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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/4100003/2026

Säumnisbeschwerde - Unzuständigkeit des Finanzamtes Österreich

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/4100003/2026vom 08.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 19.01.2026, eingelangt beim BFG am 26.01.2026, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend den Antrag vom 02.07.2025 (vom Bf. an das "Finanzamt Innsbruck" gerichtet) auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang Dem Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., war im Bescheid des Zollamtes Österreich vom 03.01.2025 wegen Verletzung zollrechtlicher Verpflichtungen für die Einfuhrware Zoll (€ 2.343,60) sowie Einfuhrumsatzsteuer (€ 7.164,72) samt Verzugszinsen (€ 321,72) vorgeschrieben worden. Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. Beschwerde ein. In der Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2025 setzte das Zollamt Österreich den Zoll in Höhe von € 0,00 und die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 7.500,00 fest; des Weiteren verminderte es die Verzugszinsen (€ 253,77). Am 02.07.2025 brachte der Bf. beim "Finanzamt Innsbruck" einen Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 2 UStG/§ 116 AO ein. Beim Zollamt habe man ihm mitgeteilt, dass für die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer das Finanzamt zuständig sei. Der Bf. hat am 19.01.2026 die an die "Finanzlandesdirektion für Tirol" gerichtete Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes über den Antrag vom 02.07.2025 auf Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die Säumnisbeschwerde langte nach Weiterleitung am 26.01.2026 beim Bundesfinanzgericht ein. Dem Finanzamt Österreich wurde mit Beschluss des BFG vom 28.01.2026 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis zum 13.04.2026 den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt. Das Finanzamt Österreich hat nach Unzuständigkeitserklärung gegenüber dem BFG dem BFG am 27.02.2026 einen Zurückweisungsbescheid an den Bf. vom 26.02.2026 (siehe Beilage zu diesem Beschluss) vorgelegt, in dem es sich gegenüber dem Bf. für die Erledigung des Antrages vom 02.07.2025 für unzuständig erklärte. Es teilte dem Bf. darin mit, dass in der Sondervorschrift § 26 UStG die Zuständigkeit für die Einfuhrumsatzsteuer des Zollamtes Österreich geregelt sei und der Antrag beim Zollamt Österreich als "Antrag auf Erlass bzw. Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer iSd §§ 116 ff UZK eingebracht werden könnte. Der Zurückweisungsbescheid wurde noch am 26.02.2026 dem Bf. auf elektronischem Wege zugestellt. Laut Information des Finanzamtes Österreich vom 01.04.2026 hat der Bf. am 06.02.2026 beim Zollamt Österreich einen Antrag auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer eingebracht, über den das Zollamt Österreich mit Beschluss vom 24.03.2026 abgesprochen hat. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1 Zu Spruchpunkt I. (Säumnisverfahren) § 284 Abs. 1 BAO Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. § 284 Abs. 2 BAO Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. …. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. § 284 Abs. 3 BAO Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. Säumnisbeschwerden sind beim Verwaltungsgericht einzubringen; bei der Abgabenbehörde eingebrachte Säumnisbeschwerden sind (nach § 53) dem Verwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl zB Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 284 Rz 8; VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035; Fellner in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 3.240; BFG 18.12.2023, RS/2100033/2023) [Ritz, BAO8, § 284 BAO, Rz. 2]. § 284 Abs. 7 BAO Sinngemäß sind anzuwenden: a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde), b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit), c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten), d) § 266 (Vorlage der Akten), e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung), f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin), g) §§ 272 bis 277 (Verfahren), h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses) § 260 Abs. 1 lit. a BAO Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a). Die Säumnisbeschwerde ist beispielsweise zurückzuweisen, wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht (vgl zB BFG 17.2.2023, RS/6100010/2022; 10.8.2023, RS/5100015/2023.; 24.8.2023, RS/7100046/2023) oder wenn sie erloschen ist, etwa weil der maßgebende Antrag weitergeleitet wurde (vgl zB VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178) [Ritz/Koran, BAO8, § 284 BAO Rz. 12]. § 284 Abs. 2 (Auftrag zur Nachholung des versäumten Bescheides) entspricht der bisher für Devolutionsanträge geltenden Rechtslage (nämlich § 311 Abs. 3 und 4) [Ritz/Koran, BAO8 § 284 BAO Rz. 9]. Ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, ist als unzulässig zurückzuweisen. Die Pflicht zur Entscheidung über das Anbringen einer Partei trifft nur die Behörde, die zum Abspruch über dieses Anbringen zuständig ist; die Weiterleitung eines Anbringens hat jedenfalls das Erlöschen selbst einer bestandenen Entscheidungspflicht zur Folge (VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178). § 53 BAO Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. § 1 Abs. 1 AVOG Die sachliche Zuständigkeit regelt den nach der Art der Abgabe- und Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich der Abgabenbehörde. § 6 AVOG Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; gegenüber Arbeitnehmern (§ 47 Einkommensteuergesetz 1988, EStG 1988) ist dies nur erforderlich, wenn eine Veranlagung nach § 41 EStG 1988 beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an die bisher zuständig gewesene Abgabenbehörde gerichtet werden. § 26 Abs. 1 UStG 1994 Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredlungsverkehr und Art. 124 Abs. 1 lit. e des Zollkodex. Eine Erstattung oder ein Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer findet in den Fällen der Art. 116 bis 123 des Zollkodex statt, ausgenommen der Antragsteller ist in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt; diese Einschränkung gilt in den Fällen des Art. 116 Abs. 1 lit. a des Zollkodex nicht, wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wird. § 26 Abs. 2 UStG 1994 In der Zollanmeldung von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren sind auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 26 Abs. 3 UStG 1994 1.Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig. 2.Abweichend davon sind für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig: Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 77 des Zollkodex entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung, der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2), im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht. Das Zollamt hat nach § 26 Abs. 3 UStG 1994 die grundsätzliche Zuständigkeit zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Im gegenständlichen Fall hat der Bf. seine zollrechtlichen Verpflichtungen nicht wahrgenommen. Eine Zollanmeldung hat er nicht vorgenommen. Mangels einer Zollanmeldung fehlt es auch an einem Antrag des Bf. gemäß § 26 Abs. 3 Z. 2 TS 3 als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Mit dem Zurückweisungsbescheid vom 26.02.2026 hat sich das Finanzamt Österreich für unzuständig erklärt und in diesem Beschluss im Ergebnis entsprechend § 53 BAO den Bf. an die zuständige Stelle - das Zollamt Österreich - verwiesen, wo er den Antrag auf Erstattung bzw. Erlass der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 116 UZK beantragen konnte. Da - wie sich nun im weiteren Verfahren herausstellte - der Bf. bereits von sich aus am 06.02.2026 beim Zollamt Österreich einen Antrag auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer eingebracht hat, ist davon auszugehen, dass mit dem Antrag des Bf. vom 06.02.2026 in Verbindung mit der Unzuständigkeitserklärung durch das Finanzamt Österreich mit Beschluss vom 26.02.2026 die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich (im Sinne des § 6 AVOG) beendet war. Zumal mit dem Verweis auf die zuständige Stelle im Zurückweisungsbescheid vom 26.02.2026 das Finanzamt seine Unzuständigkeit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte und zudem der Bf. bereits am 06.02.2026 den Antrag auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer bei dem für die sachliche Erledigung des Antrages zuständigen Zollamt Österreich eingebracht hatte, hatte spätestens mit dem Zurückweisungsbescheid das Finanzamt keine Verpflichtung mehr, über den Antrag vom 02.07.2025 zu entscheiden. Da nunmehr für das Finanzamt Österreich keine Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag vom 02.07.2025 mehr bestand, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) als unzulässig geworden zurückzuweisen. 2.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit einer Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde unmittelbar aus § 260 Abs. 1 lit a BAO in Verbindung mit § 287 Abs. 7 BAO ergibt. Überdies findet die vorliegende Entscheidung in der Judikatur des VwGH (VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178) Deckung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Beilagen: 1 Zurückweisungsbeschluss des Finanzamtes vom 26.02.2026 Klagenfurt am Wörthersee, am 8. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/4100003/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RS.4100003.2026
Stammnummer
151204
Gültig
08.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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