Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0487-L/02
Qualifizierte Erbsausschlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0487-L/02vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Vereines OÖK, vom
9. Februar 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 12. Jänner 1999 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der
Bescheid hat zu lauten: Gemäß
§ 8 Abs. 3
ErbStG wird die Schenkungssteuer mit 2,5 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
1,399.280,00 ATS festgesetzt mit 34.982,00 ATS (entspricht
2.542,24 €). Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die am 6.3.1998 verstorbene Frau P.H. hatte Frau Anna M.
testamentarisch zur Erbin berufen. Frau M. entschlug sich für sich und ihre
Rechtsnachfolger unentgeltlich, vorbehaltlos und unwiderruflich ihres
angefallenen Erbrechtes zugunsten der Berufungswerberin.
Im Vermögensbekenntnis ist unter den Aktiven in Punkt
7. ausgeführt: Versicherungsvertrag Vertragsnr. 135/126053-6 LHE bei der
W-AG, laut Schreiben vom 30.3.1998 .......................
75.307,00 ATS. Punkt 8. lautet: Kaufanwartschaftsvertrag
vom 17.6.1996, abgeschlossen zwischen der Erblasserin und der Firma S-GmbH
über Wohnung Nr. 4, Bauvorhaben "Stadtvillen B.", das Gebäude
wird errichtet auf der Liegenschaft ... Einheitswert der Gesamtliegenschaft
2,794.000,00 ATS. Der vorläufige Einheitswert der Wohnung errechnet
sich wie folgt: Die gesamte Wohnnutzfläche beträgt ........... ergibt
einen Einheitswert von 93.682,47 ATS. Unter Punkt 1. der
Passiva ist ausgeführt: Forderung der Firma S-GmbH aus
Kaufanwartschaftsvertrag ........ insgesamt 1,169.582,50 ATS. Im
gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren wurde noch erhoben, dass die Erblasserin
an die Fa. S-GmbH eine Anzahlung in Höhe von 369.467,50 ATS für
die zu errichtende Wohnung geleistet hat. Das Finanzamt wertete die
Erbsentschlagung als schenkungsteuerpflichtigen Vorgang und setzte mit dem
angefochtenen Bescheid die Schenkungssteuer von einer im Bescheid näher
ausgeführten Bemessungsgrundlage fest; insbesondere wurde anstatt des
berechneten Einheitswertes die geleistete Anzahlung angesetzt, die Forderung der
Fa. S-GmbH blieb außer Ansatz.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Das im Bescheid zitierte Erkenntnis des VwGH vom
2.11.1967, Zl. 229/67, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 habe das Wohnungseigentum grundlegend
geändert und reorganisiert. Vor allem durch die Schaffung der
Möglichkeit der Anmerkung der Zusage der Einräumung von
Wohnungseigentum sei dem Begriff der Anwartschaft bzw. dem Anwartschaftsvertrag
eine neue und wesentlich andere Bedeutung zugekommen und der VwGH sei im
zitierten Erkenntnis nicht auf den Begriff der Anwartschaft
eingegangen. Die Erblasserin sei zum Zeitpunkt ihres Todes der
außerbücherlichen Eigentümerin einer Eigentumswohnung
gleichzustellen gewesen. Für die Bemessung der Erbschaftssteuer sei daher
nicht die geleistete Anzahlung für die Eigentumswohnung anzusetzen, sondern
ein hilfsweise zu ermittelnder Einheitswert; überdies sei die
gegenüber der Verkäuferin der Eigentumswohnung aushaftende
Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Bei der
Erbschaftssteuerberechnung sei überdies ein Versicherungserlös doppelt
angesetzt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist die rechtliche Einordnung und die
Bewertung des Anwartschaftsrechtes der Erblasserin auf die Eigentumswohnung
maßgeblich. Die Erblasserin hatte am 17.6.1996 mit der Fa. S-GmbH
einen Kaufanwartschaftsvertrag über die im Vertrag näher beschriebene,
von der Fa. S-GmbH am Bauvorhaben "Stadtvillen B. " zu errichtende, im
Haus 1, im Obergeschoß gelegene Wohnung Nr. 4, abgeschlossen.
Sie hat, wie im gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren erhoben wurde, bis zum
Todestag Kaufpreisteilbeträge in Höhe von 369.467,50 ATS
geleistet. Durch einen wie im gegenständlichen Fall geschlossenen
Anwartschaftsvertrag erwirbt der Vertragspartner einen Anspruch auf
Übereignung bestimmter, im Vertrag näher bezeichneter
Miteigentumsanteile oder einer Wohnung um einen zumindest vorläufigen (erst
nach Endabrechnung feststehenden) Kaufpreis. Es handelt sich dabei um einen
entgeltlichen Vertrag, der beiderseits noch nicht erfüllt ist und in der
Folge durch die vereinbarten Leistungen der Vertragsteile (einerseits Errichtung
des Hauses, Übergabe, Abschluss des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages,
andererseits Zahlung des Kaufpreises) auch vollzogen wird. Daher stehen sich der
Anspruch auf Übereignung und der vertraglich vereinbarte Kaufpreis
gleichwertig gegenüber. Nicht gerechtfertigt ist auch der Ansatz des
Einheitswertes des Grundstückes (Miteigentumsanteiles), weil weder Eigentum
noch Besitz gegeben ist.
Im Fall eines Anwartschaftsvertrages ist daher die
geleistete Anzahlung als Vermögensanfall der Erbschaftssteuer zu
unterziehen (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen des VwGH
in den Erkenntnissen vom 2.11.1967, Zl. 229/67, vom 1.12.1987,
Zl. 86/16/0013 und vom 27.9.1990,
Zl. 89/16/0025). Bezüglich des Umfanges des Erwerbes der
Versicherungsleistung der W-AG ist auszuführen: Nach der von der
Versicherungs AG gemäß
§ 26 ErbStG erstatteten Mitteilung
ist als bezugsberechtigte Person die Oök genannt; die Zahlung erfolgte
ebenfalls an diese. Der Erwerb dieses Vermögens erfolgte daher unmittelbar
von der Erblasserin und ist dementsprechend nicht als Schenkung der Frau P.H. zu
werten. Demnach ergibt sich folgende Steuerberechnung (in
ATS):
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Bemessungsgrundlage lt. Bescheid
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1,545.863,07
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ab
Versicherungserlös (zusätzlich hinzugerechnet)
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71.268,60
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ab
Versicherungserlös lt. Abhandlungsprotokoll
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75.307,00
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Summe
(gerundet)
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1,399.280,00
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davon 2,5%
Schenkungssteuer
|
34.982,00
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0487-L/02
- Stammnummer
- 15120
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF