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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101642/2025

Scheinunternehmerschaft - hier: Schwarzlohnzahlungen, Urkundenfälschung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101642/2025vom 08.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache ***6*** ***8***, ***7***, über die Beschwerde vom 3. Februar 2025 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 27. Jänner 2025 betreffend Feststellung der Scheinunternehmerschaft (§ 8 SBBG) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Beschluss des ***1*** vom tt.09.2025, ***2***, wurde über das Vermögen der ***3*** (vormals: ***Bf1***) in ***4***, ***5***, das Konkursverfahren eröffnet und ***6***, in ***7***, ***8***, zum Masseverwalter bestellt. Zur besseren Lesbarkeit wird - soweit der Kontext nichts anderes erfordert - für die Gemeinschuldnerin und den Masseverwalter die Bezeichnung Beschwerdeführerin (Bf) verwendet. Strittig ist, ob es sich bei der Bf um ein Scheinunternehmen iSd § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) handelt. Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.01.2025 hat die belangte Behörde die Scheinunternehmerschaft der Bf festgestellt und diese Entscheidung wie folgt begründet: Das beschwerdeführende Unternehmen sei 09/2021 mit dem Sitz in ***4***, ***5***, in das Firmenbuch eingetragen worden. Als alleiniger Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer habe zu diesem Zeitpunkt ***9*** fungiert. Seit 12/2023 seien Herr ***9*** mit 49% und Herr ***10*** mit 51% am beschwerdeführenden Unternehmen beteiligt; Herr ***10*** sei seit diesem Zeitpunkt der (alleinige) handelsrechtliche Geschäftsführer. Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gehe Folgendes hervor: Die Bf habe (seit ihrer Gründung) am Gewerbestandort in ***4***, ***5***, über die Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Baumeister" verfügt; als gewerberechtlicher Geschäftsführer habe Herr ***11*** fungiert. Im 06/2024 sei der Gewerbewortlaut auf "Baumeister, für die Dauer der Bestellung von Herrn ***12***, eingeschränkt auf Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" geändert worden. Gewerberechtlicher Geschäftsführer sei seit diesem Zeitpunkt Herr ***12*** und seit 08/2024 befinde sich der Gewerbestandort in ***4***, ***41***. In der Grunddatenbank (GDV) des Finanzamtes Österreich sei als Firmensitz und als Ort der Geschäftsleitung ***4***, ***5***, angeführt, als Betriebsanschrift sei ***4***, ***41***, aufgeschienen. Nunmehr (Abfrage vom 13.11.2024) scheine als Sitz und als Ort der Geschäftsleitung (***Bf1-Adr***, auf. Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes (BFG): Im Firmenbuch scheint nur die Adresse ***4***, ***5***, als Geschäftsanschrift auf. Am 12.08.2024 habe die belangte Behörde am Firmensitz in ***4***, ***5***, eine Nachschau gemäß § 144 Bundesabgabenordung (BAO) durchgeführt bzw. versucht, mit dem beschwerdeführenden Unternehmen in Kontakt zu treten. Vor Ort sei niemand angetroffen worden und das beschwerdeführende Unternehmen sie auch nicht (sichtbar) ausgeschildert gewesen (kein Schild an der Hausmauer, kein Postkasten udgl.). Von der (am nächsten Tag kontaktierten) Hausverwaltung habe die belangte Behörde die Auskunft erhalten, dass (nach Angabe des Eigentümers) die Räumlichkeiten angeblich an diverse Facharbeiter als vorläufige Unterkunft unter der Bezeichnung "***13***" vermietet würden. Nach der Bf sowie nach ***10*** befragt habe die Hausverwaltung angegeben, dieses Unternehmen bzw. diese Person nicht zu kennen. Am 20.08.2024 habe die belangte Behörde bei der steuerlichen Vertretung der Bf eine Nachschau (§ 144 BAO) durchgeführt. Da die zuständige Sachbearbeiterin nicht anwesend gewesen sei, seien sämtliche die Kalenderjahre 2023 und 2024 betreffenden Unterlagen (Kontoauszüge, Lohnkonten, Eingangsrechnungen der Fremdleister, Arbeitszeitaufzeichnungen usw.) angefordert worden. Im vor Ort kurz geführten Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin habe diese angegeben, dass die einzige Kontaktperson zur Bf der ehemalige handelsrechtliche Geschäftsführer, Herr ***9*** (mit dem sie am folgenden Tag auch einen Termin habe), sei. Zum derzeitigen handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn ***10***, habe die Steuerberatungskanzlei keinen Kontakt bzw. habe mit diesem nie zu tun gehabt. Da (einige) Honorarnoten noch offen seien, würde die Buchhaltung nur bis inklusive 04/2024 vorliegen. Unterlagen würden von der Bf nur unregelmäßig an die Steuerberatungskanzlei übermittelt. Die (abverlangten) Unterlagen sowie eine Stellungnahme der steuerlichen Vertretung seien der belangten Behörde mit mehreren E-Mails (23.08.2024, 27.08.2024, 06.09.2024) übermittelt worden. Am 20.08.2024 seien am (aufrecht gemeldeten) Hauptwohnsitz des handelsrechtlichen Geschäftsführers, Herrn ***10***, in ***14***, ***15***, Erhebungen durchgeführt worden. Vor Ort habe sich kein Hinweis auf diese Person gefunden und trotz mehrmaligen Läutens habe kein Kontakt hergestellt werden können. Der Auskunft der für die Liegenschaft zuständigen Hausverwaltung zufolge laute der Mietvertrag auf Herrn ***10*** und dieser bezahle auch die Miete. Am 21.08.2024 habe die belangte Behörde versucht, an der (in der Grunddatenbank des Finanzamtes Österreich erfassten) Betriebsadresse in ***4***, ***41***, mit dem beschwerdeführenden Unternehmen in Kontakt zu treten, was ebenso ergebnislos geblieben sei. An der Wohnungstür im 1. Stock sei lediglich ein in einer Klarsichtfolie befindliches A4-Blatt mit dem Firmenwortlaut der Bf, einer E-Mailadresse und zwei Telefonnummern geklebt. Die noch am selben Tag kontaktierte und für diese Liegenschaft zuständige Hausverwaltung habe angegeben, dass der (mit 17.07.2023-31.12.2026 befristete) Mietvertrag sowohl auf die Bf als auch auf Herrn ***9*** laute, dass die Miete von der Bf bezahlt werde und dass es eine Zusatzvereinbarung gäbe, wonach die Wohnung als Dienstwohnung für die Arbeiter der Bf verwendet werde. Die Hausverwaltung habe weiters angegeben, dass sie schon seit zirka einem Jahr die Bf immer wieder mit diversen Bauarbeiten beauftrage und dass sie (vom beschwerdeführenden Unternehmen) nur Herrn ***9*** kenne und auch nur mit diesem Kontakt gehabt habe. Ebenfalls am 21.08.2024 habe die belangte Behörde mehrmals und erfolglos versucht, zum (nunmehrigen) handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn ***10***, (unter den Telefonnummern, die auf dem auf der Tür des Firmensitzes angebrachten A4-Blatt angegeben waren) telefonisch in Kontakt zu treten. Aus den von der steuerlichen Vertretung übermittelten Unterlagen gehe Folgendes hervor: Die (für die Kalenderjahre 2023 und 2024 abverlangten) Arbeitszeitaufzeichnungen seien (nur) für den Zeitraum 09/2023-07/2024 in Kopie vorgelegt worden. Dabei handle es sich zwar um handschriftlich Aufzeichnungen, die jedoch immer gleiche Beginn- und Endzeiten aufweisen und immer 38,5 Wochenstunden ergeben würden. Diese Aufzeichnungen seien nicht glaubwürdig, da es realitätsfern sei, dass Dienstnehmer im Baugewerbe fixe Arbeitszeiten aufweisen würden. Die Feststellung der von den Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sei nicht möglich und dementsprechend nicht nachvollziehbar. Der Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 SBBG sei somit gegeben. Aus der Buchhaltung für das Kalenderjahr 2023 sei Folgendes ersichtlich: Darin würden folgende Scheinunternehmen (iSd § 8 SBBG) als Subunternehmen aufscheinen: ***16***: zwei Rechnungen (26.07., 10.08.) über eine Gesamtsumme in Höhe von € 23.000,00; (rechtskräftiger) Bescheid vom 20.11.2023: Scheinunternehmen seit 20.04.2023. Nicht protokollierter Einzelunternehmer ***9*** bzw. "***17***": acht Rechnungen (16.01., 01.03., 01.07., 04.07., 14.07., 23.07., 06.09., 10.09.) über eine Gesamtsumme in Höhe von € 25.570,00; (rechtskräftiger) Bescheid vom 11.12.2024: Scheinunternehmen seit 03.08.2020. Nicht protokollierter Einzelunternehmer ***18***: elf Rechnungen (01.07. [zwei Rechnungen], 19.07., 04.09. [zwei Rechnungen], 01.10., 15.10., 20.11., 28.11., 30.11. [zwei Rechnungen]) über eine Gesamtsumme in Höhe von 42.900,00; Bescheid vom 06.12.2024: Scheinunternehmen seit 01.01.2021 (offenes Rechtsmittelverfahren). ***19***: zwei Rechnungen (beide vom 17.10.) mit einer Gesamtsumme in Höhe von € 20.000,00; (rechtskräftiger) Bescheid vom 22.02.2024: Scheinunternehmen seit 12.09.2023. ***20***: Rechnung (14.03.) über € 25.800,00; (rechtskräftiger) Bescheid vom 07.08.2024: Scheinunternehmen seit 25.03.2023. Die Kooperation mit Scheinunternehmen sei ein wesentliches Indiz dafür, dass auch im ggstdl. Fall ein Scheinunternehmen vorliege (BFG vom 17.01.2025, GZ. RV/7102253/2024). Die ersten Dienstnehmer seien erst am 05.09.2023 angemeldet worden, Eingangsrechnungen von Scheinunternehmen lägen aber - wie dargestellt - bereits aus davor liegenden Zeiträumen vor. Weiters seien in der Umsatzsteuervoranmeldung Vorsteuern aus Fremdleistungen (KZ 048) geltend gemacht worden. Für den Zeitraum 01-08/2023 habe die Bf lt. Umsatzsteuervoranmeldung in Summe € 249.137,86 an steuerbaren Umsätzen gemeldet, ohne dass (entsprechende) Dienstnehmer vorhanden gewesen seien. Die Bf habe daher im Zeitraum 01-08/2023 lediglich als Vehikel dazu gedient, um durch die Ausstellung von Schein- und Deckungsrechnungen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben bei den Auftraggebern ihrer Kunden vorzuenthalten bzw. Schwarzgeld zu lukrieren, um dadurch die Verkürzung von Lohnabgaben bei ihren Auftraggebern durch Schwarzlöhne zu begünstigen und diesen Vorgang zu kaschieren. Somit scheine der einzige Geschäftszweck der Bf in diesem Zeitraum die Funktion als Durchleiterfirma ohne (eigene) substanzielle Geschäftstätigkeit gewesen zu sein. Dienstnehmer seien in diesem Zeitraum nicht vorhanden gewesen. Ausgangsrechnungen seien ohne entsprechende Leistung gelegt worden; die in diesem Zeitraum verbuchten Eingangsrechnungen von Scheinunternehmen hätten lediglich dazu gedient, nicht vorhandene Geschäftsvorgänge vorzutäuschen. In Ansehung des Gutachtens des Österreichischen Juristentages 2022 sei die Feststellung der Scheinunternehmerschaft auch dann möglich, wenn das Unternehmen selbst zwar keine Dienstnehmer aufweise, aber dazu diene, um bei ihren Auftraggebern Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen. Es erscheine, dass die gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 3. iVm Abs. 2a SBBG sowie des § 8 Abs. 3 Z 5. (Nichtvorhandensein von Dienstnehmern) erfüllt seien. In der Buchhaltung der Bf seien 20 "Geschäftsvorgänge" mit einer Gesamtsumme in Höhe von € 46.215,00 verbucht worden, dazu würden aber weder die entsprechenden Rechnungen noch die Namen der jeweiligen Subunternehmen vorliegen (Kontoblatt "57600 Bezogene Bauleistungen 20%"). Angemerkt werde, dass hinsichtlich des Kalenderjahres 2023 der belangten Behörde lediglich 13 Rechnungen von Subunternehmen vorgelegt worden seien, es jedoch lt. Buchhaltung weitaus mehr verbuchte Belege für dieses Jahr geben müsste. Des Weitern sei auffällig, dass in der Buchhaltung Belege teilweise falsch verbucht worden seien. Beispielhaft dafür sei die Rechnung vom 29.06.2023, Rechnung-Nr. 54/2023 (mit einem verrechneten Betrag in Höhe von € 6.000,00), die in der Buchhaltung mit 01.07.2023 als Belegdatum und mit der Belegnummer 53/2023 verbucht worden sei. Diese Rechnung sei vom Unternehmer ***18*** erstellt worden, in der Rechnungsbezeichnung hingegen scheine ***21*** auf, welches jedoch nicht im Firmenbuch eingetragen sei und (als solches) nie bestanden habe. Diese Unstimmigkeiten (fehlende Rechnungen, falsch verbuchte Belege) begründeten den Verdacht, dass die Führung der Buchhaltung der Bf nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, überdies sei sie unvollständig und ab 05/2024 sei sie überhaupt nicht mehr geführt worden. Das Kontoblatt "27000 Kassa in Inlandswährung" sei nicht nachvollziehbar, weil es sich dabei ausschließlich um Sammelbuchungen handle und dazu auch kein Kassabuch vorgelegt worden sei. Im Jahr 2023 seien vom Firmenkonto der Bf in Summe € 146.720,00 abgehoben worden (siehe Kontoblatt "***22***" bzw. die Kontoauszüge zu diesem Bankkonto). Es bestehe der Verdacht, dass diese (regelmäßig hohen) Barabhebungen zur Bezahlung von nicht verbuchten Schwarzlöhnen bzw. als Kick-Back-Zahlungen verwendet worden seien. Aus der Buchhaltung für das Kalenderjahr 2024, die - wie dargestellt - nur bis 04/2024 vorliege, sei Folgendes ersichtlich: Am Kontoblatt "57600 Bezogene Bauleistungen 20%" sei die Rechnung der ***23*** vom 19.03.2024 mit der Rechnungsnummer 2024-10 (und mit einem Betrag in Höhe von € 9.500,00) verbucht worden. Dieses Subunternehmen sei auf Grund der auf der Rechnung angegebenen E-Mailadresse des ***18*** diesem im Zuge des ihn betreffenden Verfahrens nach § 8 SBBG vorgehalten worden und er habe auch zugegeben, dass es sich dabei um eine offenkundige Scheinrechnung handle. Auch im Kalenderjahr 2024 (bis 04/2024) seien vom Firmenkonto Barabhebungen in Höhe von insgesamt € 46.810,00 getätigt worden, weiters seien auf dieses Firmenkonto Bareinlagen in Höhe von insgesamt € 39.700,00 erfolgt, deren Mittel offenbar aus nicht verbuchten Geldern außerhalb des offiziellen Firmenkreislaufes stammten. Da (für die Jahre 2023 und 2024) die vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht die tatsächliche Arbeitszeit der Dienstnehmer wiederspiegelten, die Buchhaltung nicht vollständig sei und auch die Firmenunterlagen nicht vollumfänglich vorgelegt worden seien, sei es der belangten Behörde nicht möglich, aktuelle bzw. vergangene Geschäftsabläufe (Transaktionen) der Bf lückenlos und nachvollziehbar zu überprüfen. Völlig unklar erscheine auch, wofür das beschwerdeführende Unternehmen (in der Baubranche) in einem solchen (hohen) Umfang Bargeld benötige. Am 30.08.2024 habe der Betriebsprüfer des Finanzamtes Österreich, der zu diesem Zeitpunkt eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 03-06/2024 bei der Bf durchgeführt habe, die belangte Behörde über seine bisherigen Erhebungen und erhaltenen Unterlagen informiert. Der Betriebsprüfer sei schon am im Firmenbuch eingetragenen Firmensitz der Bf gewesen und habe dort mit dem Vermieter gesprochen, der ihm gesagt habe, dass die Bf schon seit zirka über einem Jahr nicht mehr an dieser Adresse eingemietet sei (Kündigung: 01.08.2023). Im Firmenbuch sei der Firmensitz jedoch nicht geändert worden. Auch der Betriebsprüfer habe vergeblich versucht, zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf telefonisch/persönlich in Kontakt zu treten, lediglich mit ***9*** sei er telefonisch/persönlich in Kontakt getreten. Dem Betriebsprüfer sei mitgeteilt worden, dass im Büro in ***4***, ***41***, kaum bis nie jemand sei. Dem Betriebsprüfer sei aufgefallen, dass bei Eingangsrechnungen an die Bf die Rechnungsempfänger einmal durchgestrichen und die anderen Male mit einem Korrekturstift überdeckt worden seien und stattdessen die Bf als Rechnungsempfängerin hingeschrieben worden sei. Dabei handle es sich um folgende Rechnungen, und zwar (alle) von der ***24***, ***25***, ***26***: - Rechnung vom 03.03.2024 lautend auf den ursprünglichen Rechnungsempfänger: ***27*** - Rechnung vom 19.04.2024 lautend auf den ursprünglichen Rechnungsempfänger ***28*** - Rechnung vom 25.04.2024 lautend auf den ursprünglichen Rechnungsempfänger ***29*** - Rechnung vom 26.04.2024 lautend auf den ursprünglichen Rechnungsempfänger: ***27*** - Rechnung vom 26.04.2024 lautend auf den ursprünglichen Rechnungsempfänger ***30***. Auf diesen Rechnungen sei - wie bereits ausgeführt - der ursprüngliche Rechnungsempfänger jeweils auf der ersten Seite mit Korrekturstift überdeckt und stattdessen die Bf als Rechnungsempfängerin angegeben worden. Hierbei handle es sich somit um weitere offenkundige Scheinrechnungen. Der Betriebsprüfer habe auch bestätigt, dass die Unterlagen der Bf nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig seien. In der Buchhaltung/den Aufzeichnungen der Bf für die Monate 05-06/2024 seien diverse Rechnungen verschiedener Firmen (vorwiegend aber von der ***31***), welche an ***18*** adressiert seien, erfasst. Diese Rechnungen stammten aber vorwiegend aus dem Zeitraum 05/2023. Bezüglich der Rechnung der ***31*** vom 26.04.2024 an die ***30*** habe der Betriebsprüfer bei dieser Erhebungen durchgeführt und dabei festgestellt, dass diese Rechnung (ohne den Zusatz "Kopie" auf der Rechnung) bei der ***30*** als Aufwand verbucht worden sei. Bei beiden Rechnungen (Original und Kopie) habe offenbar die gleiche Person der ***31*** (***32***) den Empfang des Rechnungsbetrages mit seiner (ähnlich aussehenden) Unterschrift und (Original-)Stempel bestätigt. Wie die Bf zur Originalunterschrift auf der "Kopie-Rechnung" der ***30*** gekommen sei, sei unbekannt. Die dargestellten mehrfachen und nicht erklärbaren Buchführungsmängel sowie die Verwendung von Scheinrechnungen stellten einen Anhaltspunkt iSd § 8 Abs. 3 Z. 4 SBBG dar (Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen). Diesbezüglich werde auch auf das Erkenntnis des BFG vom 17.01.2025, GZ. RV/7102253/2024, verwiesen. In weiterer Folge habe die belangte Behörde die von der Bf erzielten (steuerbaren) Umsätze lt. Umsatzsteuervoranmeldung ab 09/2023 nach Abzug der Fremdleistungen (Vorsteuer aus Fremdleistungen KZ 048 x 5) mit der Anzahl und der Art der Anmeldungen (Vollzeit bzw. geringfügig) der von der Bf bei der Sozialversicherung gemeldeten Arbeitnehmer im Sinne einer Risikoanalyse und Produktivitätsrechnung verglichen. Dabei seien Waren- und Materialeinkäufe aufgrund der Tatsache von nachgewiesenen Scheineingangsrechnungen nicht berücksichtigt worden. Auch die Scheinunternehmen betreffenden Fremdleistungen seien dabei nicht berücksichtigt worden. Dabei hätten sich für den gesamten Zeitraum bei den (von der Bf) selbst erwirtschafteten Umsätzen erhebliche Fehlbeträge ergeben, die mit den (bei der Sozialversicherung) angemeldeten Personen überwiegend (§ 8 Abs. 1 SBBG) nicht zu leisten gewesen seien und nur durch Falschanmeldungen von Dienstnehmern, durch unversteuerte Auszahlung von Lohnbestandteilen (Teilschwarzarbeit) bzw. durch die Beschäftigung von echten Schwarzarbeitern oder auch mit der Erstellung von weiteren Scheinrechnungen erklärbar seien. So habe die Bf (lt. Umsatzsteuervoranmeldung) 09-12/2023 (davor seien keine Dienstnehmer angemeldet gewesen) Umsätze in Höhe von € 148.203,45 (selbst) erzielt, wovon lt. Produktivitätsrechnung nur ein Umsatz in Höhe von € 54.133,33 mit dem angemeldeten Eigenpersonal zu leisten gewesen sei. Dieser Betrag errechne sich aus der aufgrund von Vergleichswerten in arbeitsintensiven Branchen angenommenen durchschnittlichen Produktivität eines mit Vollzeit angemeldeten Arbeiters von € 7.000,00 pro Monat. Bei geringfügig angemeldeten Dienstnehmern vermindere sich diese Produktivität auf geschätzt 25% eines vollbeschäftigten Arbeiters. Im Zeitraum 01-04/2024 (bis zu diesem Zeitpunkt lägen der belangten Behörde Buchhaltungsunterlagen bzw. Umsatzaufzeichnungen vor) sei von den selbst erzielten Umsätzen in Höhe von € 185.749,50 nur ein Umsatz in Höhe von € 79.838,71 mit dem angemeldeten Eigenpersonal zu leisten gewesen. Durch das Ergebnis der Produktivitätsanalyse sei auch der Tatbestand des § 8 Abs. 3 Z 1. SBBG ("Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten") erfüllt (vgl. auch BFG vom 17.01.2025, GZ. RV/7102253/2024). Eine Kontaktaufnahme zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf, Herrn ***10***, sei nicht möglich gewesen. Weder der Liegenschaftsverwaltung, noch der steuerlichen Vertretung, noch dem Betriebsprüfer des Finanzamtes Österreich sei Herr ***10*** bekannt; auch diese hätten daher mit ihm keinen Kontakt aufnehmen können. Es sei immer nur der ehemalige handelsrechtliche Geschäftsführer, Herr ***9***, für die Bf aufgetreten. Auch telefonisch habe die belangte Behörde zu Herrn ***10*** keinen Kontakt herstellen können. Es sei der belangten Behörde somit unmöglich gewesen, einen persönlichen Kontakt zum Rechtsträger oder dessen organschaftlicher Vertretung über die im Firmenbuch eingetragene bzw. der Bundesfinanzverwaltung zuletzt bekannt gegebene Adresse herzustellen, womit (auch) der Tatbestand des § 8 Abs. 3 Z 3. SBBG erfüllt sei. Nach Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 23.01.2025 hafte auf dem Beitragskonto der Bf (Stand: 23.01.2025) ein Betrag in Höhe von € 12.169,71 aus. Nach Auskunft der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) vom 23.01.2025 hafte auf dem Zuschlagskonto der Bf (Stand: 23.01.2025) ein Betrag in Höhe von € 14.352,26 aus. Am Abgabenkonto der Bf habe am 02.09.2024 ein Rückstand in Höhe von € 36.972,96 bestanden, der auch nicht entrichtete Lohnabgaben in Höhe von € 11.350,04 beinhaltet habe. Eine am 22.01.2025 durchgeführte Abfrage habe ergeben, dass dieser Rückstand zwischenzeitig beglichen worden sei. Aktuell seien die für 12/2024 gemeldeten Lohnabgaben in Höhe von € 1.061,79 fällig. Hinzu komme, dass seit 03/2024 keine Umsatzsteuervoranmeldungen und damit keine Umsätze mehr dem Finanzamt gemeldet worden seien. Es stehe zwar außer Frage, dass die Bf zu einem untergeordneten Teil auch tatsächlich am Geschäftsleben teilgenommen habe, allerdings erscheine aufgrund der Sachlage eine überwiegend malversive und nicht den Normen des Geschäftslebens entsprechende Tätigkeit des ggstdl. Firmenvehikels (sogenanntes "hybrides Scheinunternehmen" lt. Gutachten des Österreichischen Juristentages 2022) gegeben. In ihrer dagegen eingebrachten Beschwerde vom 03.01.2025 hat die Bf Folgendes ausgeführt: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Bf ab 01.01.2023 als Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG gelte. In der Begründung habe die belangte Behörde eine Reihe von nicht schlüssigen Umständen angeführt, die - laut Behörde - dafür sprechen sollen, dass es sich bei der Bf um ein Scheinunternehmen handle. Die Begründung der belangten Behörde sei mangelhaft, da sie insbesondere auf Annahmen und Vermutungen beruhe und somit in Wahrheit eine reine Scheinbegründung sei. Festgehalten werde, dass das ggstdl. Unternehmen im Jahr 2021 gegründet worden sei und bis dato mit der Hausverwaltung ***33*** in einer aufrechten Geschäftsbeziehung stehe, wobei von dieser ständig Aufträge erteilt würden, die von der Bf ordnungsgemäß durchgeführt würden. Die belangte Behörde habe diesen Umstand nicht entsprechend gewertet und auch weder den Geschäftsführer, noch den Gesellschafter diesbezüglich einvernommen. Dass der derzeitige Geschäftsführer für die belangte Behörde nicht erreichbar sei, stelle für sich keinen ausreichenden Grund dar, die Bf als ein Scheinunternehmen zu qualifizieren. Vielmehr hätte die belangte Behörde den Geschäftsführer sowie den Gesellschafter einzuvernehmen gehabt, um sich ein entsprechendes unmittelbares Bild machen zu können. Auch hätte die belangte Behörde von der Hausverwaltung ***33*** die zuständigen Personen einvernehmen müssen und hätte so zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich im ggstdl. Fall nicht um ein Scheinunternehmen handle. Beweis: Zeuge ***10*** [Adresse] Zeuge ***9*** [Adresse] Zeugin ***34*** [Adresse] Zeugin ***35*** [Adresse] Außerdem arbeite die Bf auch mit der selbständigen Architektin ***36*** zusammen und sei diese in die Arbeiten der Bf immer wieder eingebunden. Beweis: Zeugin ***36*** [Adresse] Auch seien die Mitarbeiter der Bf, die bei dieser in einem aufrechten Dienstverhältnis tätig seien, von der belangten Behörde nicht einvernommen worden. Beweis: Zeuge ***37*** [Adresse] Zeuge ***38*** [Adresse] Zeuge ***11*** [Adresse] Zeugin ***39*** [Adresse] Hätte die belangte Behörde sämtliche Zeugen direkt unmittelbar einvernommen, so wäre sie jedenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Bf um ein tatsächlich existierendes Unternehmen und kein Scheinunternehmen handle. Abgesehen davon sei aufgrund der Chronologie der Ereignisse, der bis dato angemeldeten Mitarbeiter und der entsprechenden Auftragslage von keinem Scheinunternehmen die Rede, was die belangte Behörde aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung verkannt habe. Es werde ausdrücklich beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um nicht nur den Geschäftsführer, sondern auch die beantragten Zeugen unmittelbar anzuhören, damit sich die Behörde ein richtiges Bild machen könne. Allein der Umstand, dass eine Reihe von Unternehmen, für die die Bf tätig geworden sei, insolvent geworden seien bzw. die Bf Subunternehmen beauftragt habe, sei im konkreten Fall nicht geeignet, die Bf als ein Scheinunternehmen zu qualifizieren. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde abgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet: Die Bf habe ihre Beschwerde im Wesentlichen auf zwei Punkte gestützt, nämlich einerseits, dass das beschwerdeführende Unternehmen tatsächlich tätig sei und andererseits, dass allein ein mangelnder Kontakt zum Geschäftsführer für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft nicht ausreichend sei. Zur Erreichbarkeit des Geschäftsführers: Damit der Tatbestand des § 8 Abs. 3 Z 3. SBBG erfüllt sei, müsse mit dem organschaftlichen Vertreter (sohin dem handelsrechtlichen Geschäftsführer) an der zuletzt bekannt gegebenen oder an der im Firmenbuch eingetragenen Adresse eine Kontaktaufnahme unmöglich sein. Lt. Firmenbuch sei die Anschrift des beschwerdeführenden Unternehmens, ***4***, ***5***. An diesem Standort habe die belangte Behörde am 12.08.2024 eine Nachschau durchgeführt. Es sei niemand angetroffen worden, es sei kein Hinweis auf das beschwerdeführende Unternehmen gefunden worden und dieses sei auch der Hausverwaltung nicht bekannt gewesen. Bei einer Nachschau bei der steuerlichen Vertretung der Bf sei hervorgekommen, dass die letzte Übermittlung von Unterlagen 04/2024 stattgefunden habe und dass es zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf keinen Kontakt gäbe. Auch an der der Finanzverwaltung zuletzt bekannt gegebenen Adresse in ***4***, ***41*** - die von Organen der belangten Behörde ebenfalls aufgesucht worden sei -, sei niemand angetroffen worden und der Hausverwaltung sei der handelsrechtliche Geschäftsführer der Bf nicht bekannt. Die belangte Behörde habe auch mehrmals - vergeblich - versucht, mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer telefonisch in Kontakt zu treten. Lediglich mit dem vormaligen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf, Herrn ***9***, sei eine Kontaktaufnahme möglich gewesen. Dieser sei jedoch nicht dazu in der Lage gewesen, zwischen dem handelsrechtlichen Geschäftsführer und der belangten Behörde einen Kontakt herzustellen. Auch dem Betriebsprüfer des Finanzamtes Österreich sei im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung eine Kontaktaufnahme mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht möglich gewesen. Es möge zwar stimmen, dass die Nichterreichbarkeit der organschaftlichen Vertretung - isoliert betrachtet - nicht ausreichend sei, um als ein Scheinunternehmen festgestellt zu werden; im ggstdl. Fall lägen aber auch noch weitere schwerwiegenden Verdachtsmomente vor (welche in der Folge dargestellt würden). Die Bf sei der ihr obliegenden Mitwirkungsverpflichtung iSd § 115 BAO nicht nachgekommen, sodass (auch) ihr Einwand, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer einzuvernehmen gewesen sei, ins Leere gehe. Die belangte Behörde habe nachweislich mehrere Schritte zur Ausforschung des organschaftlichen Vertreters der Bf gesetzt, dies jedoch ohne Erfolg. Spätestens mit dem Ergehen der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs. 4 SBBG) wäre der organschaftliche Vertreter dazu verpflichtet gewesen, sich bei der belangten Behörde zu melden. Eine Kontaktaufnahme zum handelsrechtlichen Geschäftsführer sei jedoch - wie dargestellt - zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, sodass im ggstdl. Fall zweifelsfrei von einer mangelnden Kontaktmöglichkeit ausgegangen werden könne. Zum tatsächlichen Tätigwerden des beschwerdeführenden Unternehmens: Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass von den Dienstnehmern der Bf tatsächlich (auch) eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet worden sei. Die von der Bf offensichtlich vertretene Annahme, dass nur ein Unternehmen, dessen Dienstnehmer keine operative Tätigkeit entfalten würden, ein Scheinunternehmen iSd SBBG sein könne, könne daher nicht beigepflichtet werden. Gegen diese Auffassung spräche schon der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 1. SBBG, der die Verkürzung von Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträgen usw. nenne. Diese - als Verkürzungstatbestand zu bezeichnende - Fallkonstellation setze daher zwangsläufig ein tatsächliches Tätigwerden von Dienstnehmern voraus, da nur ein solches die Entrichtung von Abgaben und Beiträgen zur Folge haben könne (so auch: VwGH vom 20.11.2019, Ro 2019/08/0016). Die Entfaltung einer operativen Tätigkeit, die parallel zu einem sozialbetrügerischen Agieren bestehe, stehe daher - entgegen der von der Bf vertretenen Auffassung - zum Vorliegen einer Scheinunternehmerschaft iSd § 8 SBBG nicht in Widerspruch. Festzuhalten sei auch, dass die Hausverwaltung ***33*** im ggstdl. Verfahren befragt worden sei. Im Feststellungsbescheid sei auch ausgeführt worden, dass diese kleinere Aufträge an die Bf vergeben habe. Der Beschwerdeeinwand, dass die Beauftragung durch die Hausverwaltung nicht gewertet worden sei, sei daher nicht zielführend. Von der Bf seien keine Beweise angeboten worden, in welchem Umfang die Hausverwaltung und die Architektin welche Arbeiten durchgeführt haben sollen. Es sei lediglich vorgebracht worden, dass die Bf "in Arbeiten eingebunden" gewesen sei. Für die belangte Behörde sei es nicht von Relevanz, ob diese Arbeiten tatsächlich stattgefunden hätten, weil sie das (erwiesene) Vorliegen von Scheinrechnungen nicht entkräften könnten. Ein Scheinunternehmen müsse "vorrangig" auf die Begehung von Sozialbetrug ausgerichtet sein. Würden tatsächlich (in untergeordneter Höhe) Leistungen durch ein Unternehmen erbracht, sei vom Vorliegen eines "hybriden Scheinunternehmens" auszugehen; das sei schon im angefochtenen Bescheid so dargestellt worden. Dass die vorrangige Ausrichtung gegenständlich zweifelsfrei gegeben sei, sei schon den weiteren Ermittlungsergebnissen (Feststellungen) im angefochtenen Bescheid zu entnehmen, die im folgenden Punkt (nochmals) zusammengefasst dargestellt würden. Zu den anderen (Schein-)Vertragspartnern sowie den vorgefundenen Scheinrechnungen habe die Bf in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Bei diesen handle es sich weder um die Hausverwaltung, noch um die angeführte Architektin. Dass die Bf in kleinere Arbeiten "eingebunden" gewesen sein solle, könne daher ihre festgestellte Scheinunternehmerschaft nicht entkräften, sodass auch vom Beweisangebot (Namhaftmachung von Zeugen) Abstand genommen worden sei, da sich daraus keine erhellenden Tatsachen ergeben hätten. Zu den weiteren Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht aufgegriffen worden seien und die schon - für sich alleine stehend - für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ausgereicht hätten: Eine Buchhaltung existiere nur bis 04/2024, was ganz wesentlich eine malversive Tätigkeit indiziere. In den Unterlagern (der Bf) befänden sich Arbeitszeitaufzeichnungen, welche stets dieselben Beginn- und Endzeiten aufzeigten und exakt 28,5 Stunden die Woche ergäben, was in der Baubranche schlichtwegs nicht der Lebenserfahrung entspräche und somit angenommen werden könne, dass diese nur zum Schein geführt worden seien. Als Subunternehmen sei in der Buchhaltung der Bf eine Vielzahl rechtskräftig festgestellter Scheinunternehmen vorgefunden worden, dabei handle es sich nicht nur um ein Indiz dafür, dass diese Leistungen nicht oder nicht in dieser Form erbracht worden seien, sondern auch um ein wesentliches auf die Scheinunternehmerschaft der Bf hindeutendes Indiz. Diese Ermittlungsergebnisse stünden auch im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen, in dem lediglich auf die Hausverwaltung und auf die Architektin eingegangen worden sei. Darüber hinaus habe die Bf im Jahr 2023 Umsätze in Höhe von über eine viertel Million Euro gemeldet, dies ohne Vorhandensein von Dienstnehmern, was für das Vorliegen eines Scheinunternehmens als Durchleitervehikel spräche. Konkret zur Rechnung der "***40***", bei der es sich um ein nicht existierendes Unternehmen handle, habe der eigentliche Rechnungsaussteller, Herr ***18***, bereits eingestanden, dass es sich dabei um eine Scheinrechnung handle. Im Rechenwerk der Bf seien Rechnungen von Subunternehmen (in nicht unbeträchtlicher Höhe) ohne Vorhandensein einer tatsächlichen Rechnung bzw. falsch verbucht vorgefunden worden. Zu den massiven Barabhebungen in den Jahren 2023 und 2024 habe die Bf keine Erklärung abgegeben. Der Betriebsprüfer des FAÖ habe Eingangsrechnungen vorgefunden, welche offensichtlich mit einem anderen Rechnungsempfänger versehen worden seien. In dem Zeitraum, in dem bei der Bf Dienstnehmer vorhanden gewesen seien, sei durch eine von der belangten Behörde durchgeführte Risiko- und Produktivitätsanalyse nachvollziehbar aufgezeigt worden, dass die ausgewiesenen Leistungen denkunmöglich mit den gemeldeten Dienstnehmern zu erbringen gewesen seien und der aufgezeigte Fehlbetrag in Höhe von etwa € 100.00,00 nur durch Schein- und Deckungsrechnungen bzw. durch sozialbetrügerische Schwarzarbeit von Dienstnehmern geleistet habe werden können. Mit Stand 23.01.2025 seien bei der ÖGK und der BUAK für die Zahl der gemeldeten Dienstnehmer als wesentlich zu bezeichnende Rückstände vorhanden, welche das Vorliegen einer Scheinunternehmerschaft weiter indizieren würden. Diese Feststellungen, welche in der Beschwerde nicht entkräftet worden seien, ergäben sich aus den im Feststellungsbescheid dargestellten Ermittlungsergebnissen und dürfe auf diesen verwiesen werden. In ihrem Vorlageantrag vom 29.04.2025 hat die Bf (nur) die Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG beantragt. Am 23.02.2026 hat die Bf ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Im ggstdl. Fall liegt folgender Sachverhalt vor: An der im Firmenbuch eingetragenen Adresse (***4***, ***5***) findet sich kein Hinweis auf die Existenz des beschwerdeführenden Unternehmens (keine Ausschilderung am Gebäude bzw. am Postkasten); der für diese Liegenschaft zuständigen Hausverwaltung sind sowohl das beschwerdeführende Unternehmen als auch deren Geschäftsführer unbekannt. Auch an der in der Grunddatenbank des Finanzamtes Österreich aufscheinenden Adresse (***4***, ***41***) findet sich kein Hinweis auf die Existenz des beschwerdeführenden Unternehmens. Der Geschäftsführer der Bf, Herr Herr ***10***, ist unauffindbar - zu ihm kann auch kein (persönlicher) Kontakt hergestellt werden. Auch die Steuerberatungskanzlei (der Bf) hat zu ihm keinen Kontakt. In der Buchhaltung der Bf scheinen mehrere Scheinunternehmen (iSd § 8 SBBG) als Subunternehmen ***16*** GmbH, ***9***, ***18***, ***19***, ***20***). Für den Zeitraum 01-08/2023 hat die Bf (lt. Umsatzsteuervoranmeldung) steuerbare Umsätze in Höhe von € 249.137,86 gemeldet. In diesem Zeitraum waren jedoch keine Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Im Jahr 2023 wurden vom Bankkonto Barabhebungen in Höhe von € 146.720,00 getätigt, die ua. für die Bezahlung von Schwarzlöhnen verwendet wurden. Hinsichtlich der von der ***23*** ausgestellten Rechnung vom 19.03.2024 handelt es (unstrittig) um eine Scheinrechnung. Auf mehreren Eingangsrechnungen wurde der ursprüngliche Rechnungsempfänger (***27***, ***28***, ***29***, ***30***) mit einem Korrekturstift überdeckt und (stattdessen) die Bf als Rechnungsempfängerin angegeben. Die bei der Bf durchgeführte Risikoanalyse und Produktivitätsrechnung ergibt folgendes Ergebnis: Im Jahr 2023 wurden lt. Umsatzsteuervoranmeldung eigene Umsätze in Höhe von € 148.203,45 erzielt, wovon nur € 54.133,33 mit dem angemeldeten Eigenpersonal zu leisten war. Im Jahr 2024, und zwar 01-04/2024 (nur für diesen Zeitraum sind Buchhaltungsunterlagen vorhanden), wurden Umsätze in Höhe von € 185.749,50 erzielt, wovon nur € 79.838,71 mit dem angemeldeten Eigenpersonal zu leisten war. Am 23.01.2025 bestand bei der ÖGK ein (aushaftender) Rückstand in Höhe von € 12.169,71 und bei der BUAK in Höhe von € 14.352,26. Dieser Sachverhalt geht aus den von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen und aus der bei der Bf vom Finanzamt Österreich durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung hervor und wurde sowohl im (nunmehr) angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargestellt. Diesen Fakten ist die Bf in der Beschwerde (und auch: im Vorlageantrag) nicht entgegengetreten, sodass diese als richtig angenommen werden können (VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/17/0115; vom 25.10.1994, Zl. 90/14/0184; vom 07.12.1988, Zl. 88/13/0005). Dieser Sachverhalt wird wie folgt beurteilt: Gemäß § 8 Abs. 1 SBBG ist ein Scheinunternehmen ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, 1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder 2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, oder 3. Belege zu verfälschen, zu verwenden, herzustellen, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Bei Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens hat das Amt für Betrugsbekämpfung diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen (§ 8 Abs. 4 SBBG). Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung (beim Amt für Betrugsbekämpfung) Widerspruch erhoben werden (§ 8 Abs. 7 SBBG). Wird kein Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt (§ 8 Abs. 8 SBBG). Die mit 13.01.2025 datierte Verdachtsmitteilung gemäß § 8 Abs. 4 SBBG hat das Amt für Betrugsbekämpfung am 15.01.2025 nachweislich sowohl an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift in ***4***, ***5***, als auch an der der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebenen Adresse in ***4***, ***41***, zugestellt. Da die Bf dagegen (unstrittig) keinen Widerspruch erhoben hat, hat die belangte Behörde daher zu Recht den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem es die Scheinunternehmerschaft der Bf festgestellt hat, erlassen. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Feststellungsbescheid iSd § 8 Abs. 8 SBBG ist es dem betroffenen Unternehmen jedoch weiterhin möglich darzulegen, dass kein Verdacht iSd § 8 Abs. 2 und Abs. 3 SBBG (und damit auch: kein Scheinunternehmen iSd § 8 Abs.1 SBBG) vorliegt (VfGH vom 26.09.2019, G 117/2019, Punkt IV. 2.2.3.1.). Gegen die (von der belangten Behörde festgestellte) Scheinunternehmerschaft hat die Bf in der Beschwerde (nur) eingewendet, dass sie (seit ihrer Unternehmensgründung) mit der Hausverwaltung in einer aufrechten Geschäftsbeziehung stehe, mit einer selbständigen Architektin zusammenarbeite, (in einem aufrechten Dienstverhältnis) Dienstnehmer beschäftige und es sich daher um ein tatsächlich existierendes Unternehmen (und nicht um ein Scheinunternehmen) handle und dass die Unerreichbarkeit des Geschäftsführers für die Qualifikation als ein Scheinunternehmen nicht ausreichend sei. Diesen Ausführungen hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung (zu Recht) entgegengehalten, dass sie die Scheinunternehmerschaft nicht nur auf die Unerreichbarkeit des Geschäftsführers, sondern auch auf weitere (in der Beschwerdevorentscheidung in verkürzter Form wiedergegebene) Punkte gestützt hat. Dass die (tatsächliche) Entfaltung einer operativen Tätigkeit und Scheinunternehmerschaft (iSd SBBG) einander nicht ausschließen, hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargelegt. Wie die belangte Behörde eine Einvernahme des Geschäftsführers, zu dem (unstrittig) keine Kontaktaufnahme möglich war, durchführen hätte sollen, hat die Bf (gänzlich) offengelassen, sodass auch diesem Einwand keine Berechtigung zukommt. Mit ihren Beschwerdeeinwendungen ist es der Bf daher nicht gelungen, die von der belangten Behörde festgestellte Scheinunternehmerschaft in Zweifel zu ziehen, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund der gewünschte Erfolg zu versagen war. Wie aus der Risikoanalyse und Produktivitätsrechnung hervorgeht, hat die Bf ihre (eigenen) Umsätze überwiegend nicht mit eigenen (angemeldeten) Dienstnehmern, und somit: mit nicht angemeldeten Dienstnehmern, die von der Bf in Form von Barzahlungen entlohnt wurden, erzielt, womit (unstrittig) der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 1. SBBG erfüllt ist. Weiters hat die Bf auf mehreren Eingangsrechnungen den ursprüngliche Rechnungsempfänger mit einem Korrekturstift überdeckt und (stattdessen) die Bf als Rechnungsempfängerin angegeben und damit auch (unstrittig) den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 3. SBBG erfüllt. Hinsichtlich der weiteren, die (festgestellte) Scheinunternehmerschaft der Bf tragenden rechtlichen Erwägungen wird auf die von der Bf unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, zur Begründung einer Entscheidung auf die einer anderen, der Partei bereits bekannten Entscheidung zu verweisen (Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, Rz 15 zu § 93, und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Beschwerde bleibt der gewünschte Erfolg daher versagt. Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG): Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist. Rechtsfragen (von grundsätzlicher Bedeutung) liegen im ggstdl. Fall nicht vor, sodass die Revision nicht zulässig ist. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 8. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101642/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101642.2025
Stammnummer
151182
Gültig
08.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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