Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100169/2026
Keine Aussetzung der Einhebung, wenn Bescheid keine Nachforderung ergibt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100169/2026vom 18.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top12, 1220 Wien, und ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Oktober 2025, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom 12.08.2025 zurückgewiesen wurde, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Rahmen des Vorlageantrages vom 12.08.2025 in Zusammenhang mit der Beschwerdesache Festsetzung der Umsatzsteuer 07-09/2017 wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Betrages von € 43.616,14 eingebracht.
Mit Bescheid vom 02.10.2025 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückgewiesen, weil die Abgabenfestsetzung zu keiner Nachforderung geführt hätte.
In der Beschwerde vom 30.10.2025 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 02.10.2025 wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die vorgeschriebenen Mehrsteuern auf null zu stellen. Es werde die bisherige Begründung angesichts der aus Sicht der beschwerdeführenden Partei verfassungsrechtlich nicht unproblematischen Rechtslage weiterhin aufrecht gehalten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Bundesabgabenordnung und einer damit verbundenen Zurückweisung "keine Mehrsteuern" vorgeschrieben würden, da in einem derartigen Verfahren nur darüber abgesprochen werde, ob und inwieweit vorgeschriebene Abgabenschulden ausgesetzt werden können oder nicht. Es seien € 43.616,14 als aussetzungsfähige Abgabenschuld beantragt worden. Das gegenständliche Verfahren würde den Zeitraum 7- 9/2017 betreffen, in welchem eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von € 3.780,63 gutgeschrieben worden sei. Der beantragte Aussetzungsbetrag betreffe jedoch eine Abgabenschuld für den Zeitraum 10-12/2017, welche jedoch auf Grund einer damals selbst eingereichten Umsatzsteuervor-anmeldung und nicht auf Grund einer zusätzlichen Vorschreibung durch die Abgabenbehörde entstanden sei. Warum die Zeiträume vermischt würden, könne nicht nachvollzogen werden.
Das gegenständliche Beschwerdebegehren ziele darauf ab, dass von der Erlassung eines Abgabenbescheides überhaupt Abstand genommen werde. Der Beschwerdeverfasser verkenne, dass es im Verfahren zur Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden zu keiner Erlassung eines Abgabenbescheides komme. In der Beschwerdeschrift werde wiederholt die ersatzlose Behebung (Aufhebung) des angefochtenen Bescheides beantragt.
Gemäß § 212 a Abs. 1 Bundesabgabenordnung sei die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, auf Antrag des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabenpflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei zurückzuweisen, wenn gem. lit. 2 der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweise.
Wie bereits angeführt, habe sich beim angefochtenen Bescheid 7-9/2017 keine Nachforderung ergeben und es müsste der Antrag auf Aussetzung der Einhebung für den besagten Zeitraum zurückgewiesen werden.
Es könne auch der Ausdruck "bisherige Begründung" nicht nachvollzogen werden. Vielmehr scheint es, dass ein anderes Verfahren gemeint sei, bei welchem diese Begründung angeführt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung werde in ihrem gesamten Inhalt angefochten und bestritten. Das Vorbringen werde noch ergänzt und aktualisiert, dies zweckmäßigerweise aber erst nach erfolgter Vorlage an das BFG.
Es werde der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der Einzelrichterln (kein voller Senat) vollinhaltlich stattgeben.
Mit Vorlagebericht vom 19.02.2026 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 21.02.2026 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der angeführten Rechtssache abgesehen werde. Die Verfahrensparteien hätten das Recht, binnen zwei Wochen ab Kenntnis dieses Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen. Ein ergänzendes Vorbringen sei zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Der Beschluss vom 21.02.2026 wurde am 26.02.2026 zugestellt, sodass die Frist von zwei Wochen am 12.03.2026 endete. Mit Schreiben vom 16.03.2026 (daher verspätet) gab die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei bekannt, dass die beschwerdeführende Partei und der Vertreter mit dem Absehen einer mündlichen Verhandlung einverstanden seien. Der Vertreter hätte den Antrag ohnedies von sich aus zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 29.08.2023 wurde die Umsatzsteuer 07-09/2017 festgesetzt. Der Bescheid wies eine Gutschrift iHv 3.780,63 € aus.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 05.10.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, welches mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2025 als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen wurde.
Mit dem Vorlageantrag vom 12.08.2025 die Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2025 betreffend wurde auch der gegenständliche Aussetzungsantrag eingebracht.
Mit Vorlagebericht vom 20.10.2025 legte das Finanzamt die Beschwerdesache betreffend Umsatzsteuer 07-09/2017 dem Bundesfinanzgericht vor.
Der beschwerdegegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid vom 02.10.2025 zurückgewiesen, weil die Umsatzsteuerfestsetzung 07-09/2017 zu keiner Nachforderung geführt hat.
Bereits im Zuge der Beschwerde vom 05.10.2023 gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 07-09/2017 war ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht, der von der Abgabenbehörde aus den gleichen Gründen zurückgewiesen wurde. In weiterer Folge wurde in diesem Verfahren der Vorlageantrag zurückgezogen und mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13.08.2025, GZ. RV/5100307/2024, gem. § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt.
2. Beweiswürdigung
Der unstrittige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den im vorgelegten elektronischen Akt aufliegenden Anbringen der beschwerdeführenden Partei und den ergangenen Bescheiden des Finanzamtes. Im Verfahren gemäß § gemäß § 274 Abs. 1a BAO wurde kein weiteres Vorbringen erstattet , somit kann der Sachverhalt gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 212a Abs 1 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung (neben der Stellung eines Antrages) nur dann zulässig, wenn
1) die Höhe einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt und
2) eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist.
Die Einhebung einer Abgabe kann nur dann ausgesetzt werden, wenn Einhebungsschritte in Betracht kommen (VwGH 17. 10. 2002, 2002/17/0238).
Die Aussetzung kommt höchstens insoweit in Betracht, als der Bescheid eine Nachforderung zur Folge hat (VwGH 19. 10. 1999, 94/14/0082; VwGH 24. 6. 2003, 2003/14/0029). (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 212a BAO (Stand 1.3.2025, rdb.at)
Die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 07-09/2017 hat eine Gutschrift iHv 3.780,63 € ergeben. Es liegt daher keine Nachforderung iSd § 212a Abs 1 BAO vor, da unter "Nachforderung" im § 212a Abs 1 BAO jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen ist und aus der dem Aussetzungsantrag zugrundeliegenden Abgabenfestsetzung eben keine Zahlungsverpflichtung entstand.
Gemäß § 212a Abs 2b BAO ist der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn
1. keine Beschwerde eingebracht wurde,
2. der Bescheid keine Nachforderung iSd Abs 1 ausweist,
3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder
4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
Gemäß § 212a Abs 2b Z 2 BAO ist ein Aussetzungsantrag zurückzuweisen, wenn der Bescheid keine Nachforderung iSd Abs 1 ausweist. Das Verfahren, auf welches sich der beschwerdegegenständliche Aussetzungsantrag bezieht (Festsetzung der Umsatzsteuer 07-09/2017), ergab eine Gutschrift in Höhe von 3.780,63 €, womit auch keine Nachforderung besteht. Die Zurückweisung hat in den Fällen des § 212a Abs 2b zwingend zu erfolgen.
Die Zurückweisung des Aussetzungsantrages vom 12.08.2025 erfolgte daher zu Recht.
Wie bereits dargelegt wurde, wird die Aussetzung der Einhebung in § 212a BAO geregelt und fällt somit in den 6. Abschnitt der BAO "Einhebung der Abgaben". Die §§ 210 bis 242 BAO regeln im Wesentlichen das Verfahren, wie festgesetzte Abgaben von der Abgabenbehörde eingehoben und zwangsweise eingebracht werden können.
Wenn die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen auf § 212a BAO basierenden Verfahren beantragt, "die vorgeschriebenen Mehrsteuern auf null zu stellen", so ist dies denkunmöglich, da in einem Verfahren iSd § 212a BAO keine Abgaben festgesetzt werden - und daher auch nicht auf null gestellt werden können.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen liegen keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die zu beurteilenden Rechtsfrage folgt dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 212a Abs. 2b Z 2 BAO, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100169/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100169.2026
- Stammnummer
- 151207
- Gültig
- 18.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF