RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100011/2026

Säumnisbeschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/7100011/2026vom 10.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Säumnisbeschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,***2***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des ***FA*** betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe ab 01.07.2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, SVNR ***1***, zu Recht erkannt: I. Die Säumnisbeschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang/Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 14.01.2026 über FinanzOnline ein als Säumnisbeschwerde bezeichnetes Schreiben ein, das vom Finanzamt an das BFG weitergeleitet wurde. Im Zuge eines Anspruchsüberprüfungsverfahrens langte am 04.07.2026 beim Finanzamt die Antwort des Bf. ein, datiert mit 01.07.2025. Am 09.09.2025 wurde seitens des Finanzamtes elektronisch eine Anfrage an die ungarische Behörde hinsichtlich fehlender Informationen übermittelt. Da keine Rückmeldung erfolgte, wurde am 12.12.2025 eine Urgenz versandt. Der Kindesvater und Bf. wurde über den gesamten Verlauf jeweils mittels Schreiben informiert. Der Anspruch auf Familienbeihilfe in ***2*** ist/war noch zu überprüfen, zumal bislang laufend eine Differenzzahlung bezogen wurde. Das BFG forderte das Finanzamt auf, bis spätestens 14.04.2026 zu entscheiden, und entweder mitzuteilen, dass für den beantragten Zeitraum ab 07/2025 die Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbeleges glaubhaft zu machen, oder, wenn ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder unter Vorlage entsprechender Beweismittel anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege. Weiters wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass, sollte das FAÖ zum Schluss kommen, dass der Bf. gar keinen gültigen Familienbeihilfenantrag eingebracht habe wie behauptet (ein solcher Antrag wurde dem BFG nicht vorgelegt), so werde um entsprechendes Vorbringen unter Vorlage entsprechender Beweismittel ersucht. Das Finanzamt teilte dem BFG mit Schreiben vom 10.04.2026 Folgendes mit: "In o.a. Rechtssache können wir die Frist 14.04.2026 nicht einhalten. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da uns Ermittlungsergebnisse fehlen. Bereits am 12.09.2025 erging eine Anfrage an ***2***, wie lange die Kindesmutter in ***2*** erwerbstätig war und ob sie Arbeitslosengeld ab 01/2023 bezogen hat. Trotz mehrfacher Urgenzen am 12.12.2025 und 26.03.2026 haben wir bis heute keine Antwort bzw. Reaktion von ***2*** erhalten." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: § 284 BAO idF BGBl. I Nr. 105/2014 lautet: (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. (5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst. (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. (7) Sinngemäß sind anzuwenden: a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde), b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit), c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten), d) § 266 (Vorlage der Akten), e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung), f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin), g) §§ 272 bis 277 (Verfahren), h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses). Aus dem elektronischen Familienbeihilfenakt FABIAN ist ersichtlich, dass der Bf. auf ein Anspruchsüberprüfungsschreiben des Finanzamtes vom 27.05.2025 mit Eingabe vom 04.07.2025, datiert mit 01.07.2025, geantwortet hat, welche vom Finanzamt offenbar als konkludenter Antrag auf Familienbeihilfe gewertet und in Arbeit genommen wurde; das Formular E 401 war als Beilage angefügt. Im Zuge dessen wurden mehrere Auskunftsersuchen an die Behörden in ***2*** gerichtet, welche aber unbeantwortet geblieben sind. Entsprechende Urgenzen wurden versendet und wird auf die Auskunft aus ***2*** gewartet. Diese ist erforderlich, um abklären zu können, wie lange die Kindesmutter in ***2*** erwerbstätig war und ob sie Arbeitslosengeld bezogen hat. Bislang wurde auch laufend eine Differenzzahlung (und nicht die volle Familienbeihilfe, wie nunmehr beantragt) bezogen. Ebenso wurde an den Bf. ein Vorhalt vom 24.03.2026 gerichtet und dieser gebeten, sich mit den Behörden in ***2*** in Verbindung zu setzen, um die nötigen Auskünfte zu erhalten. Der Bf. wurde auch seitens des Finanzamtes laufend darüber in Kenntnis gesetzt, dass entsprechende Auskunftsverfahren mit ***2*** laufen und der Fall in Bearbeitung ist. Richtig ist, dass das Finanzamt die beantragte Erledigung nicht innerhalb der von § 284 Abs. 1 BAO normierten sechsmonatigen Frist finalisierte. Die Verspätung ist jedoch in Anbetracht der Aktenlage nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen (§ 284 Abs. 4 BAO), insbesondere wenn wie im vorliegenden Fall ein längeres Ermittlungsverfahren unter Involvierung von ausländischen Behörden notwendig ist und die Abgabenbehörde das Verfahren zügig betreibt und nicht grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 284 Rz 14, mit Hinweis auf VwGH 14.04.1983, 82/08/129). Ist die Abgabenbehörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Falles, auf die sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage, das Verfahren im vorgegebenen Zeitraum abzuschließen, kann es der Abgabenbehörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet (vgl. Petrag-Wolf in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 284 BAO (Stand 1.3.2025, rdb.at). Zweckmäßigerweise wird das Finanzamt dem Bf. noch einmal konkret aufzutragen haben, welche Bestätigungen dieser seitens der Behörden in ***2*** beizubringen hat, um seinen Familienbeihilfenanspruch der Höhe nach überprüfen zu können, wenn die Behörden in ***2*** nicht zeitnahe antworten bzw. wird zu prüfen sein, ob nicht allenfalls die Differenzzahlung für die minderjährige, schulpflichtige Tochter ausbezahlt wird, wenn diese dem Grunde nach feststeht, bis die angeforderten und noch fehlenden Unterlagen vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen - insbesondere war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen - ist die Revision nicht zulässig.   Graz, am 10. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RS/7100011/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RS.7100011.2026
Stammnummer
151220
Gültig
10.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF