Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100038/2026
Zurückgenommenerklärung eines Vorlageantrages nach nicht erfolgter Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100038/2026vom 08.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 7. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juni 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe 08.2024-02.2025, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 26. September 2025 gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO i.V.m.
§ 85 Abs. 2 BAO und § 264 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 07.07.2025 (mit einer Ergänzung vom 22.07.2025) brachte ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11.06.2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfen und der Kinderabsetzbeträge für ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***) für den Zeitraum August 2024 bis Februar 2025 eine Beschwerde ein.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.09.2025 abgewiesen. Die Kindesmutter brachten gegen diese BVE am 26.09.2025 einen Vorlageantrag ein, der von der Bf. nicht unterschrieben worden war. Mit Vorlagebericht vom 28.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 09.03.2026 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm §§ 2a und 264 BAO aufgetragen, den dem Vorlageantrag vom 26.09.2025 anhaftenden Mangel der fehlenden Unterschrift innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde der Bf. nach der im Akt erliegenden "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments RSb" am Donnerstag, dem 12.03.2026 persönlich zugestellt. Die Frist zur Behebung des Mangels endete daher am Donnerstag, dem 26.03.2026. Bis zur Erlassung dieses Beschlusses hat die Bf. den Mangel der fehlenden Unterschrift nicht behoben.
Da die beschwerdeführende Partei dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen.
Der Ausspruch, dass der Vorlageantrag als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Wien, am 8. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/1100038/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100038.2026
- Stammnummer
- 151183
- Gültig
- 08.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF