesen worden und die vom Bf geführten Fahrtaufzeichnungen würden belegen, dass das Fahrzeug zumindest bis Dezember 2020 gefahren worden sei. Zudem habe die am 19.05.2020 vorgenommenen Überprüfung gem. § 57a KFG nur leichte Mängel ergeben. Abweichend vom Vorlageantrag habe der Kilometerstand zum 30.9.2020 448.000 betragen, jener zum 31.12.2020 450.952. Der Bf habe in einer persönlichen Besprechung am 02.04.2025 bekannt gegeben, dass der Auto 1 Ende 2024 an einen namentlich nicht mehr bekannten Ausländer um den Betrag von 1.500 Euro verkauft worden sei. Ein Beleg über den Verkauf sei nicht erstellt worden. Der Bf habe auch seine ursprünglichen Erwartungen über einen Verkaufspreis von 4.500 Euro (Anmerkung: Abweichung vom Aktenvermerk über die Besprechung vom 02.04.2025 - hier wurde ein erwarteter Veräußerungserlös von 4.000 Euro festgehalten; enthalten in der Datei "ABO ***Bf1***/Kfz - am Ende des Tabellenblattes") mitgeteilt, die allerdings nicht erzielt werden konnten, weil das Fahrzeug ein paar Jahre nur mehr fallweise bewegt worden sei und daher die Elektronik nicht mehr voll funktionstüchtig gewesen wäre. Aus diesen Aussagen ergebe sich ein Widerspruch zum im Vorlageantrag genannten Verkaufspreis von 2.000 Euro. Der von der Ap geschätzte Entnahmewert im Dezember 2020 habe sich an den Verkaufserwartungen des Bf orientiert und sei mit Recherchen auf der Verkaufsplattform Internetseite plausibilisiert worden, wobei der Kilometerstand aufgrund der heutigen Technologie eine eher untergeordnete Rolle spiele. In der Entgegnung vom 13.08.2025 zur Stellungnahme des Prüfers wurde hervorgehoben, dass der Bf auch in der genannten persönlichen Besprechung einen Verkaufspreis von 2.000 Euro genannt habe. Zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen wurde eingewendet, dass die Entnahme erst mit Seite 6 von 8 Beendigung der Geschäftsführertätigkeit im Mai 2021 stattgefunden habe. Zur Anmeldung des Auto1 auf Wechselkennzeichen bis zum Verkauf im Dezember 2024 wurde dargelegt, dass ein Verkauf eines abgemeldeten Fahrzeuges schwierig geworden wäre. Aus dem Kilometerstand, der sehr wohl eine Rolle spiele, wurde abgeleitet, dass das Fahrzeug am Ende seiner Nutzungsdauer gewesen sei und daher der Entnahmewert in Richtung Schrottwert gehen musste, der allerdings nicht 4.500 Euro gewesen wäre. Beweismittel: Internetrecherchen zu Verkaufspreisen und Reifendimensionen, Mailanfrage ***2*** Unterlagen aus der Buchhaltung des Bf zu den Reisekosten Abfragen aus dem FB und dem Kfz-DWH, Gutachten gem. § 57a KFG, Zulassungsschein Auto1 Eingangsrechnungen der Firma ***1*** Stellungnahme: 1. Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen - Entnahmezeitpunkt Für die Zugehörigkeit eines Kraftfahrzeuges zum Betriebsvermögen ist ausschließlich die überwiegende betriebliche Nutzung maßgebend. Werden mehrere Personenkraftwagen mit Wechselkennzeichen betrieben, dann zählt jeder bzw. nur jener von ihnen zum notwendigen Betriebsvermögen, der seinem Wesen nach dem Betrieb zu dienen bestimmt ist und tatsächlich überwiegend betrieblich verwendet wird (VwGH 29.5.1985, 83/13/0136). Der beschwerdegegenständliche Auto1 wurde, wie aus den Aufzeichnungen des Bf über die privat und betrieblich gefahrenen Kilometer hervorgeht, im Jahr 2020 jedenfalls überwiegend für die Geschäftsführertätigkeit des Bf verwendet, weswegen er zum notwendigen Betriebsvermögen gehörte. Der Entnahmezeitpunkt eines Kraftfahrzeugs aus dem Betriebsvermögen gilt als realisiert, wenn das Fahrzeug endgültig den unternehmerischen Bereich verlässt. Ab der Anschaffung des Auto2 wurden die beruflichen Fahrten nicht mehr mit dem Auto1, sondern mit dem Auto2 getätigt. Somit war die überwiegende betriebliche Nutzung des Auto 1 und damit die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen mit der Anschaffung des Auto2 bzw. dessen behördlicher Anmeldung am 09.12.2020 beendet. Die Entnahme des Auto1 ins Privatvermögen erfolgte daher im Dezember 2020. Die Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma - Textil GmbH im Mai 2021 ist daher für den Zeitpunkt der Entnahme nicht maßgeblich, ebenso wenig der Zeitpunkt des Verkaufs im Dezember 2024. 2. Entnahmewert - Schätzung Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen (§ 6 Z 4 EStG). Zur Ermittlung des Teilwerts eines Kraftfahrzeugs kann als gemeiner Wert der Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis herangezogen werden. Da im vorliegenden Fall für den gegenständlichen Auto1 ein Eurotax-Wert nicht verfügbar war und vom Bf auch kein anders gearteter Nachweis (z.B. Sachverständigengutachten) erbracht wurde, musste der Entnahmewert geschätzt werden. § 184 BAO lautet auszugsweise: (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. … Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; 20.10.2021, Ra 2020/15/0048; 15.11.2021, Ra 2021/13/0088; 17.4.2024, Ra 2023/15/0009) (Ritz/Koran, BAO8 § 184 BAO Rz 3). Der beschwerdegegenständliche Auto1 wurde erstmalig am 17.11.2005 zum Verkehr zugelassen und wies lt. den Aufzeichnungen des Bf zum Zeitpunkt der Entnahme ins Privatvermögen einen Kilometerstand von 450.952 auf. Seite 7 von 8 Vom Bf wurden keinerlei Unterlagen zum Entnahmewert des Fahrzeuges im Dezember 2020 vorgelegt. Es wurde lediglich behauptet, dass das Fahrzeug nicht mehr zum Verkehr zugelassen und ab Oktober 2020 nicht mehr fahrtauglich war. Der Entnahmewert war daher - unter Zugrundelegung aller bekannten Umstände und unter Berücksichtigung von Internetrecherchen und der Aussage des Bf über den ursprünglich erwarteten Verkaufspreis von ca. 4.000 Euro (lt. Aktenvermerk des Prüfers zur Besprechung vom 02.04.2025) - zu schätzen. Die Internetrecherchen (***3***) wurden im April 2025 durchgeführt. Es ist also zu berücksichtigen, dass zwischen dem Zeitpunkt der Entnahme im Dezember 2020 und dem Zeitpunkt der Recherche ein Zeitraum von mehr als vier Jahren liegt. Der Prüfer orientierte sich an den Angebotspreisen für vergleichbare Fahrzeuge (Auto1, 220 oder 242 kW, Diesel) mit Datum der Erstzulassung in den Jahren 2005-2007. Berücksichtigt man den Zeitpunkt der Recherche, betrafen die vergleichsweise herangezogenen Angebote Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt zwei bis vier Jahre älter waren als das beschwerdegegenständliche Fahrzeug im Dezember 2020. Die Angebote wiesen folgende Eckdaten aus (siehe auch "Stellungnahme des Prüfers" in den vorgelegten Aktenteilen): Datum Erstzulassung Kilometerstand Leistung in kW Angebotspreis in Euro 06/2005 260.200 220 6.950 10/2005 137.660 220 15.700 09/2006 309.000 242 6.200 09/2006 309.100 242 4.800 06/2007 206.000 242 11.400 07/2007 269.000 242 9.000 Dem Beschwerdevorbringen bzw. Vorbringen im Vorlageantrag, der Auto 1 sei nicht mehr zum Verkehr zugelassen und ab Oktober 2020 fahruntauglich gewesen widersprechen einerseits die Anmeldung auf Wechselkennzeichen bis Dezember 2024 und die Aufzeichnungen des Bf über die monatlich gefahrenen Kilometer, wonach auch im Dezember 2020 noch privat mit dem Fahrzeug gefahren wurde. Zum anderen wurden lt. Eingangsrechnung der Firma Autohaus ***1*** e.U. vom 07.12.2020 vier neue Winterreifen für den Auto1 gekauft und montiert. Dazu ergab eine Rückfrage bei der BMW-Firma ***2*** (E-Mail vom 24.09.2025) und eine Internetrecherche (Reifendimension Auto 1 und Auto2, Abfrage vom 24.09.2025), dass die in der Rechnung ausgewiesene Reifendimension 245/50 R 18 tatsächlich für den Auto1 passte, nicht aber für den neu angeschafften Auto2 M50d. Das - ebenso wie auch der Umstand, dass der Partikelfilter für das Fahrzeug zurückgesetzt wurde - spricht dafür, dass der Auto1 jedenfalls im Dezember 2020 noch fahrbereit war. Unter Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden Umstände (Kilometerstand, Leistung, Baujahr, Vergleichspreise, Angaben des Bf) ist die Schätzung des Entnahmewertes für den Auto1 in Höhe von 4.500 Euro, die sich am unteren Ende der Angebotspreise orientierte, nachvollziehbar. Die Schätzung ist plausibel und schlüssig, auch wenn die oben angeführten Fahrzeuge nicht exakt der Erstzulassung und der Kilometerleistung des beschwerdegegenständlichen Kraftfahrzeuges entsprechen. Der Kilometerstand eines Gebrauchtwagens zeigt zwar, wie viel er schon gefahren wurde, es spielen jedoch auch weitere Merkmale des Fahrzeugs eine Rolle, um den Zustand richtig einzuschätzen. Dazu zählen z.B. Instandhaltung, Einsatzbereich, Nutzungsart, Fahrzeugmodell, Unfallschäden, Karosseriestatus, Baujahr, allgemeiner Zustand oder Treibstoffart. So gelten Dieselantriebe, wie das beschwerdegegenständliche Fahrzeug einen hatte, beispielsweise als besonders langlebig. Robuste Motoren, insbesondere von Langstreckenfahrzeugen oder hochwertigen Marken wie BMW können eine sehr hohe Kilometerleistung erreichen. Die Aussage des Bf, dass der Auto1 im Oktober 2020 nicht mehr zum Verkehr zugelassen war, wird durch die Kfz-DWH-Abfrage widerlegt (Abmeldung 16.12.2024). Zum Verkauf des Auto1 im Dezember 2024 wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen der Kilometerstand, Schäden an der Elektronik oder der Verkaufspreis ersichtlich gewesen wären. Der behauptete Veräußerungserlös 2024 gibt daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schätzung zum Entnahmezeitpunkt Dezember 2020 unrichtig bzw. unrealistisch gewesen wäre. Eine einer nachvollziehbaren und logischen Schätzung immanente Unsicherheit muss der Bf entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinnehmen. Der im Vorlageantrag vom Bf geforderten ersatzlosen Aufhebung der Festsetzung des Entnahmebetragswerts von 4.500 Euro (im Vorlageantrag sind irrtümlich 4.800 Euro genannt), steht der erhobene Sachverhalt entgegen. Seite 8 von 8 3. Beschwerdevorbringen zur Formulierung in Tz. 2 des Berichts über die Außenprüfung Die Formulierung in Tz. 2 des Berichts über die Außenprüfung "Der Entnahmewert des Kfz wird mangels Eurotaxnotierung anhand von Vergleichswerten (www.autoscout24.at) sowie den Angaben des Geschäftsführers mit € 4.500,-- geschätzt und ist in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen (siehe Rz 480 EStR)." ist so zu verstehen, dass der Bf in seiner Funktion als Geschäftsführer der Firma - Textil GmbH Einkünfte bezog und in diesem Zusammenhang der Entnahmewert des Fahrzeuges als Betriebseinnahme im Rahmen dieser selbständigen Tätigkeit zu erfassen war. Der Bf wurde hier nach der Art der Einkünfte begründenden Tätigkeit als Geschäftsführer bezeichnet. Das Finanzamt Österreich beantragt daher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet." Zusätzlich wurden folgende Unterlagen vorgelegt: a) Zulassungsschein Auto1 b) Gutachten § 57 a c) ER ***1*** 26.6.2020 d) ER ***1*** 7.12.2020 e) Reisekosten 2020 f) Firmenbuch-Abfrage Firma g) Auto1 KfZ DWH-Abfrage h) Anfrage Winterreifen ***2*** i) Internetrecherche Winterreifenkauf ***1*** In der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2026 wurden die Themen Entnahmezeitpunkt und Wert im Zeitpunkt der Entnahme ausführlich besprochen und wiederholten die Parteien ihr diesbezügliches Vorbringen. Die Entscheidung wurde gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Firma Textil GmbH erzielte der Beschwerdeführer (Bf) im Jahr 2020 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Bf. hat im Jahr 2020 sein auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug Auto1, Kennzeichen Kennz., Baujahr 2005 (erstmalige Zulassung 17.11.2005) überwiegend betrieblich für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Fa. Firma Textil GmbH verwendet. Diese Tätigkeit wurde im Mai 2021 beendet. Seither ist er Alleingesellschafter und seine Frau Geschäftsführerin. Der PKW war im Jahr 2020 das ganze Jahr fahrtauglich, es wurden 27.400 km gefahren. Der Gesamtkilometerstand betrug Anfang Dezember 2020 450.611 km. Es wurden im Dezember 2020 noch 341 km mit diesem Fahrzeug gefahren. Im Mai 2020 fand eine Überprüfung des Fahrzeuges statt (Rechnung vom 26.6.2020) und wurden lediglich leichte Mängel festgestellt. Am 09.12.2020 erwarb der Bf das Fahrzeug Auto2, welches auf Wechselkennzeichen (Kennzeichen) angemeldet wurde und ab diesem Zeitpunkt für die betrieblich veranlassten Fahrten genutzt wurde. Im Zusammenhang mit diesem Fahrzeugkauf wurde vorab eine Überprüfung gem. § 57a KFG durch die Firma Autohaus ***1*** e.U. durchgeführt. In der entsprechenden Rechnung vom 07.12.2020 (Rechnungsdatum=Lieferdatum) wurden auch vier Stück Winterreifen 245/50 R 18 Hankook inklusive Wuchten und Montage für den Auto 1 samt Altreifenentsorgung und eine Partikelfilterrücksetzung für den Auto 1 verrechnet. Der zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende PKW Auto1 wurde durch den Kauf des Auto2 durch ein anderes Kfz ersetzt und in das Privatvermögen überführt. Er wurde ab der Anschaffung des Auto2 privat verwendet. Der Wert zum Entnahmezeitpunkt betrug 3000 €. Der PKW Auto1 wurde im Jahr 2024 um € 2000 ins Ausland verkauft, wobei es dazu keinerlei Unterlagen gibt und auch der Name des Käufers unbekannt ist. 2. Beweiswürdigung Die überwiegende betriebliche Verwendung des Fahrzeuges im Jahr 2020 ist unstrittig und ergibt sich aus den Kilometeraufstellungen und aus TZ 1 des BP-Berichts. Strittig war zunächst der Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Entnahme, im Vorlagebericht wurde auch der von der Betriebsprüfung festgestellte Entnahmezeitpunkt bezweifelt. Die Richterin ging aufgrund der vorgelegten Fahrzeugangebote von einem Wert im Dezember 2020 von € 3000 aus. Dies aufgrund des Umstandes, dass die angebotenen Preise in der Regel lediglich eine sog. Verhandlungsbasis darstellen und die erzielten Preise darunter liegen. Bei der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2026 waren auch beide Parteien mit der diesbezüglichen Festsetzung einverstanden. Die seitens der steuerlichen Vertretung behauptete Fahruntauglichkeit des PKW im Jahr 2020 wird durch die Kilometeraufzeichnungen und die beiden Rechnungen des Autohauses ***1*** widerlegt. Zudem wurde vorgebracht, das Fahrzeug sei zum Verkehr in Österreich nicht mehr zugelassen gewesen. Diese Aussage ist falsch, das Fahrzeug wurde erst am 19.5.2020 überprüft und wies zu diesem Zeitpunkt leichte Mängel auf. Die Richterin geht daher von einer privaten Verwendung ab der Neuanschaffung des Auto2 aus und legt den Entnahmezeitpunkt auf Dezember 2020 fest. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Entnahmezeitpunkt: Die Entnahme von notwendigem Betriebsvermögen setzt ein tatsächliches, nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus (vgl. Jakom, Kommentar EStG § 4 Tz. 88, VwGH 96/14/0150). Beim notwendigen Betriebsvermögen besteht die Entnahmehandlung in der (dauerhaften) außerbetrieblichen Verwendung des Wirtschaftsgutes. Wird die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes vorübergehend oder auf Dauer eingestellt, dann bleibt das Wirtschaftsgut bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden dennoch notwendiges Betriebsvermögen, solange es nicht privat genutzt und damit entnommen wird. Entscheidend für die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen bis zu ihrem tatsächlichen Ausscheiden ist somit, dass sie keiner privaten Verwendung zugeführt werden (vgl. VwGH 7.8.2001, 96/14/0150). Für betriebliche Fahrten wurde ein neues Fahrzeug angeschafft. Die Richterin geht von einer Entnahme im Dezember 2020 aus, da nicht glaubwürdig erscheint, dass keinerlei Fahrten mit einem Fahrzeug vorgenommen werden, für das noch im Dezember neue Reifen gekauft werden. Daran vermag auch das Anmelden des neuen PKW auf Wechselkennzeichen nichts zu ändern. Werden mehrere Personenkraftwagen mit Wechselkennzeichen betrieben, dann zählt nur jener PKW zum Betriebsvermögen, der seinem Wesen nach dem Betrieb zu dienen bestimmt ist und tatsächlich überwiegend betrieblich verwendet wird (VwGH 29.5.1985, 83/13/0136). Entnahmewert: Entnahmen sind gemäß § 6 Z 4 EStG 1988 mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Der Teilwert muss regelmäßig im Schätzungswege ermittelt werden (z.B. VwGH 06.04.1994, 91/13/0211). Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu dem im Jahr 2024 erfolgen Verkauf des PKWs ist zu bemerken, dass aus dem dabei vereinbarten Kaufpreis von EUR 2000,00 keine Rückschlüsse auf den Teilwert im Entnahmezeitpunkt gezogen werden können. Zum einen ist nicht sichergestellt, dass der Verkaufspreis den Verkehrswert wiedergibt, zum anderen lässt ein für das Jahr 2024 festgestellter Wert nicht erkennen, welches Schicksal der PKW in den Jahren seit der Entnahme erfahren hat (vgl. VwGH 28.10.2004, 2004/15/0133). Die Abgabenbehörde stützt den von ihr herangezogenen Wert von € 4500,00 auf vorgelegte Unterlagen bezüglich Angeboten von Fahrzeugen im Internet. Diesbezüglich ist wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ein Abschlag vorzunehmen, da es sich in der Regel nur um eine Verhandlungsbasis handelt. Der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme ist daher im Schätzungsweg mit 3000 € festzusetzen.   Es kommt zu folgenden Änderungen des angefochtenen Bescheides: | | Erstbescheid | Erkenntnis | Erlöse | 17357,21 | 15857,21 | Reisesp. | 5633,69 | 5633,69 | Grundfreib. | 1143,64 | 960,34 | Pflichtvers. | 1884,87 | 1884,87 | pausch. BA | 1041,43 | 951,43 | | 7653,58 | 6426,88 Dadurch ergibt sich folgende Steuerberechnung: | | | Erstbescheid | Erkenntnis | Einkünfte aus L+F | | 0 | | 0 | Einkünfte aus selbst. | | 7653,58 | | 6426,88 | Einkünfte aus nichtselbst. | | 25970,28 | | 25970,28 | | | | | | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 33623,86 | | 32397,16 | | | | | | Sonderausgaben | | | | | Pauschbetrag | | -60 | | -60 | Steuerberatung | | -697,2 | | -697,2 | Kirchenbeitrag | | -305 | | -305 | | | | | | Zwischensumme | | 32561,66 | | 31334,96 | Einkommensteuer | | | | | 0% für die ersten 11.000 | | 0 | | 0 | 20% für die weiteren 7000 | | 1400 | | 1400 | 35% für die weiteren 13.000 | | 4550 | | 4550 | 42% für die restlichen | 1561,66 | 655,9 | 334,96 | 140,6832 | | | | | | Steuer vor Absetzbeträgen | | 6605,9 | | 6090,6832 | | | | | | Steuer sonstige Bezüge | | 222,5 | | 222,5 | | | | | | Einkommensteuer | | 6828,4 | | 6313,1832 | Anrechenbare Lohnsteuer | | -4391,06 | | -4391,06 | Rundung | | -0,34 | | -0,12 | | | | | | Festgesetzte Einkommensteuer | 2437 | | 1922,00 Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Strittig waren im gegenständlichen Fall Fragen der Beweiswürdigung, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Linz, am 19. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100979/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100979.2025
Stammnummer
151224
Gültig
19.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/5100979/2025 — Entnahmezeitpunkt und Entnahmewert eines PKW · RIS AI