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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101451/2019

Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101451/2019vom 09.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch R & P Korneuburg Steuerberatung GmbH, Sudetendeutschestraße 7, 2100 Korneuburg, über die Beschwerde vom 27. November 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 27. Juli 2018 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer (Bf.) durch seinen steuerlichen Vertreter den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend die Einkommensteuer 2014, die mit Bescheid vom 4. Mai 2016 erklärungsgemäß veranlagt wurde. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass der Bf. sich im Jahr 2014 in einem Rechtsstreit mit seinem ehemaligen Arbeitgeber befunden habe. Aus diesem Prozess seien rd. 720 TS € dem Bf. zugesprochen worden. Davon seien rd. 505 TS € an den Rechtsvertreter des Bf. zur Auszahlung gelangt. Unter Einbehaltung eines Honorars von 100 TS € erhielt der Bf. einen Betrag von rd. 405 TS € überwiesen. Der Rechtsanwalt legte eine Honorarnote über 48.000,- €, die der Bf. in seiner ESt-Erklärung als Werbungskosten geltend machte. Bezüglich des einbehaltenen Resthonorars in Höhe von EUR 52.000,00 habe es zwischen dem Anwalt und dem Bf. leider kein Einvernehmen gegeben. Der Rechtsanwalt habe im Email vom 3. Februar 2017 die gesamten EUR 100.000,00 als Honorar bezeichnet und habe der Bf. aus verständlichen Gründen die Rechtmäßigkeit der Honorarhöhe angezweifelt. Tatsache sei jedoch, dass seit dem Jahr 2014 EUR 100.000,00 vom Rechtsanwalt als Honorar einbehalten worden seien. Da keine Einigung zwischen den Parteien bezüglich der Honorarhöhe möglich gewesen sei und der Anwalt nicht bereit gewesen sei einen Teilbetrag von den EUR 100.000,00 an den Bf. zu überweisen, habe der Bf. den Rechtsanwalt in Folge zumindest darum gebeten, für den Restbetrag von EUR 52.000,00 eine Honorarnote auszustellen, damit der Bf. zumindest den Betrag als Werbungskosten geltend machen könne. Nicht bekannt gewesen sei dem Bf. im Jahr 2014 und Folgejahre, dass der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt bereits an Krebs erkrankt gewesen sei. Erst mit Fortschritt der Krebserkrankung merkte der Bf. den schlechten Gesundheitszustand des Anwaltes und dieser sei ihm auch vom Rechtsanwalt bestätigt worden. Aufgrund der Erkrankung habe der Rechtsanwalt in Folge auch nicht mehr auf die Anrufe und Reklamationen des Bf. reagiert (wenn er schon sein Honorar nicht verringere, dass er zumindest eine Rechnung ausstellen solle). Der Rechtsanwalt sei leider im Jahr 2017 an den Folgen seiner Krebserkrankungen gestorben. In Folge sei vom Bf. versucht worden, vom Nachlassverwalter der Rechtsanwaltskanzlei, der von der Rechtsanwaltskammer eingesetzt wurde, um die offenen Fälle zu übernehmen und die Kanzlei abzuwickeln eine entsprechende Honorarnote in Höhe von EUR 52.000,00 zu erhalten. Alle Bemühungen des Bf. seien jedoch erfolglos geblieben, da dieser sich geweigert habe, betreffend abgeschlossener Fälle in irgendeiner Form tätig zu werden. Der Bf. habe sich in seiner Verzweiflung vor kurzem an die steuerliche Vertretung gewandt, habe den oben genannten Sachverhalt mitgeteilt und habe um Hilfe gebeten. Da das Honorar bereits im Jahr 2014 einbehalten worden sei, ergebe sich auch in diesem Jahr eine Belastung in Höhe von EUR 100.000,00, welche als Werbungskosten geltend zu machen seien. Es werde daher höflichst und im Sinne des verzweifelten Bf. um Anerkennung der Werbungskosten ersucht und somit dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben sowie um neuerliche Veranlagung der Einkommensteuer 2014 entsprechend der beigelegten korrigierten Erklärung. Beigeschlossen waren diesem Antrag eine Neuberechnung der Werbungskosten, eine Rechnung des Rechtsanwaltes vom 30.12.2014 über 48.000,- € sowie die erwähnte E-Mail-Nachricht des Rechtsanwaltes vom 3. Februar 2017 und die berichtigte ESt-Erklärung. Im Abweisungsbescheid vom 27. Juli 2018 führte das Finanzamt in der Begründung nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesstelle und nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dass das Vorbringen, dass betreffend den Restbetrag von € 52.000 nur aufgrund von Uneinigkeiten über die Honorarhöhe zwischen dem Bf. und dem Rechtsanwalt keine Honorarnote ausgestellt worden sei, das die Abgabenbehörde nicht zu überzeugen vermöge, zumal bereits die dem Finanzamt vorliegende Honorarnote (über € 48.000) eine mangelhafte Leistungsbeschreibung aufweise. Der Rechnung vom 30.12.2014 sei weder zu entnehmen für welche Angelegenheit Beratungsleistungen erbracht worden seien noch innerhalb welchen Zeitraumes. Für die Abgabenbehörde sei somit nicht erkennbar, ob das (nachweislich) angefallene Beratungshonorar tatsächlich im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit mit dem ehemaligen Arbeitgeber stehe. Für das Finanzamt sei nicht nachvollziehbar, weshalb der rechtsanwaltliche Vertreter ein Honorar in unverhältnismäßiger Höhe einbehalten und nur für einen Teilbetrag eine Rechnung ausgestellt haben solle, zumal aus dem E-Mail vom 03.02.2017 hervorgehe, dass der Rechtsanwalt auch in andere den Bf. betreffende Rechtsangelegenheiten involviert gewesen sei. Des Weiteren sei aktenkundig, dass der Bf. auch in anderen Jahren Beratungsleistungen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten in Anspruch genommen habe (betreffend Haftungszahlungen/Betriebsausgaben). Aus Sicht der Abgabenbehörde stelle das E-Mail vom 03.02.2017 weder einen geeigneten Nachweis für erbrachte Honorarleistungen (iHv. € 100.000) im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit betreffend den ehemaligen Arbeitgeber im Jahr 2014 dar, noch sei das Vorbringen betreffend die fehlende Honorarnote über den Restbetrag von € 52.000 glaubhaft. Mangels Vorliegens neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Nach mehrmaliger Verlängerung der Rechtsmittelfrist langte am 27. November 2028 eine Beschwerde beim Finanzamt ein. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde darin ausgeführt, dass bezüglich der Höhe und Zuordenbarkeit zum Arbeitsrechtsverfahren des Bf. Zweifel bestünden. Dies sei nicht nachvollziehbar, da der Rechtsanwalt in seinem Email eindeutig die entsprechenden Zahlungsflüsse dargelegt habe. Der ehemalige Dienstgeber habe It. Mail EUR 504.919,56 an den Rechtsanwalt überwiesen. Daran könne kein Zweifel bestehen. Weiters bestätige der Rechtsanwalt, dass er davon EUR 100.000,00 verrechne. Zitat: "Abzüglich meines Honorars von EUR 100.000,00". Es sei damit eindeutig der Zusammenhang mit dem Arbeitsrechtsverfahren dargestellt. Der Bf. kenne keinen Rechtsanwalt, der zum Spaß bestätige, dass er EUR 100.000,00 an Honorar verrechne. Eine gewisse Seriosität könne einem österreichischen Anwalt schon unterstellt werden. Weiters sei dieses Honorar auch entsprechend der Klagssumme angemessen gewesen. Aufgrund dieses Mails, dessen Richtigkeit auch mittels Kanzleistempel und Unterschrift bestätigt werde, bestehe kein Zweifel, dass sowohl die EUR 48.000,00, als auch die EUR 52.000,00 Bestandteile des Honorars von EUR 100.000,00 seien. Weiters könne aus diesem Email entnommen werden, dass es zwar ein zweites rechtliches Verfahren gegeben habe, dies jedoch eindeutig im Text abgegrenzt dargestellt werde. Die Abrechnung dieser Rechtsakte werde auch entsprechend genannt und habe nichts mit dem Arbeitsrechtsverfahren zu tun. Die Abrechnung sei klar dargestellt. Weiters seien seitens des Rechtanwaltes in der zweiten Angelegenheit auch Honorarnoten gesamt in Höhe von EUR 62.000,00 gestellt und verrechnet worden. Die entsprechenden Honorarnoten seien in Kopie beigelegt. Damit könne die getrennte Fakturierung nachweisen werden. Weiters, wenn EUR 62.000,00 für einen Prozess mit weniger Aufwand zur Abrechnung gekommen seien, so seien EUR 100.000,00 als Honorar, insbesondere da er erfolgreich geführt worden sei, für einen Prozess gegen den ehemaligen Dienstgeber mehr als angemessen. Allgemein erweckt die Bescheidbegründung den Eindruck, dass seitens des Finanzamtes sehr viele spekulative Behauptungen aufgestellt worden seien, die sich nicht aus dem Email ableiten ließen. Ein Beispiel dazu: "Für das Finanzamt ist es nicht nachvollziehbar, weshalb rechtsanwaltlicher Vertreter ein in unverhältnismäßiger Höhe einbehalten und nur für einen Teilbetrag eine Rechnung ausgestellt haben soll". Dass das Honorar unverhältnismäßig hoch sei, werde seitens des Finanzamtes, anscheinend in Anbetracht der Unkenntnis über Honorare von Anwälten, einfach behauptet. Wenn man bedenke, dass die Klagsumme bei fast einer Million Euro gelegen war, da der Auszahlungsbetrag und somit das ausgezahlte Nettogehalt bei über einer halben Million liege, sei das genannte Honorar bei einem qualifizierten Anwalt, der gegen ein Heer von Anwälten des ehemaligen Arbeitgebers angetreten sei, eigentlich als günstig zu betrachten. In ein solches Verfahren stecke ein Anwalt und seine Kanzlei mehrere hundert Arbeitsstunden. Warum nur ein Teilbetrag fakturiert worden sei, sei mit der Erkrankung des Rechtanwaltes mehr als nachgewiesen. Dass ein Mensch, der schwer erkrankt sei, besseres zu tun habe als Rechnungen zu schreiben, sei menschlich nachvollziehbar. Auch er als Steuerberater wüsste nicht, wie er reagieren würde, wenn ihm sein Arzt sage, dass er unheilbar krank sei und nur mehr kurze Zeit zum Leben habe. Auch er wisse nicht, ob er noch Rechnungen schreiben würde, insbesondere, wenn er das Honorar bereits einbehalten habe. Dies sei menschlich mehr als verständlich. Abschließend werde noch rechtlich der Sachverhalt gewürdigt: "Werbungskosten, die den Pauschbetrag übersteigen, sind grundsätzlich nachzuweisen oder, wenn der Nachweis nicht oder zumindest nicht üblicherweise zu erbringen ist, glaubhaft zu machen" (vgl. Erkenntis des VWGH v. 21.12.1959, ZI 2288/58). "Der Abgabenpflichtige hat dem Finanzamt über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen" (vgl. Doralt EStG- Kommentar, § 16, S 28). Weiters: Sei ein Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genüge die Glaubhaftmachung. Sie habe den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliege den Regeln der freien Beweisführung. Ein Sachverhalt sei glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalls dafürsprechen, der vermutet Sachverhalt habe von allen denkbaren Möglichkeiten die größere Wahrscheinlichkeit für sich. Die Glaubhaftmachung setze die schlüssigen Behauptungen der maßgeblichen Umstände durch den Abgabenpflichtigen voraus (VWGH 26.4.1989, 89/14/0027). Zusammengefasst und in Hinblick auf die oben genannten Sachverhalte und den rechtlichen Erkenntnissen werde nicht nur nochmals darauf hingewiesen, dass der Bf. nur schlüssige Behauptungen aufgestellt habe, der dargestellte Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größere Wahrscheinlichkeit für sich habe, sondern, dass der Bf. eindeutige und schriftliche Nachweise bezüglich der geltend gemachten Werbungkosten vorgelegt und somit die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Anwaltskosten als Werbungskosten übermittelt habe. Es werde daher die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 (1) BAO für den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 4. 5. 2016 entsprechend unseres Antrages vom 1. 3. 2018 beantragt. Beigelegt waren drei Rechnungen, datiert mit 15.4.2014, 30.12.2014 und 12.2.2015, die allesamt nicht den Arbeitsrechtsprozess betreffen. Am 17. Jänner 2019 erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE), in deren Begründung das Finanzamt zu den einzelnen Beschwerdepunkten ergänzend zum abweisenden Bescheid vom 27.07.2018 wie folgt Stellung genommen habe: "Eindeutige Darlegung der Zahlungsflüsse anhand eines E-Mails": Aus dem Schreiben gehe lediglich hervor, wie sich die Beträge laut Beschwerdeschreiben zusammensetzten. Dass die Zahlungsflüsse auch tatsächlich so stattgefunden hätten, sei dadurch nicht belegt. "Eindeutiger Zusammenhang mit dem Arbeitsrechtsverfahren": Dem E-Mail sei nur eine Honorarhöhe von € 100.000 zu entnehmen. Für welchen konkreten Rechtsstreit diese Summe einbehalten worden sein solle, gehe aus dem Schreiben nicht explizit hervor. Zwar seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Honorarnoten betreffend die Angelegenheit "WBS" nachgereicht worden und diesbezüglich eine getrennte Fakturierung (zwischen der GmbH und dem Beschwerdeführer als Privatperson) glaubhaft gemacht worden, allerdings habe der Bf. auch im Rahmen anderer Rechtsstreitigkeiten, die er persönlich (und nicht die GmbH) beträfen, Beratungsleistungen in Anspruch genommen. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf die Haftungsinanspruchnahme als (ehemaliger Geschäftsführer) sowie die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Bürgschaftszahlungen als Betriebsausgaben verwiesen. "Angemessenheit der Honorarhöhe": Dem Vorbringen, die Abgabenbehörde stelle hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Honorars lediglich spekulative Behauptungen auf, ist zu entgegnen, dass der Bf. selbst in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf das fehlende Einvernehmen zwischen ihm und dem Rechtsanwalt hingewiesen habe, zumal seitens des Bf. "die Rechtmäßigkeit der Honorarhöhe aus verständlichen Gründen" angezweifelt worden sei. Ursprünglich vereinbart und somit angemessen sei nur ein Honorar von € 48.000, andernfalls es hinsichtlich des Resthonorars von € 52.000 zu keinen Divergenzen gekommen wäre. Auch im Schreiben vom 14.04.2016 betreffend die Rechnung 35/14 bestätige der Rechtsanwalt lediglich eine Honorarhöhe von € 48.000 im Zusammenhang mit der Angelegenheit "Arbeitsgerichtssache". Weitere Unterlagen, die belegen, dass ein höheres Honorar, explizit für diese Rechtsstreitigkeit, vereinbart worden sei und der Rechtsanwalt auch zur Rechnungsausstellung aufgefordert worden sei, lägen nicht vor. Den Angaben zufolge solle der Rechtsanwalt bereits im Jahr 2014 ein Honorar von € 100.000 einbehalten haben, allerdings bis zu seinem Tod im Jahr 2017 keine Honorarnote ausgestellt haben. Der Bf. hätte somit drei Jahre Zeit gehabt, um seinen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung oder in eventu auf Rückforderung des zu hohen Honorars (notfalls im Klageweg) durchzusetzen. Dass keine Unterlagen über die diesbezüglichen, wie von vom Bf. bezeichneten "Reklamationen" vorliegen, sei für die Abgabenbehörde nicht glaubhaft. "Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung": Wie vom Bf. richtig ausgeführt, seien geltend gemachte Aufwendungen auf Verlangen der Abgabenbehörde nachzuweisen bzw. wenn ein Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar sei, wenigstens glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung unterliege den Regeln der freien Beweiswürdigung. Die Glaubhaftmachung setze die schlüssige Behauptung aller maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Ein Sachverhalt sei glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalls dafürsprächen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich. Hinsichtlich des strittigen Resthonorars von € 52.000 gelinge es dem Bf. nicht Belege vorzulegen. Die Erklärungen, wonach zunächst Uneinigkeit über die Höhe des Honorars geherrscht habe und nur aufgrund der Erkrankung vom Rechtsanwalt über drei Jahre hinweg keine Rechnung trotz Aufforderung ausgestellt worden sei, biete keine Glaubhaftmachung des behaupteten Sachverhaltes. Die Umstände des Sachverhaltes spräche nicht dafür, dass der vermutete Sachverhalt von allen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich habe, da es nicht glaubhaft sei, dass keine Unterlagen existierten, die die Uneinigkeit bzw. spätere Einigung betreffend Honorarhöhe sowie Ihre über drei Jahre dauernden, vergeblichen Reklamationen betreffend Rechnungsausstellung dokumentierten, zumal der Bf. auch hinsichtlich anderer Agenden und Rechtsstreitigkeiten nachweislich schriftlich mit dem Rechtsanwalt verkehrt habe (E-Mail). Eine Nachweiserbringung, beispielweise in Form aussagekräftiger Unterlagen zu den im schriftlichen Weg (E-Mail) vereinbarten Bedingungen, wäre gegenständlich jedenfalls zumutbar. Die Behauptungen seien nicht schlüssig, zumal noch im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zweifel über "die Rechtmäßigkeit der Honorarhöhe" geäußert worden seien, das Honorar im Beschwerdeschreiben allerdings als angemessen bezeichnet und der Abgabenbehörde diesbezüglich spekulative Unterstellungen vorgeworfen worden seien. Es widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten im Vorfeld keine Vereinbarung betreffend die Höhe des Honorars getroffen worden sei bzw. im Falle eines angemessenen Honorars derartige Uneinigkeiten auftauchten. Zu bedenken sei, dass die Abweichungen ein Ausmaß von mehr als dem Doppelten des nachweislichen Honorars erreichten. Betreffend Nichtausstellung einer Rechnung überzeugten die Ausführungen zum damaligen Gesundheitszustand des Rechtsanwaltes nicht, zumal zwischen Zuflusszeitpunkt und Eintritt des Todes ein Zeitraum von ungefähr drei Jahren verstrichen sei und der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt in dieser Zeit nicht (gänzlich) eingestellt habe. Im Vorlageantrag vom 18. Februar 2019 wurde die Einreichung von weiteren Unterlagen angekündigt, welche mit weiterem Schriftsatz am 27. Februar 2019 erfolgte. Darin wird wörtlich ausgeführt: "Bezüglich der Bescheidbegründung möchten wir noch anmerken, dass unserer Meinung nach der Nachweis eines einbehaltenen Honorars erbracht ist. Es lässt sich ohne Probleme nachweisen, dass nur ein Teil der EUR 504.919,56 auf dem Bankkonto von unserem Klienten eingegangen ist. Der Nachweis über das einbehaltene Honorar liegt auch mit dem Mail vom Rechtsanwalt und dem verringerten Eingang auf dem Bankkonto unseres Mandanten unserer Meinung nach vor. Aus diesem Mail ist auch ersichtlich, dass dieses Honorar eindeutig im Zusammenhang mit dem Arbeitsrechtsverfahren steht. Bezüglich der Anmerkung und Ausführung der Bescheidbegründung möchten wir weiters anmerken, dass diese reine Theorie fast lehrbuchhaft ist und unserer Meinung nach nicht die besonderen Umstände, insbesondere jene des Rechtsanwaltes, berücksichtigen. In der Praxis hat der Rechtsanwalt gegenüber einem übermächtigen Klagsgegner einen Prozess gewonnen. Die Honorarhöhe ist damit mehr als glaubwürdig. Auch jeder andere Anwalt hätte dieses Honorar verlangt. Da der Rechtsanwalt in Folge wusste, dass er todkrank ist, hat dies wesentlich dazu beigetragen, dass ihm seine Mandanten und auch allfällige Rechnungsausstellungen völlig egal waren. Warum sollte ein todkranker Mensch, der weiß, dass er nicht mehr lange zu leben hat, eine ordentlich Geschäftsgebahrung entwickeln, wozu? Vielmehr wird der Rechtsanwalt verständlicherweise nur mehr damit bedacht gewesen sein, dass die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bis zu seinem Tod ausreichen. Alles andere ist einem Menschen, in dieser Situation und ohne Familie, verständlicherweise völlig egal. Einen todkranken Anwalt zu klagen, wie in der Bescheidbegründung angemerkt, wäre doch völlig sinnlos gewesen und hätte in der Praxis nur dazu geführt, dass das Verfahren wegen Ableben des Beklagten zu nichts mehr geführt hätte. Als Nachweis der versuchten Geltendmachung der Ansprüche unseres Mandanten, insbesondere der Versuche eine entsprechende Rechnung zu erhalten, haben wir in der Beilage übermittelt. Unser Mandant hat sich sowohl an den Gerichtskommissär der Kanzlei, als auch den Verlassenschaftsnotar gewandt. Diese Versuche blieben aber alle erfolglos, da entsprechend den Informationen die wir erhalten haben, die Verlassenschaft mehr als chaotisch war." Angeschlossen waren eine E-Mail der Rechtsanwaltskammer vom 4. Juni 2018, ein Schreiben an den Verlassenschaftsnotar vom 24.August 2017 sowie vom 22. September 2017 und das bereits bekannte E-Mail des Rechtsanwaltes vom 3. Februar 2017. Im Erörterungstermin vom 15. Dezember 2025 führte der Bf. aus, dass er den Rechtsanwalt schon seit seiner Studienzeit kenne und ihn deshalb als seinen Anwalt gewählt habe. Im Rechtsstreit mit seinem ehemaligen Dienstgeber seien ursprünglich 3,5 Mio. € eingeklagt worden. Mit seinem Rechtsanwalt sei damals ein Pauschalhonorar im Falle eines Obsiegens in diesem Rechtsstreit in Höhe von 100.000 € vereinbart worden. Letztendlich sei ihm aus diesem Prozess ein Betrag in Höhe von rund 800.000 € brutto zugesprochen worden. Der Rechtsanwalt habe sich von dem ausbezahlten Nettobetrag von rund 505.000 € ein "Honorar" in Höhe von 100.000 € einbehalten. Trotz seiner wiederholten Urgenzen sei sein Rechtsanwalt nicht bereit gewesen, ihm über diesen Betrag einen Honorarnote auszustellen. Er habe von ihm lediglich die Honorarnote über 48.000 €, die im Akt aufliegt, erhalten. Eine zivilrechtliche Geltendmachung seines Anspruches auf entweder Ausstellung einer Honorarnote über den gesamten Betrag, bzw. eine Rückzahlung des von ihm zu viel bezahlten Betrages, habe er über Anraten seines nunmehrigen Rechtsbeistandes als nicht zielführend und erfolgversprechend angesehen. Zur Verdeutlichung des Sachverhaltes wurde durch den steuerlichen Vertreter ein Konvolut von Unterlagen dem Gericht vorgelegt. Diese Beilagen werden unter ./A zum Akt genommen. Dabei handelt es sich um den bereits im Akt erliegenden Schriftverkehr. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. führte im Jahr 2014 einen arbeitsrechtlichen Prozess gegen seinen ehemaligen Dienstgeber. Als Rechtsbeistand nahm er sich einen ihm seit Studienzeit bekannten Anwalt. Nach (teilweise) Obsiegen in diesem Prozess behielt sich der Anwalt ein Honorar in Höhe von 100.000,- € ein, stellte jedoch nur eine Honorarnote über 48.000,- € aus. Mit Bescheid vom 4. Mai 2016 wurde der Bf. erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2014 veranlagt. Am 1. März 2018 langte ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend die Einkommensteuer 2014 ein. Zugleich wurde eine korrigierte Steuererklärung eingereicht, in der zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 52.000,- € geltend gemacht wurden. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgewiesen, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. In der Beschwerde wurde dargelegt, dass sich der Rechtsanwalt vom im Prozess aus dem Jahr 2014 gewonnenen Betrag 100.000,- € einbehalten und dagegen nur eine Honorarnote über 48.000,- € ausgestellt hat. Als Beweis dafür wurde die Korrespondenz mit dem Anwalt vorgelegt. Das Finanzamt wies diese Beschwerde am 17. Jänner 2019 als unbegründet und führte darin aus, dass einerseits nicht belegt werden konnte, dass die Zahlungen ausschließlich mit dem Arbeitsrechtsprozess im Zusammenhang stehen, weiters wurde die Angemessenheit der Honorarhöhe in Zweifel gezogen sowie eine Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung in Abrede gestellt. Im Vorlageantrag bzw. im ergänzenden Schriftsatz vom 27. Februar 2029 wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die eingereichten Unterlagen belegen, dass das strittige Honorar aus dem arbeitsrechtlichen Prozess resultieren. Der Bf. erachtete eine Klage gegen seinen Anwalt als nicht zielführend, daher stellte er den Antrag nach § 303 BAO auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Diese Argumentationslinie wurde auch im Erörterungstermin vom 15. Dezember 2025 beibehalten und mit Dokumenten untermauert. 2. Beweiswürdigung Der oben wiedergegebene Sachverhalt findet im Akteninhalt Deckung und wird von den Streitparteien im Wesentlichen nicht bestritten. Das Bundesfinanzgericht kommt in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, worin die neuen Tatsachen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen, gelegen sind. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Gemäß § 303 BAO Abs. 1 lit. b kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Wiederaufnahmeantrag die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, zu enthalten, und die Umstände (Abs. 1) zu bezeichnen, auf die der Antrag gestützt wird. Aus dem Vorbringen ist insgesamt zu schließen, dass der Bf. seinen Wiederaufnahmeantrag auf neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel stützt. Unter dem Begriff "Tatsachen" iSd § 303 Abs 1 lit b BAO sind ausschließlich die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächlichen Umstände zu subsumieren (vgl zB VwGH 26.01.1999, 98/14/0038; 26.07.2000, 95/14/0094). Damit sind Sachverhaltselemente gemeint, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom erlassenden Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten. (Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 303 BAO Rz 17, mit den angeführten Verweisen) Ein Beweismittel stellt dann einen tauglichen Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, wenn es zum Erkennen und schließlich zur Berücksichtigung von Tatsachen führen soll und führen kann, die im vorangegangenen Verfahren nicht oder anders als erwiesen angenommen wurden. Das Beweismittel muss abstrakt geeignet sein, zu einer andersartigen Tatsachenwürdigung zu führen, somit muss es jene Tatsachen in Zweifel ziehen, auf welche die Abgabenbehörde oder das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 303 BAO Rz 22, unter Verweis auf VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159, BFG vom 02.03.2026, RV/3100069/2026). Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, d.h. Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0006, mwN; VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097). Im Fall eines Antrags auf Wiederaufnahme wegen neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel hat der Antrag insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Aus dem Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b BAO iVm Abs. 2 lit. b BAO geht daher hervor, dass diesfalls das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; 29.03.2017, Ro 2016/15/0036; 24.02.2021, Ra 2020/15/0105). Ob Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, ist aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei zu beurteilen. Auch zur amtswegigen Wiederaufnahme muss aktenmäßig erkennbar sein, dass dem Finanzamt Tatsachen nachträglich zugänglich wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis hatte (vgl. schon VwGH 05.04.1989, 88/13/0052, ÖStZB 1989, 330; 19.09.1990, 89/13/0245, ÖStZB 1991, 509; 23.11.1992, 92/15/0095, ÖStZB 1993, 399; 14.12.1995, 94/15/0003, ÖStZB 1996, 562.) Umstände, die der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt waren, jedoch bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens. Hat die Behörde bestimmte Umstände in einem Verfahren für unwesentlich gehalten, sind diese Umstände keine Wiederaufnahmegründe (vgl. VwGH 08.11.1973, 1428/72). Auch neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, unabhängig davon, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis, Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, bilden keine Wiederaufnahmegründe (vgl. Ritz, BAO8 § 303 Rz 24; VwGH 19.05.1993, 91/13/0224; 19.11.1998, 96/15/0148; 31.3.2011, 2008/15/0215; BFG 07.08.2024, RV/7100262/2023; 26.08.2024, RV/6100169/2024). Dabei sind Wiederaufnahmegründe nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta) (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Erst später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (vgl. VwGH 23.09.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Im hier zu entscheidenden Fall sieht der Bf. die im § 303 BAO geforderten neu hervorgekommenen Tatsachen und/oder Beweismittel darin, dass der Betrag aus der erhaltenen Prozesszahlung in Höhe von 52.000,- € von seinem Anwalt zu Unrecht einbehalten wurde bzw. keine Honorarnote über den Betrag von 100.000,- € ausgestellt wurde. Dass der Betrag einbehalten wurde und dass darüber keine entsprechende Honorarnote ausgestellt wurde, wird vom Bundesfinanzgericht nicht in Abrede gestellt. Diese Tatsachen waren dem Bf. aber bereits im Jahr 2014 bekannt und sind nicht erst später hervorgekommen. Dass der Bf. von der Erkrankung seines Anwaltes zum damaligen Zeitpinkt (2014) nichts wusste, ändert nichts daran, dass die Einbehaltung des Honorars im Jahr 2014 stattfand, dies der Bf. wusste und zunächst keine rechtlichen Schritte unternommen hat, um entweder den Geldbetrag oder eine Honorarnote darüber zu erhalten. Wenn der Bf. behauptet, eine Klage gegen einen schwerkranken Menschen sei wenig erfolgversprechend, so ist einerseits die Relevanz dieses Vorbringens nicht klar, andererseits hat der Bf. erst viel später von der Krankheit seines Anwaltes erfahren. Darüber hinaus wurde eine Rechnung des Anwaltes vom 12. Februar 2015 und die Korrespondenz vom 3. Februar 2017 vorgelegt, die belegen, dass der Anwalt noch in der Lage war, seine Kanzlei zu führen. Dennoch wurden zu Lebzeiten des Anwaltes keine Schritte gesetzt, um an das Geld bzw. die Honorarnote zu gelangen. Es erübrigen sich auch Überlegungen, ob der strittige Geldbetrag im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Prozess stand, ob der Nachweis dafür gelungen ist oder ob eine Glaubhaftmachung ausreichend dargelegt wurde. Diese Überlegungen würden erst dann Platz greifen, wenn klar ist, dass überhaupt neue Tatsachen und/oder Beweismittel hervorgekommen sind. Erst dann wäre das Ermessen zu üben, ob es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommt. Da das Verwaltungsgericht aber schon die Grundvoraussetzung als nicht gegeben ansieht, nämlich das Vorliegen von neuen Tatsachen im Sinne nova reperta negiert, eben weil der Grundtatbestand des fehlenden Geldbetrages bzw. die nicht erstellte Honorarnote bereits im Jahr 2014 bekannt waren, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt im gegebenen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, auch die vorliegende und zitierte Judikatur und Literatur zum Thema der beantragten Wiederaufnahme eines Verfahrens sind einheitlich. Graz, am 9. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101451/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101451.2019
Stammnummer
151219
Gültig
09.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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