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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101309/2026

Anerkennung von Schäden durch Hochwasser als Katastrophenschäden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101309/2026vom 08.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (= Bf.) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 unter anderem Katastrophenschäden i.H.v. € 15.785,00 geltend. Bei einem Hochwasser am 15.9.2024 hatte der Bf. Schäden erlitten, welche er als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Mit Vorhalt vom 4. Juni 2025 forderte die Abgabenbehörde ihn auf, die beantragten Kosten aus dem Titel Katastrophenschäden nachzuweisen, insbesondere die Rechnungen der Ersatzbeschaffungen, eine Kopie der Niederschrift, die von der Gemeindekommission über die Schadensbehebung aufgenommen wurde sowie einen Nachweis über die Eigentümereigenschaft und Nachweis über etwaige Kostenersätze (z.B. Katastrophenfonds, Versicherung etc.) vorzulegen. Mit fristgerechtem Antwortschreiben übermittelte der Beschwerdeführer eine Aufstellung von Gegenständen, welche durch das Hochwasser Schaden genommen hatten, sowie ein Schadenserhebungsprotokoll der Gemeinde. Belege waren keine beigefügt. Aus dem übermittelten Protokoll der Gemeinde Neulengbach geht hervor, dass der Bf. Mieter mit Hauptwohnsitz an der Adresse X zum Zeitpunkt des Hochwassers gewesen war. Die Schadensbewertung der Gemeinde ergab, aufgeteilt nach Wohngebäude (€ 4.000,00), Nebengebäude (Inventar - € 800,00; Gebäude € 2.310,00) und Außenanlagen (€ 6.000,00), eine Gesamtschadenssumme von € 13.110,00. Mit Bescheid vom 9.7.2025 versagte die Abgabenbehörde die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten und führte dazu aus, dass nur die Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen abgesetzt werden können. Da keine Rechnungen zur Beseitigung vorgelegt wurden konnten wir diese Aufwendungen aber nicht berücksichtigen. Dagegen erhob der Bf. am 16.7.2025 Beschwerde mit der Begründung, dass leider die Rechnungen des Hochwassers nicht berücksichtigt wurden. Im Vorhalt der Abgabenbehörde vom 04.09.2025 wurde der Bf. abermals aufgefordert die Rechnungen vorzulegen sowie den Nachweis über einen etwaigen Kostenersatz zu übermitteln. Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, wurde mit 03.11.2025 die abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Mit abermaliger Beschwerde vom 18.11.2025 (von der Abgabenbehörde als Vorlageantrag gewertet) und mit gleichlautender Begründung, wie bei der Beschwerde vom 16.07.2025, begehrte der Bf. die Anerkennung seiner Kosten. Mit nochmaligem Vorhalt wurde der Bf. abermals aufgefordert, die Kosten durch Belegvorlage nachzuweisen und etwaige Kostenersätze bekanntzugeben. Daraufhin wurden mit 21.01.2026 Rechnungen vorgelegt und erklärt, dass der Bf. einen Kostenersatz iHv € 6.560,00 durch den Katastrophenfonds des Landes Niederösterreich im Oktober 2024 erhalten habe. In der Stellungnahme der Abgabenbehörde im Vorlagebericht wurde ausgeführt, dass dem Grunde nach Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen in Höhe von € 4.745,61 anerkannt würden, diese Kosten jedoch bereits durch Ersatzleistung von € 6.560,00 zur Gänze gedeckt und daher keine weiteren Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mehr anzuerkennen seien. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. erlitt aufgrund eines Hochwassers am 15.09.2024 Schäden, welche er im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Insgesamt begehrte er Kosten iHv. € 15.785,00, laut Schadensprotokoll der Gemeinde wurden die Schäden mit einem Betrag von € 13.110,00 geschätzt. Durch den Katastrophenfonds des Landes Niederösterreich erhielt der Bf. einen Kostenersatz iHv € 6.560,00. Erst nach mehrmaligen Vorhalten und Erlassung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurden Rechnungen im Gesamtbetrag von € 7.386,70 durch den Bf. vorgelegt. Unter anderem befanden sich unter den Belegen Rechnungen, welche bereits VOR dem Schadensereignis datieren (insgesamt im Betrag von € 2.013,58), eine Rechnung, die nicht auf den Bf. lautete (€ 223,81) sowie eine doppelt geltend gemachte Rechnung (€ 138,53) und Treibstoffrechnungen, die nicht zugeordnet werden können und aus dem Zeitraum 06.10.2024-28.11.2024 datieren. 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus den vom Bf. im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (Schadensprotokoll der Gemeinde, Rechnungen), die als unbedenklich anzusehen sind. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, weswegen das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen darf. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 34 EStG 1988 lautet auszugsweise: "(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:  Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).  Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).  Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. … (6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:  Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.  …" Um eine allfällige außergewöhnliche Belastung durch einen Katastrophenschaden berücksichtigen zu können, ist zunächst zu beurteilen, ob die den Steuerpflichtigen treffende Belastung außergewöhnlich ist. Hierfür haben die in § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG normierten Kriterien kumulativ vorzuliegen (vgl VwGH vom 5. Juni 2003, 99/15/0111 mwN). Soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, bezweifelt die belangte Behörde nicht die von Beschwerdeführerseite behauptete Außergewöhnlichkeit der Belastung. Auch aus Sicht des Bundesfinanzgerichts ist die durch das Hochwasser vom 15.092024 verursachte Belastung des Beschwerdeführers außergewöhnlich und auch zwangsläufig, wurde doch das gesamte Gemeindegebiet aufgrund der Niederschläge und dem Hochwasser zum Katastrophengebiet erklärt (siehe https://noe.orf.at/stories/3273013/). Daher geht auch das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich bei dem Hochwasser um eine Katastrophe iSd § 34 Abs. 6 1. TS EStG 1988 gehandelt hat. In diesem Fall sind die dadurch entstandenen Belastungen im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Wie bereits im obigen Sachverhalt festgestellt, wurden nicht nur Kosten der Ersatzbeschaffung geltend gemacht, sondern wurden auch Rechnungen für Gegenstände geltend gemacht, die bereits vor dem Katastrophenereignis gekauft wurden. Als Katastrophenschaden können aber nur jene Kosten geltend gemacht werden, die für die Ersatzbeschaffung von zerstörten Vermögensgegenständen angefallen sind. Auch die Kosten des Pools sowie des Pavillons sind - abgesehen davon, dass diese ebenfalls bereits vor dem Katastrophenereignis angeschafft wurden - nicht absetzbar, da sie für die "übliche Lebensführung" nicht benötigt werden. "Erforderlich" sind nur Ersatzbeschaffungen im Umfang eines "durchschnittlichen Standards" zum "anständigen Gebrauche der Wohnung" (vgl § 674 ABGB); Darüber hinaus muss die Wiederbeschaffung selbst zwangsläufig sein. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn dem Abgabepflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung der zerstörten Wirtschaftsgüter nicht zuzumuten wäre. Daher wurden zu Recht Kosten im Gesamtbetrag von € 2.641,70 aus den mittels Rechnungen belegten Gesamtkosten ausgeschieden. Zahlungen aus dem Katastrophenfonds bzw von gemeinnützigen und mildtätigen Stiftungen zur Unterstützung bei Katastrophenschäden sind beim Empfänger von den Ertragsteuern befreit. Sofern mit den Mitteln Ersatzbeschaffungen vorgenommen werden, so kürzen die Zahlungen steuerlich die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie die damit verbundene Absetzung für Abnutzung (AfA) und allfällige Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (vgl. Karin Fuhrmann, Hochwasserkatastrophen, immolex 2024/117) Die steuerlich anzuerkennenden Kosten in Höhe von € 4.745,61 wurden mit dem Kostenersatz des Katastrophenfonds NÖ iHv € 6.560,00 gegengerechnet. Decken die Kostenersätze alle Aufwendungen ab, liegt eine außergewöhnliche Belastung nicht vor (UFS Wien 18. 4. 2008, RV/0340-W/08). Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 (Stand 1.2.2025, rdb.at) Da nach Abzug des Kostenersatzes kein weiterer steuerlich geltend zu machender Restbetrag vorhanden war, war die Beschwerde abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 8. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101309/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101309.2026
Stammnummer
151218
Gültig
08.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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