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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101946/2025

1. Besteuerung von slowakischen Rentenbezügen 2. Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101946/2025vom 01.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Mai 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig ist im gegenständlichen Fall die Höhe von in Österreich zu besteuernden ausländischen (slowakischen) Pensionszahlungen. Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer ***Bf1*** (der Bf) reichte am 8. April 2024 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 ein und gab darin unter anderem bekannt, dass er in diesem Jahr neben inländischen Pensionseinkünften auch eine ausländische Pension bezogen hat. Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. Mai 2024 erfolgte eine antragsgemäße Veranlagung. Sämtliche Pensionseinkünfte wurden der inländischen Besteuerung unterzogen und die Einkommensteuer 2023 nach Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen mit einem Betrag von Euro 463,00 festgesetzt. In der am 5. Juni 2024 eingereichten Beschwerde führte der Bf zusammengefasst aus, dass die ausländischen Pensionseinkünfte mangels Verminderung um inländische Krankenversicherungsbeiträge nicht in korrekter Höhe berücksichtigt wurden. Eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Entrichtung von Beiträgen an Krankenversicherung gemäß § 73a ASVG wurde vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Jänner 2025 wurde der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben. Die ausländischen Pensionseinkünfte wurden unter Heranziehung des Bruttobetrages laut internationaler Kontrollmitteilung der slowakischen Abgabenverwaltung und vermindert um die geleisteten Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt. Die Einkommensteuer 2024 wurde vermindert mit Euro 353,00 festgesetzt. Mit als "Beschwerde" titulierter Eingabe vom 3. Februar 2025, welche vom Finanzamt als Vorlageantrag qualifiziert wurde, gab der Bf im Wesentlichen bekannt, dass ihm auch die festgesetzte Einkommensteuer laut Beschwerdevorentscheidung zu hoch erscheine, da es bei Veranlagungen in Vorjahren nicht zu Nachzahlungen gekommen sei. Er ersuche den Betrag zu überprüfen bzw zu korrigieren. Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 26. Juni 2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf ***Bf1***, geboren am ***Bf1-GebDat***, ist österreichischer Staatsangehöriger und seit dem Jahr 1991 an der Adresse ***Bf1-Adr***, wohnhaft. Im streitgegenständlichen Jahr 2023 erzielte der Bf ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Inland erhielt er Pensionszahlungen der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von Euro 14.675,72. Neben den inländischen Einkünften bezog er Rentenzahlungen von der staatliche Sozialversicherungsanstalt der Slowakei (Sociálna poisťovňa) in Höhe von Euro 5.657,60. Für die slowakischen Rentenbezüge wurden im Inland Beiträge an Krankenversicherung gemäß § 73a ASVG in Höhe von Euro 243,54 entrichtet. 2. Beweiswürdigung Der persönlichen Daten des Bf, insbesondere dessen inländischer Wohnsitz, können dem Zentralen Melderegister und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung entnommen werden. Die inländischen Pensionseinkünfte wurden von der Pensionsversicherungsanstalt mittels Lohnzettel an die Abgabenbehörde gemeldet. Die Höhe der slowakischen Pensionseinkünfte kann anhand der von den slowakischen Behörden übermittelten, internationalen Kontrollmitteilung (AEOI-Mitteilung, automatischer Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen) vom 16. September 2024 nachvollzogen werden. Die für diese Einkünfte geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 73a ASVG in Höhe von Euro 243,54 wurden durch die Vorlage einer Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, datiert mit 16. Februar 2024, nachgewiesen. Anzumerken ist, dass der festgestellte Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien dem Grunde nach unstrittig ist. Sowohl der Bezug der inländischen als auch der slowakischen Pensionseinkünfte wurde durch den Bf in seiner Arbeitnehmerveranlagung und in seiner Beschwerde bestätigt. Ebenso wurde der für die ausländische Pension entrichtete Krankenversicherungsbeitrag durch die Abgabenbehörde anerkannt und bereits im Zuge der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 sind jene Personen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Nach § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Gemäß Art 18 des Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (kurz DBA-Slowakei) dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 (betrifft Einkünfte aus öffentlichen Funktionen), die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden. Der Bf behauptet nicht, dass es sich bei der strittigen Rente um Bezüge handelt, die von Art 19 DBA-Slowakei erfasst werden und - wie sich auch der Überschrift dieses Artikels ergibt - Ruhebezüge betrifft, die im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Funktionen gewährt werden. Anhaltspunkte dafür sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zutage getreten. Nach Art 4 Abs 1 des DBA-Slowakei bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" im Sinne dieses Abkommens eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Im gegenständlichen Fall war der Bf im streitgegenständlichen Jahr 2023 in Österreich aufgrund seines inländischen Wohnsitzes unbestritten mit seinem gesamten Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Dieses umfasste neben seinen österreichischen Pensionsbezügen auch die Ruhegehälter aus der Slowakei. Anhand Art 4 des DBA SK iVm § 26 Abs 1 BAO ist zudem abzuleiten, dass Österreich im Jahr 2023 den Ansässigkeitsstaat des Bf im Sinne des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens darstellt. Art 18 DBA-Slowakei teilt die Einkünfte aus Ruhegehältern zur Gänze dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zu und befreit sie im Quellenstaat von der Besteuerung. Österreich steht somit im gegenständlichen Fall als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht bezüglich der slowakischen Pensionszahlungen zu und sind diese im Inland der Besteuerung zu unterziehen. Diese Vorgehensweise wurde durch die Behörde im beschwerdegegenständlichen Erstbescheid rechtsrichtig durchgeführt. Bezüglich des in der Beschwerde angeführten Einwands zur Höhe der ausländischen Pensionseinkünfte, nämlich dass inländische Pflichtversicherungsbeiträge hierbei als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, ist wie folgt auszuführen: Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 normiert, dass auch Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Versicherung Werbungskosten darstellen. Die Bestimmung des § 73a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ordnet an, dass von ausländischen Renten ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1 und 1a leg cit in Österreich zu entrichten ist, wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung (im Inland) besteht. Pflichtbeiträge liegen auch dann vor, wenn bei Bezug einer ausländischen Rente der für diese Rente nach § 73a ASVG zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag von der inländischen Pension einbehalten oder gesondert vorgeschrieben wird. Diese Kosten sind als durch die Auslandsrente veranlasst anzusehen und daher bei dieser als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Der Beschwerde ist somit vollinhaltlich stattzugeben und sind die Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73a ASVG in Höhe von Euro 243,54, wie bereits durch die Behörde im Zuge der Beschwerdevorentscheidung, bei den ausländischen Pensionseinkünften als Werbunskosten in Abzug zu bringen. Abschließend ist der Bf darauf hinzuweisen, dass die im beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2023 festgesetzte Abgabennachforderung nach Ansicht des Gerichts durch die Behörde rechtsrichtig berechnet wurde. Der höhere Betrag im Verhältnis zu den Einkommensteuerfestsetzungen in Vorjahren resultiert aus dem Umstand, dass das Finanzamt die slowakischen Rentenzahlungen im Beschwerdejahr rechtsrichtig der Besteuerung im Inland unterworfen hat. Diese Vorgehensweise wurde für Vorzeiträume unrichtigerweise unterlassen (die ausländischen Einkünfte wurden in den Vorjahren nur unter Progressionsvorbehalt bei der Berechnung des Steuersatzes miteinbezogen). Das Abgehen von dieser bisherigen Verwaltungsübung bedeutet jedoch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, vielmehr ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt (VwGH 22.04.1991, 90/15/0007; 27.05.1999, 97/15/0142). Zusammengefasst wurden die slowakischen Rentenzahlungen zu Recht der inländischen Besteuerung unterzogen, jedoch waren, wie in der Beschwerde beantragt, die im Inland hierfür entrichteten Krankenversicherungsbeitrage als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es ist daher spruchgemäß zu enscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis beruht hinsichtlich sämtlicher Streitpunkte (inländische Steuerpflicht der slowakischen Rente, Pflichtbeiträge als Werbungskosten) auf den entsprechenden eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine (ordentliche) Revision ist damit nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 1. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101946/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101946.2025
Stammnummer
151190
Gültig
01.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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