Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100278/2024
Berechnung der Einkommensteuer nach dem Tarif des § 33 Abs 1 EStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100278/2024vom 12.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. April 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer hat seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 mit Datum 08. März 2024 in Papierform bei der belangten Behörde eingebracht.
Die belangte Behörde führte in der Folge die Veranlagung durch und erließ mit Datum 10. April 2024 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023.
Mit Schreiben vom sechsten 26. April 2024 - bei der belangten Behörde eingelangt am 30. April 2024 - legte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 ein.
Darin bekämpfte er die Berechnung der festgesetzten Einkommensteuer auf Grundlage des § 33 Abs. 1 EStG.
Die Berechnung der belangten Behörde ergibt eine Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge in der Höhe von € 6.116,06. Das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG beläuft sich auf € 33.893,44.
Die Berechnung des Beschwerdeführers ergibt eine Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge in der Höhe von € 4.746,74. Das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG beläuft sich auf € 33.893,44.
Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift folgend, ergibt die Berechnung der belangten Behörde eine Mehrbelastung an Einkommensteuer in der Höhe von € 1.369,32. Ausgehend von dem Betrag von € 1.369,32 abzüglich der bereits am 16. April 2024 erhaltenen Gutschrift von € 253,00 errechnet sich somit nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine noch offene Gutschrift an Einkommensteuer in der Höhe von € 1.116,32.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 - bei der belangten Behörde eingelangt am 4. Juli 2024- urgierte der Beschwerdeführer seinen schriftlichen Einspruch welcher mit 26. April 2024 datiert. Abermals beantragte er die von seiner Seite errechnete Steuergutschrift in der Höhe von € 1.116,32 auf sein Konto zur Überweisung zu bringen.
Die belangte Behörde erließ mit Datum 15. Juli 2024 die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, welcher mit 10. April 2024 datiert. Darin wies sie die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab.
In der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie folgt:
"Aufgrund der anhaltend hohen Inflation wurden im Jahr 2022 erstmals die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um der so genannten "kalten Progression" entgegenzuwirken und die Einkommensteuerbelastung somit zu reduzieren. Seit einer Gesetzesänderung werden daher bestimmte Beträge im österreichischen Einkommensteuergesetz (EStG 1988) jährlich angepasst. Die Steuer für das steuerpflichtige Einkommen wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Im Kalenderjahr 2023 werden Einkommen bis € 11.693,- steuerfrei gestellt. Für höhere Einkommen bestehen 6 Tarifstufen. Die Einkommensteuer beträgt im Jahr 2023:
für die ersten 11.693 Euro 0%
für Einkommensteile über 11.693 Euro bis 19.134 Euro 20%
für Einkommensteile über 19.134 Euro bis 32.075 Euro 30%
für Einkommensteile über 32.075 Euro bis 62.080 Euro 41%
für Einkommensteile über 62.080 Euro bis 93.120 Euro 48%
für Einkommensteile über 93.120 Euro 50%
Einkommensteile über 1 Million Euro werden mit 55 % besteuert.
Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 10.04.2024. Somit gelten die Steuersätze 2023 und nicht, wie von Ihnen in der Beschwerde angeführt, die Steuersätze für das Jahr 2024."
Mit schriftlicher Eingabe vom 23. Juli 2024, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In der dazu ergangenen Begründung, wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits zuvor in der Bescheidbeschwerde gemachten Angaben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer bekämpft die aufgrund der Bestimmung des § 33 Abs 1 EStG von der belangten Behörde berechnete Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge in der Höhe von € 6.116,06.
Seinen Berechnungen zur Folge beläuft sich die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge für das Beschwerdejahr 2023 lediglich auf € 4.746,74.
Die einzelnen Berechnungsmodelle stellen sich ausgehend von einem Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG in der Höhe von € 33.893,44 wie folgt dar:
a) Berechnung der Einkommensteuer durch die belangte Behörde aufgrund des Tarifs des § 33 Abs 1 EStG vor Abzug er Absetzbeträge:
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0% für die ersten 11.693,00
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0,00
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20% für die weiteren 7.441,00
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1.488,20
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30% für die weiteren 12.941,00
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3.882,30
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41% für die restlichen 1.818,44
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745,56
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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6.116,06
b) Berechnung der Einkommensteuer durch den Beschwerdeführer:
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0% für die ersten 11.693,00
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0,00
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20% von 19.134,00
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3.826,80
|
30% von 3.066,40
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919,93
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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4.746,73
Streit besteht darüber, welcher der beiden Berechnungen der Einkommensteuer 2023 korrekt ist.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 33 Abs 1 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet wie folgt:
Die Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 11 693 Euro 0%
für Einkommensteile über 11 693 Euro bis 19 134 Euro 20%
für Einkommensteile über 19 134 Euro bis 32 075 Euro 30%
für Einkommensteile über 32 075 Euro bis 62 080 Euro 42%
für Einkommensteile über 62 080 Euro bis 93 120 Euro 48%
für Einkommensteile über 93 120 Euro 50%
Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%.
§ 124b Z 390 und 391 EStG lauten wie folgt:
390. a) Die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% gemäß § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn - die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023, - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. b) Für das Kalenderjahr 2022 ist die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% wie folgt zu berücksichtigen:
- Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden.
- Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der Steuersatz von 32,5% noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
391. a) Die Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% gemäß § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn - die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024, - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden. b) Für das Kalenderjahr 2023 ist die Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% wie folgt zu berücksichtigen: - Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 41% anzuwenden. - Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, ein Steuersatz von 41% anzuwenden.
Der Einkommensteuertarif ist - ungeachtet der seit dem Steuerreformgesetz 2005 gewählten Formeldarstellung weiterhin - ein progressiver Staffel- oder Stufentarif (sog. "Anstoßverfahren").
Dabei wird das Einkommen in einzelne Tarifstufen zerlegt, auf die unterschiedliche Grenzsteuersätze angewendet werden. Ein bestimmtes Basiseinkommen bleibt völlig steuerfrei (seit 2009 für unbeschränkt Steuerpflichtige zumindest 11.000 Euro jährlich). Für darüber liegende Einkommensteile geben die Grenzsteuersätze Auskunft über die Marginalbelastung: Bei einem gegebenen Basiseinkommen wird jede zusätzliche steuerpflichtige Einnahme ("jeder zusätzlich verdiente Euro") mit diesem Grenzsteuersatz belastet. Umgekehrt bedeutet jede Minderung der Bemessungsgrundlage eine Entlastung in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz 2024, RZ 4 zu § 33).
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 ist der Gesetzgeber wieder zum Ausweis der Grenzsteuersätze zurückgekehrt, nachdem zunächst das Steuerreformgesetz 2005 (wohl aus optischen Gründen) bis 2015 eine plakative Darstellung gewählt hat.
Es wurden in § 33 Abs 1 die (gegenüber den Grenzsteuersätzen vor allem in den unteren und mittleren Einkommensbereich deutlich geringeren) Durchschnittssätze (ebenso VwGH 23.2.2011, 2007/13/0121) für die jeweiligen Stufengrenzen (für Einkommen bis 10.000 Euro 0%, bei 25.000 Euro 23% und bei 51.000 Euro 33,5%) im Gesetz angeführt und daraus für die über der Besteuerungsgrenze liegenden Einkommen Berechnungsformeln abgeleitet, die den Grenzsteuersatz nicht direkt wiedergeben. Als einziger echter Grenzsteuersatz war nur der Spitzensteuersatz von 50% ausgewiesen (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz 2024, RZ 8 zu § 33).
Mit dem Ökosteuerreformgesetz 2022 Teil I, BGBl I 10, wurden die GrenzStSätze der dritten und vierten (lt ErlRV 1293 BlgNR XXVII. GP, 12: zweiten und dritten) Tarifstufe von 35% auf 30% (ab 1.7.2022; Übergangsregelung für 2022: 32,5%) und von 42% auf 40% (ab 1.7.2023; Übergangsregelung für 2023: 41%) gesenkt (vgl hierzu, Jakom EStG 2024, RZ 1 zu § 33).
Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, BGBl I 163/2022, führte der Gesetzgeber in Abs 1a iVm § 33a EStG eine Inflationsanpassung der Tarifstufen bis 1 Mio € sowie bestimmter Absetz- und Grenzbeträge ein (vgl hierzu, Jakom EStG 2024, RZ 1 zu § 33).
Bis 2022 war eine inflationsbedingte Anpassung der Tarifstufen nicht vorgesehen. Einkünfte gleicher Kaufkraft fielen im Laufe der Zeit in höhere Tarifstufen (vgl hierzu, Jakom EStG 2024, RZ 7 zu § 33).
Für die Veranlagung 2023 und 2024 beträgt die Einkommensteuer jährlich (Absenkung der Grenzsteuersätze von 35% auf 30% ab 1.7.2022 bzw von 42% auf 40% ab 1.7.2023 durch das Ökosteuerreformgesetz 2022 Teil I, wobei für 2022 und 2023 die Inkrafttretens- und Übergangsregelungen zu beachten sind, siehe hierzu § 124b Z 390 und 391 EStG, und die Tarifstufen bis 1 Mio € jährl nach Maßgabe des § 33a ab 2024 einer Inflationsanpassung unterliegen):
Die Tarifsenkung durch das Ökosteuerreformgesetz 2022 Teil I trat unterjährig mit 1.7.2022 (35% auf 30%) bzw 1.7.2023 (42% auf 40%) in Kraft.
Gemäß § 124b Z 390 leg cit ist der Grenzsteuersatz in Höhe von 30% ab Veranlagung 2023 (bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden) anzuwenden, bei der Veranlagung 2022 (bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2021 enden) beträgt der Steuersatz für das gesamte Kalenderjahr 32,5%. Gemäß § 124b Z 391 leg cit ist der Grenzsteuersatz in Höhe von 40% ab Veranlagung 2024 (bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2023 enden) anzuwenden, bei der Veranlagung 2023 (bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden) beträgt der Steuersatz für das gesamte Kalenderjahr 41% (vgl hierzu Jakom, EStG 2024, RZ 8 zu § 33).
In Bezug auf den vorliegenden Beschwerdefall gilt auszuführen wie folgt:
Wie oben dargelegt, ist die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2023 seitens der belangten Behörde in korrekter Anwendung des § 33 Abs 1 in Verbindung mit § 124b Z 390 und 391 EStG erfolgt.
Der dem Beschwerdeschriftsatz beigefügte Artikel der Vorarlberger Nachrichten vom 19. September 2023 zeigt die Tarifstufen des § 33 Abs 1 EStG, wie er in Bezug auf die Veranlagung 2024 zur Anwendung gelangt. Gegenständlich streitverfangen ist allerdings das Jahr 2023.
Die textliche Formulierung in § 33 Abs 1 EStG ist klar und unmissverständlich. Durch die gewählte Formulierung "für Einkommensteile über…..bis" kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Art der Berechnung korrekt ist.
Die gegenständliche Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis steht in Einklang mit den klaren und eindeutigen oben angeführten gesetzlichen Regelungen. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war somit zu versagen.
Feldkirch, am 12. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100278/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100278.2024
- Stammnummer
- 151209
- Gültig
- 12.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF