Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100883/2025
Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist zwingend anlässlich der Erlassung einer BVE zu verfügen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100883/2025vom 18.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Raiffeisenstraße 3, 4600 Thalheim b.Wels, über die Beschwerde vom 20. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Mai 2025 betreffend Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages in Zusammenhang mit der Einkommensteuer 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 09.05.2025 wurde ein zweiter Säumniszuschlag festgesetzt, weil die Einkommensteuer 2019 iHv 7.195,95 € nicht spätestens drei Monate nach Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden war.
Mit Schriftsatz vom 20.05.2025 brachte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 09.05.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundlage des angefochtenen Bescheides der Einkommensteuerbescheid 2019 sei. Gegen diesen Bescheid sei nachweislich mit Schriftsatz vom 17.08.2023 Beschwerde erhoben worden. Mit dieser Beschwerde sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt worden. Aufgrund dieses Umstandes wäre die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht zulässig, da gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 Beschwerde erhoben worden sei. Weder die Vorschreibung noch die Entrichtung des Säumniszuschlages sei somit rechtlich korrekt.
Es würden daher die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu festzustellen, dass der Säumniszuschlag mit null festzusetzen sei und in jedem Fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2025 wurde die Beschwerde vom 20.05.2025 als unbegründet abgewiesen.
Nach Darlegung der Rechtslage und des relevanten Sachverhaltes wurde darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages sei, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffen würde. Die Begründung, dass mit der Beschwerdeschrift vom 17.08.2023 gegen die Einkommensteuer 2019 auch die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt worden sei, würde die Aufhebung des Säumniszuschlages nicht begründen. Mit Bescheid vom 12.12.2024 sei die Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2019 als unbegründet abgewiesen worden. Ebenfalls am 12.12.2024 sei der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2019 erlassen und gleichzeitig der Beschwerdeführer aufgefordert worden, diese bis 20.01.2025 zu entrichten. Es sei am 15.01.2025 ein Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2019 eingebracht worden jedoch ohne Antrag auf Aussetzung der Einhebung.
Die Einkommensteuer 2019 sei nach der Beschwerdeerledigung und dem Ablauf der Aussetzung der Einhebung am 12.12.2024 wieder am Abgabenkonto gebucht worden, eine Zahlungsfrist sei bis 20.01.2025 gewährt worden. Bis dato sei nur eine teilweise Entrichtung der Einkommensteuer 2019 durch Gegenrechnung des auf dem Abgabenkonto vorhandenen Guthabens in Höhe von 5.617,19 € sowie einer Zahlung von 146,86 € erfolgt. Die Bemessungsgrundlage für den zweiten Säumniszuschlag sei somit 7.195,95 €.
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne nur entsprochen werden, wenn ausdrücklich eine Direktvorlage an das Verwaltungsgericht mit ausdrücklichem Wunsch der Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs. 2 BAO beantragt werde.
Die Vorschreibung des zweiten Säumniszuschlages in Höhe von 71,96 € sei zu Recht erfolgt, die Beschwerde werde daher als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2025 brachte der ausgewiesene Vertreter einen Vorlageantrag ein. Grundsätzlich werde in der Sache auf die Beschwerdegründe laut Beschwerdeschrift verwiesen.
Die Feststellung, wonach am 15.01.2025 Vorlageantrag erstattet worden sei ohne einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung, sei rechtsirrig. Durch Einbringung eines Vorlageantrages würde die Beschwerde ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt gelten. Bereits im Rahmen der Beschwerdeschrift sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden. Sämtliche Voraussetzungen für eine Aussetzung im Sinne der Bestimmung nach § 212a BAO seien vorliegend. Da durch den Vorlageantrag die ursprüngliche Beschwerdeschrift als unerledigt gelte, würde auch der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag nach § 212a BAO als unerledigt gelten, weshalb ein zusätzlicher weiterer Antrag im Sinne der Bestimmung des § 212a BAO im Rahmen des Vorlageantrages nicht gestellt werden müsse.
Die im Rahmen der Beschwerde gestellten Anträge wurden wiederholt.
Mit Vorlagebericht vom 25.09.2025 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 11.02.2026 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der angeführten Rechtssache abgesehen werde. Die Verfahrensparteien hätten das Recht, binnen zwei Wochen ab Kenntnis dieses Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen. Ein ergänzendes Vorbringen sei zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Der Beschluss vom 11.02.2026 wurde am 16.02.2026 zugestellt. Es wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 13.07.2023 wurde die Einkommensteuer 2019 veranlagt. Die Einkommensteuer war am 21.08.2023 fällig. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.08.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt.
Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 01.09.2023 stattgegeben und hinsichtlich der Einkommensteuer 2019 iHv 12.960,00 € die Aussetzung der Einhebung verfügt.
Über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2024 entschieden und gleichzeitig mit Bescheid vom 12.12.2024 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer verfügt. Der Zahlungstermin wurde mit 20.01.2025 bekanntgegeben.
Am 15.01.2025 brachte die beschwerdeführende Partei betreffend Einkommensteuer 2019 einen Vorlageantrag ein, die Aussetzung der Einhebung wurde nicht neuerlich beantragt.
Durch die Verrechnung des auf dem Abgabenkonto bestehende Guthabens iHv 5.617,19 € und durch die Zahlung von 146,86 € verminderte sich die Einkommensteuer auf den Betrag von 7.195,95 €.
Mit Bescheid vom 09.05.2025 wurde der beschwerdegegenständliche zweite Säumniszuschlag festgesetzt, weil die Einkommensteuer 2019 iHv 7.195,95 € nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit bezahlt worden war.
2. Beweiswürdigung
Der beschwerderelevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorliegenden Unterlagen und aus den Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Festsetzung eines Säumniszuschlages
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Ein zweiter Säumniszuschlag ist gemäß § 217 Abs. 3 BAO für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfrist wird insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Gemäß § 217 Abs. 4 lit a BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist.
§ 212a Abs. 1 BAO lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
§ 212a Abs. 7 BAO lautet: Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Gegenständlich wurde vom Finanzamt anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2019 der Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO entsprechend mit Bescheid vom 12.12.2024 der Ablauf der Aussetzung verfügt. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Nicht zutreffend ist die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei, wonach mit der Einbringung eines Vorlageantrages auch der Antrag auf Aussetzung der Einhebung (wieder) als unerledigt gilt. Diese Rechtsansicht widerspricht eindeutig der Regelung des § 212a Abs. 5 BAO, wonach anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwingend der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen ist. Zur Präzisierung enthält die gesetzliche Regelung noch den Zusatz, dass die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages nicht ausschließt.
Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde unbestritten mit Bescheid vom 12.12.2024 verfügt. Nach § 212a Abs. 7 BAO steht für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 BAO zu. In Entsprechung dieser Bestimmung wurde die genannte Zahlungsfrist bis 20.01.2025 eingeräumt.
Die Einkommensteuer 2019 iHv 7.195,95 € wurde unbestritten nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet und es wurde kein weiterer Aussetzungsantrag gestellt, sodass gesetzeskonform die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages erfolgte.
Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist die objektive Folge der Nichtentrichtung einer Abgabe und liegt nicht dem Ermessen der Behörde.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Nach § 274 Abs. 1a der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 97/2025 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Über das Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.02.2026 abgesprochen. Den Parteien wurde das Recht eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
Von diesem Recht wurde gegenständlich nicht Gebrauch gemacht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 212a uns 217 BAO, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist..
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entshceiden.
Linz, am 18. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100883/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100883.2025
- Stammnummer
- 151205
- Gültig
- 18.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF