RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500119/2026

Parkometer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500119/2026vom 09.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf., Bf.-Adresse, vom 9. März 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19. Februar 2026, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 41/2025, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Februar 2026 wurde über den Beschwerdeführer (Bf.) eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt, weil er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 13. November 2025 um 21:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse, abgestellt habe, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf 85,00 Euro. Begründend führte die belangte Behörde aus: "Sie haben das mehrspurige Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. In Ihrem Einspruch gaben Sie an, zum angegebenen Zeitpunkt über einen gültigen Parkschein verfügt zu haben und übermittelten einen diesbezüglichen Screenshot. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsstrafakt erhoben. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Dazu wird festgestellt: Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: ,für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.' § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: ,(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.' Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354). § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008 lautet wie folgt: ,Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.' Gemäß § 6 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten. § 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich: ,(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. (2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). (3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.' Eine Nachschau im HANDY-Parken-System ergab, dass der genannte Parkschein mit der Nummer PSNr am besagten Tag um 21:15 Uhr aktiviert wurde. Jedoch findet Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS/Buchungsbestätigung über die App um 21:15:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 21:15:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung. Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 21:15 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, da sich Parkraumüberwachungsorgane bei ihrer Tätigkeit einer Beanstandungssoftware bedienen, die im Zuge einer Beanstandung die aktuelle Uhrzeit zum Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, über einen Server bezieht. Diese Daten werden permanent mit den Daten von Handy Parken synchronisiert. Die Systemzeit (Serverzeit) ist daher für Sie in Bezug auf die SMS Bestätigung/Buchungsbestätigung über die App und für den Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident. Da das Parkraumüberwachungsorgan im Rahmen des Beanstandungsvorganges keine Möglichkeit hat, den Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, zu verändern und eine negative Rückmeldung am elektronischen Überwachungsgerät des Meldungslegers (,kein Parkschein aktiviert') eine vorangehende SMS Bestätigung/Buchungsbestätigung über die App ausschließt, können Sie die SMS Rückbestätigung/Buchungsbestätigung über die App erst nach erfolgter Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan erhalten haben. Dass Sie sich zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkraumüberwachungsorgan nicht beim abgestellten Kfz befanden, ergibt sich aus den Fotos des Meldungslegers (siehe Beilage). Die im Rahmen der Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos zeigen zweifelsfrei, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt keine Person im (oder beim) Kfz befunden hat. Wären Sie beim Lösen des elektronischen Parkscheines im Kfz bzw. in der Nähe des Kfz angetroffen worden, wäre es zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen und im Fall einer Beanstandung dieser Umstand aktenmäßig festgehalten worden. Wenn Sie daher eine Parkscheinbuchung für 21:15 Uhr Systemzeit elektronisch bestätigt bekommen haben, kann die Bestätigung dieser Buchung nur in Abwesenheit vom Kfz empfangen worden sein. Damit steht unzweifelhaft fest, dass Sie erst nach der Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan Ihren elektronischen Parkschein bestätigt bekommen haben. Somit war tatbestandsmäßig im Zeitpunkt der Parkraumüberwachungshandlung für das betreffende Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone kein Parkschein gelöst und bestätigt. Der gesamte Arbeitsvorgang des*der Meldungslegers*in (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am elektronischen Überwachungsgerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann. Daraus folgt zweifellos, dass Sie sich bei Erhalt der SMS-Rückbestätigung/der Bestätigung mittels App bereits vom Fahrzeug entfernt hatten. Entfernt sich der*die Lenker*in von seinem*ihrem Fahrzeug, gibt er*sie hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner*ihrer Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er*sie den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet. Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der*die Lenker*in vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des ,Abstellens' zu entrichten. Entfernt sich der*die Lenker*in ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom ,abgestellten Fahrzeug' (ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er*sie bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26.1.1989, 96/17/0354). Da der Parkschein erst nach Beanstandung aktiviert wurde und Sie die Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System offensichtlich nicht abgewartet haben, wurde der in § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen. Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall. Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts. Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015). Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten. Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Aufgrund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt." Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden; zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden). Der Bf. brachte am 9. März 2026 (online) eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis ein, in der er Folgendes ausführte: "[H]iermit erhebe ich Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 19.02.2026 betreffend den Vorfall am 13.11.2025 um 21:15 Uhr in […]. Zum genannten Zeitpunkt hatte ich zuvor ordnungsgemäß einen elektronischen Parkschein gelöst und das Parkticket bereits über einen Zeitraum von zwei Stunden bezahlt. Es bestand daher keinerlei Absicht, die Parkometerabgabe zu verkürzen oder gegen die Vorschriften zu verstoßen. Nach dem Umparken meines Fahrzeugs musste ich dieses jedoch aus einem dringenden, notfallbedingten Grund unmittelbar verlassen. In dieser Situation war es mir nicht möglich, länger beim Fahrzeug zu bleiben oder den weiteren Ablauf abzuwarten. Darüber hinaus erscheint mir die verhängte Strafe in Höhe von 75 Euro zuzüglich Kosten unverhältnismäßig hoch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass zuvor bereits Parkgebühren entrichtet wurden und keine vorsätzliche Handlung vorlag. Aus den genannten Gründen ersuche ich um eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts sowie um Einstellung des Verfahrens beziehungsweise Aufhebung der verhängten Strafe." Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde vom 9. März 2026 samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 14. März 2026). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Der Bf., der für sein Studium eine Förderung erhält, hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 13. November 2025 um 21:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse, abgestellt. In Adresse, besteht von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 bis 22:00 Uhr Gebührenpflicht. Die Kurzparkzone war ordnungsgemäß kundgemacht. Es bestand zum Zeitpunkt der Beanstandung am 13. November 2025 um 21:15 Uhr Gebührenpflicht. Die Aktivierung des 15-Minuten-Parkscheines Nr. PSNr und die Abfrage durch das Kontrollorgan erfolgten am 13. November 2025 um 21:15 Uhr und somit innerhalb derselben Minute. Zum Abfragezeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan lag (noch) keine gültige Aktivierung vor. Im Zeitpunkt der Überprüfung des Vorliegens eines ordnungsgemäß gebuchten (elektronischen) Parkscheines durch das Überwachungsorgan befand sich der Bf. nicht beim abgestellten Fahrzeug. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen zwei Fotos, dem aktenkundigen m-parking Auszug (Akt S 19) vom eingewendeten 15-Minuten-Parkschein Nummer PSNr mit den Entwertungen 13. November 2025 von 21:15 Uhr bis 21:30 Uhr und dem Beschwerdevorbringen ("Nach dem Umparken meines Fahrzeugs musste ich dieses jedoch aus einem dringenden, notfallbedingten Grund unmittelbar verlassen. In dieser Situation war es mir nicht möglich, länger beim Fahrzeug zu bleiben oder den weiteren Ablauf abzuwarten."). Dass der Bf. für sein Studium eine Förderung erhält, gab er im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens an (Akt S 15). Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung: Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl Nr 2013/29). § 7 Kontrolleinrichtungenverordnung normiert: "(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. (2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom System-betreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). (3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.1.1998, 96/17/0354) legt bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" die Interpretation dahin nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten ist. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes. Somit ist eine "Kulanzzeit" zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht vorgesehen. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Judikatur erkennt das Bundesfinanzgericht in ständiger Rechtsprechung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl. hierzu die im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse BFG 10.1.2017, RV/7501440/2016 - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute"; BFG 3.2.2017, RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet"; BFG 9.3.2017, RV/7500355/2016 - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; BFG 29.3.2017, RV/7500933/2015 - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; BFG 3.4.2017, RV/7500515/2016 - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; BFG 5.4.2017, RV/7500144/2017 - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; BFG 27.4.2017, RV/7501250/2015 - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute"). Im gegebenen Kontext ist anzumerken, dass auf zahlreichen Internetseiten darauf hingewiesen wird, dass bei Verwendung von "Handy-Parken" die Bestätigung über die Aktivierung des elektronischen Parkscheines beim Fahrzeug abzuwarten ist. Auf der Website der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/verkehr/handyparken) finden sich zum Handyparken folgende Informationen: "Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der ent-sprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht. Bleiben Sie bis zum Erhalt der Bestätigung bei Ihrem Fahrzeug. So kann verhindert werden, dass von einem Kontrollorgan eine Abfrage des Kennzeichens und eine darauffolgende Beanstandung wegen eines fehlenden Parkscheins vorgenommen wird. Wenn Sie keine Bestätigung erhalten, müssen Sie einen Papierparkschein ausfüllen." Zum Beschwerdeeinwand, dass der Bf. zuvor ordnungsgemäß einen elektronischen Parkschein gelöst und das Parkticket bereits über einen Zeitraum von zwei Stunden bezahlt habe, ist festzuhalten, dass dieser Einwand insofern ins Leere geht, als zum Abfragezeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan (noch) keine gültige Aktivierung vorgelegen ist und auch kein Papierparkschein ordnungsgemäß entwertet war. Tatsache ist, dass im Zeitpunkt der Überwachungshandlung kein Parkschein gelöst und bestätigt war. Da der Parkschein erst nach der Beanstandung aktiviert wurde und die Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System vom Bf. nicht beim Fahrzeug abgewartet wurde, wurde der in § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen. Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ging die belangte Behörde zu Recht von Fahrlässigkeit aus. Wie im angefochtenen Straferkenntnis vom 19. Februar 2026 zutreffend dargelegt ist, sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Zum Beschwerdevorbringen, wonach keine vorsätzliche Handlung vorgelegen sei, ist festzustellen, dass dem Bf. mit angefochtenem Straferkenntnis lediglich die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe angelastet wurde. Zur Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien-verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die ver-hängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, soweit diese der Behörde bekannt waren. Der Bf. gab bekannt, kein Einkommen zu beziehen, aber für sein Studium eine Förderung zu erhalten. Zur Höhe dieser Förderung machte er keine näheren Angaben. Somit war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe (75,00 Euro) keinesfalls als überhöht zu betrachten, sondern wurde sie vielmehr im untersten Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesetzt. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Dies ist hier der Fall. § 44 VwGVG ist verfassungskonform dahingehend zu verstehen, dass er ein Absehen von der mündlichen Verhandlung erlaubt, wenn auch nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 MRK von einem konkludenten Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Der Ausschluss der Annahme eines konkludenten Verzichts ist jedoch nicht schon bei jeder Gegenbehauptung anzunehmen, sondern nur dann, wenn die Gegendarstellung verfahrensrelevante Umstände, also den vorgeworfenen Tatbestand betrifft (vgl. etwa VwGH 9.4.2024, Ra 2024/02/0011). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, wonach der Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des Wiener Parkometergesetzes verwirklicht wird, wenn sich der Lenker vom abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne bereits die Parkometerabgabe entrichtet zu haben, und da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass sich der Bf. zum Zeitpunkt der Beanstandung durch das Kontrollorgan nicht beim abgestellten Kraftfahrzeug befand, wird von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 9. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500119/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500119.2026
Stammnummer
151198
Gültig
09.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF