Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100833/2026
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 - Fehlen einer unselbständigen bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100833/2026vom 31.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. November 2025 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2025 betreffend Familienbeihilfe ab 09/2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, Ordnungsbegriff ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. ***2***, afghanischer Staatsangehöriger, beantragte am 16.09.2025 die Gewährung der Familienbeihilfe. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzbedürftiger.
Der Bf. absolviert seit 16.06.2025 (bis voraussichtlich 14.12.2025) im Rahmen der Fördermaßnahme ***3*** - die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann mit dem Ziel die außerordentliche Lehrabschlussprüfung abzulegen. Während dieser Zeit erhält er einen Leistungsbezug des AMS (Arbeitslosengeld und Schulungszuschlag).
Das Finanzamt Österreich (FAÖ) wies den Antrag mit Bescheid vom 11.11.2025 "ab September 2025" unter Verweis auf § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ab.
Dagegen erhob der Bf. am 17.11.2025 Beschwerde. Zur Begründung verwies er darauf, dass er als subsidiär Schutzberechtigter am 16.06.2025 seine überbetriebliche Lehre begonnen habe und dafür vom AMS eine monatliche Entschädigung von rund € 1.500 erhalte. Er beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung, wohne in einer eigenen Wohnung, bezahle die Miete selbst und erhalte nur Wohnbeihilfe. Dies stelle keine Grundversorgung dar.
Er erfülle daher die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 und ersuche um positive Erledigung seines Antrages.
Mit ausführlich begründeter Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025 wies das FAÖ die Beschwerde ab, da neben dem Fehlen von Leistungen aus der Grundversorgung eine unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen müsse. Letztere liege im Beschwerdefall nicht vor.
Am 19.12.2025 beantragte der Bf. via FinanzOnline die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Er ersuchte um nochmalige Überprüfung, da er sich in einer Lehrausbildung befinde und seine finanzielle Situation schwierig sei.
Das FAÖ legte die Beschwerde mit Bericht vom 25.02.2026 dem Bundesfinanzgericht vor. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf., geb. ***2***, ist afghanischer Staatsbürger. Er hat den Status als subsidiär Schutzberechtigter.
Er beantragte ab 09/2025 die Gewährung der Familienbeihilfe.
Seit 16.06.2025 (bis voraussichtlich 14.12.2026) absolviert der Bf. im Rahmen der Fördermaßnahme ***3*** eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann und bezieht dafür Leistungen vom AMS (Arbeislosengeld - Schulung).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt (Auskünfte des AMS, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Auskunft der Sozialversicherung).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 lautet auszugsweise:
(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Bf. im Streitzeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe iSd § 3 Abs. 4 FLAG 1967 erfüllt.
Der Bf. absolviert seit 16.06.2025 im Rahmen der Fördermaßnahmen ***3*** die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Während dieser Zeit bezieht er gemäß der Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS-Arbeitslosengeld - Schulung und einen Schulungszuschlag (Tagsatz € 36,23 und € 13,00).
Obwohl der Bf. keine Leistung aus der Grundversorgung bezieht und selbst Wohnung bzw. Miete bezahlt, ist die (weitere) klar definierte Anspruchsvoraussetzung in § 3 Abs. 4 FLAG 1967, nämlich das Vorliegen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, nicht erfüllt.
Unter Arbeitslohn (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) versteht man nämlich eine Leistung des Arbeitgebers, die eine unmittelbare Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt (siehe Doralt, EstG12, E 25 Tz 12). Der Arbeitslohn ist dem Arbeitslosengeld, das gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 eine Geldleistung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung ist, nicht gleichzuhalten (vgl. BFG 17.5.2019, RV/1100091/2019 mit Hinweisen auf die Fachliteratur).
In diesem Zusammenhang sei - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführlich begründete Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025, die Vorhaltscharakter hat, verwiesen. Insbesondere wurde ausführlich dargelegt, dass kein regulärer Lehrvertrag vorliegt und keine Lehrlingsentschädigung vom Bf. erhalten wird, weil ein Leistungsbezug durch das AMS vorliegt. Insofern ist das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, wonach er sich in einer Lehrausbildung befinde, nicht zutreffend.
Soweit der Bf. auf seine angespannte finanzielle Situation verweist, ist dieser Umstand bedauerlich. Er vermag aber nichts an der gegenständlichen Entscheidung zu ändern, weil im
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe in Fällen wie den Gegenwärtigen genau geregelt sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich ganz klar aus § 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Klagenfurt am Wörthersee, am 31. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 54 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 6 Abs. 1 Z 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100833/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100833.2026
- Stammnummer
- 151187
- Gültig
- 31.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF