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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100359/2025

Anspruch auf Familienbeihilfe nach Studienwechsel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100359/2025vom 12.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. November 2024 betreffend Familienbeihilfe 10.2022-09.2024 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Rückforderungsbescheid Einzahlung vom 7.11.2024 wurde von ***Bf1*** (Beschwerdeführerin - Bf) für das Kind ***K*** VNr. ***VNR*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 10/2022 bis 09/2024 in Höhe von € 5.843,10 rückgefordert. Mit Anbringen vom 2.12.2024 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 7.11.2024 erhoben. Begründend wurde angeführt, dass das Kind das Hauptstudium Theater-, Film und Medienwissenschaften 2022 nicht gewechselt hätte und ordentlich weiter studieren würde (Prüfungen positiv absolviert). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 wurde der Beschwerde vom 2.12.2024 für den Zeitraum 03-09/2024 stattgegeben. Der Rückforderungsbescheid für den Zeitraum 10/2022 bis 02/2024 bleibe aufrecht. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Kind im Zeitraum 10/2020 bis 09/2022 das Bachelorstudium Theater-, Film und Medienwissenschaften betrieben habe. Aufgrund der Prüfungssituation wäre 10/2022 ein Studienwechsel zum Bachelorstudium Psychologie erfolgt. Durch die Anrechnung verkürze sich die Wartezeit um ein Semester. Der Anspruch auf Familienbeihilfe wäre somit ab 03/2024 wieder gegeben. Mit Anbringen vom 9.1.2025 (eingelangt am 10.1.2025) wurde fristgerecht ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag). Begründend wurde angeführt, dass das Kind bis inkl. Wintersemester 2024 immer ordentlich studiert hätte. Im SoSe 2022 wären 14 ECTS-Punkte, im WiSe 2023 15 ECTS-Punkte (Anrechnung) und im SoSe 2023 13 ECTS-Punkte absolviert worden. Mit Vorlagebericht vom 3.2.2025 wurde die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde die Abweisung der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf erhielt im Beschwerdezeitraum 10/2022 bis 9/2024 für das Kind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Das Kind war an der ***U*** von 01.10.2020 bis 29.8.2024 für das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft gemeldet. Der Arbeitsaufwand für dieses Studium beträgt 180 ECTS-Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 6 Semestern. Das Kind erwarb insgesamt 86 ECTS-Punkte: [Grafik]   Das Kind war an der ***U*** ab 01.10.2022 für das Bachelorstudium Psychologie gemeldet. Der Arbeitsaufwand für das Bachelorstudium Psychologie beträgt 180 ECTS-Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von sechs Semestern. Das Kind erwarb insgesamt 95 ECTS-Punkte: [Grafik]   Das Kind wurde vom Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften am 29.8.2024 abgemeldet. Im WiSe 23 sowie im SoSe 24 erfolgten wechselseitige Anrechnungen von Lehrveranstaltungen in Höhe von jeweils 15 ECTS-Punkten. Im Wintersemester 22 erfolgte ein Studienwechsel vom Bachelorstudium Theater-, Film und Medienwissenschaften auf das Bachelorstudium Psychologie. Die Wartezeit für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel beträgt 3 Semester (WiSe 22, SoSe 23, WiSe 23) von 10/2022 bis 02/2024. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist ab 03/2024 wieder gegeben. Der Rückforderungsbetrag beträgt € 4.027,30. 2. Beweiswürdigung Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere der Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom 2.12.2024 der ***U***, dem Bescheid über die Anerkennung von Prüfungen vom 10.10.2023 der ***U***, dem Curriculum für das Studium Theater-, Film- und Medienwissenschaften der ***U*** sowie dem Curriculum für das Studium Psychologie und dem Vorbringen der Parteien. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Studienwechsel erfolgte oder nicht, ist die Frage, ob das Kind das Bachelorstudium Theater-, Film und Medienwissenschaften ab dem Wintersemester 22 nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieb, sondern, neben diesem Studium, das zusätzlich angemeldete Bachelorstudium Psychologie ernsthaft und zielstrebig betrieb. Wurde das Erststudium nicht mehr mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit verfolgt, während gleichzeitig das neu belegte Studium der Psychologie zum eigentlichen Fokus der Ausbildung wurde, liegt ein Studienwechsel vor. Innerhalb von 8 gemeldeten Semestern im Studium Theater-, Film und Medienwissenschaften erwarb das Kind 86 ECTS-Punkte. Somit hat das Kind von den für den Studienabschuss benötigten 180 ECTS-Punkten weniger als die Hälfte erworben. Im Wintersemester 22 erwarb das Kind keinen einzigen ECTS-Punkt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Studium, im Hinblick auf den anzustrebenden Ausbildungserfolg, spätestens ab dem Wintersemester 22 nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Daran vermag auch der Erwerb von 13 ECTS-Punkten im Sommersemester 23 bzw. von 15 ECTS-Punkten (aus Anrechnungen) im Wintersemester 23 nichts zu ändern, da im Sommersemester 24 abermals kein ECTS-Punkt erworben wurde und das Kind sich letztendlich mit 29.08.2024 vom Studium abmeldete, wodurch das Studium endgültig und ohne Abschluss beendet wurde. Demgegenüber erwarb das Kind im Wintersemester 22, im neu angemeldeten Bachelorstudium Psychologie, 16 ECTS-Punkte, im Sommersemester 23 28 ECTS-Punkte, im Wintersemester 23 16 ECTS-Punkte sowie im Sommersemester 24 35 ECTS-Punkte. Aufgrund der Anzahl der erworbenen ECTS-Punkte ist in diesem Zeitraum davon auszugehen, dass das Bachelorstudium Psychologie ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Zudem gab die Bf im Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 01.10.2024 selbst an, dass die Tätigkeit des Kindes, mit Beginn 01.10.2022, das Studium der Psychologie gewesen wäre und nicht das Studium der Theater-, Film und Medienwissenschaften. Folglich markiert die Einschreibung für das Bachelorstudium Psychologie im Wintersemester 2022 den maßgeblichen Zeitpunkt des Studienwechsels, da die Aufnahme dieser neuen Studienrichtung auf eine Neuausrichtung der Ausbildungsziele schließen lässt. Die ursprüngliche Studienrichtung Theater-, Film- und Medienwissenschaften wurde nicht mehr als vorrangiges Ziel zur Erlangung eines Abschlusses verfolgt. Die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit galten fortan dem neu angemeldeten Studium. Es ist daher davon auszugehen, dass im Wintersemester 22, mit der Anmeldung des Bachelorstudiums Psychologie, ein Studienwechsel erfolgte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 mwN). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 mWN). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 mWN). § 2 Abs 1 lit b 10. Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) verweist für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG). Sowohl das FLAG als auch § 17 StudFG enthalten keine abschließende Definition des Studienwechsels. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können (vgl. VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142 mwN). § 17. StudFG lautet: (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem dritten Semester Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mwN). Im Bereich des StudFG liegt im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studienrichtungen ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (vgl. VwGH 8.1.2001, 2000/12/0053). Diese Rsp zum StudFG ist allerdings nicht ohne weiteres auf das FLAG zu übertragen, weil § 2 Abs1 lit b auf den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden § 14 StudFG nicht verweist. Während Studienbeihilfe für ein bestimmtes, im Fall von Mehrfachstudien vom Studierenden wählbares Studium beantragt und bewilligt werden kann, wird Familienbeihilfe für ein Kind gewährt, das ein Studium erfolgreich betreibt. Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mit Hinweis auf VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Mit einem Wechsel zur anderen Studienrichtung liegt ein Studienwechsel vor, dabei ist es unerheblich, ob das Erststudium auch nach dem Studienwechsel noch weiter betrieben oder sofort abgebrochen wurde (UFS 18.5.2006, RV/2201-W/02). Ein Studienwechsel liegt auch vor, wenn der Studierende ein von ihm bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er ernsthaft und zielstrebig betreibt (vgl. BFG 23.2.2016, RV/5100372/2015). Es kommt damit im Beihilfenbereich nicht darauf an, welches Studium der Studierende als Hauptstudium benennt, sondern welches, von mehreren Studien, er tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betreibt. Für die Frage, wann ein Studienwechsel im Sinne des FLAG vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie lange ein Studierender für ein Studium gemeldet ist, sondern wie lange er dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Andernfalls hätte der Studierende es allein durch weitere Meldung für ein Studium, ohne dies ernsthaft und zielstrebig zu betreiben, in der Hand, vordergründig einen beihilfenschädlichen Studienwechsel zu vermeiden, obwohl ein Studienwechsel tatsächlich bereits erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall war das Kind war an der ***U*** von 01.10.2020 bis 29.8.2024 für das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft und an der ***U*** ab 01.10.2022 für das Bachelorstudium Psychologie gemeldet. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse erfolgte im Wintersemester 22 ein Studienwechsel vom Bachelorstudium Theater-, Film und Medienwissenschaften auf das Bachelorstudium Psychologie, da das Bachelorstudium Theater-, Film und Medienwissenschaften im Hinblick auf den Ausbildungserfolg nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Das in diesem Semester neu angemeldete Bachelorstudium Psychologie wurde hingegen ab dem Wintersemester 22 ernsthaft und zielstrebig betrieben. Der Studienwechsel erfolgte somit nach 4 absolvierten Semestern (WiSe 2020, SoSe 2021, WiSe 2021, SoSe 2022) im Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften. Gem. § 17 Abs 1 Z 2 StudFG liegt somit kein günstiger Studienerfolg vor. Gem. § 17 Abs 3 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechseltem Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Die Wartezeit für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel beträgt gem. § 17 Abs 3 StudFG daher grundsätzlich 4 Semester. Aufgrund der erfolgten Anrechnung von 15 ECTS-Punkten verkürzt sich die Wartezeit um 1 Semester auf 3 Semester (WiSe 22, SoSe 23, WiSe 23). Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist ab 03/2024 wieder gegeben. Es war daher spruchgemäß, im Sinne der Beschwerdevorentscheidung, zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob ein Studienwechsel vorliegt, folgt dieses Erkenntnis der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Linz, am 12. März 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100359/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100359.2025
Stammnummer
151181
Gültig
12.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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