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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103012/2022

Zurückweisung eines Vorlageantrages iZm einem Nichtbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103012/2022vom 11.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***1*** als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ***Bf1***, ***Bf2-Adr***, vertreten durch Prosenz und Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Döblinger Hauptstraße 37, 1190 Wien, betreffend Beschwerde vom 22. April 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 6. September 2021 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2018, Umsatzsteuer 2019, Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2019, Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2019, Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2020, Umsatzsteuer 2018, Umsatzsteuer 2019 und Umsatzsteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag vom 30.9.2022 (betr. die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.9.2022) wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. 1. Verfahrensgang /festgestellter Sachverhalt Bei der Beschwerdeführerin (Bf) wurden wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen die Umsatzsteuerbescheide sowie die Feststellungsbescheide für die Jahre 2018 bis 2020 im Schätzungswege ermittelt. Nach mehrmaligen Fristverlängerungen wurde einem Fristverlängerungsansuchen am 11.4.2022 nicht stattgegeben, in weiterer Folge wurde am 22.4.2022 Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide eingebracht. Die Beschwerde enthält keine Begründung. Es wurde die Nachreichung einer Begründung angekündigt, weshalb die Abgabenbehörde mit Mängelbehebungsauftrag die Nachreichung einer Begründung bis zum 30.6.2022 auftrug. Am 29.6.2022 ersuchte die Bf um Erstreckung der Beschwerdefrist bis zum 30.9.2022. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.9.2022 erklärte die Abgabenbehörde die Beschwerden als zurückgenommen, da dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen worden sei. Am 30.9.2022 erhob die Bf Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.9.2022 und ersuchte um Fristerstreckung bis zum 31.12.2022, um die abverlangten Steuererklärungen einzubringen. Im Vorlagebericht vom 10.10.2022 wurde zunächst die Abweisung der Beschwerde beantragt. In einer Stellungnahme vom 15.12.2022 teilte die belangte Behörde Folgendes mit: Über die ***Bf1*** wurde mit Beschluss des HG Wien vom tt.9.2021 das Konkursverfahren eröffnet (Masseverwalterin: RA ***1a***). Über die Beschwerde vom 22.4.2022 erging eine als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung, welche nicht an den Masseverwalter, sondern an die Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Die Erledigung vom 15.9.2022 wurde wie folgt adressiert: Firma ***Bf1*** z. Hd.: Firma Posenz und Partner WIST GmbH Döblinger Hauptstraße 37 1190 Wien Lt. Abgabenbehörde handelt es sich infolge nicht rechtswirksamer Zustellung der BVE um einen sogenannten "Nichtbescheid". Die Erstbescheide (Feststellungs- bzw. Umsatzsteuerbescheide) vom 7.9. 2021 bzw. 9.9.2021 wurden jeweils an: ***1*** als Insolvenzverwalter des/der ***2*** Adr 1 ***Adr 2*** als gesetzliche Vertreterin iSd § 80 BAO adressiert. Anstelle der im angeführten Vorlagebericht beantragten Abweisung der Beschwerde wurde nunmehr die Zurückweisung des Vorlageantrages als unzulässig begehrt. 2. Beweiswürdigung Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung Gem. § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs. 1 BAO ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (und vor dessen Beendigung) an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit (zB VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0112; VwGH 20.11.2014, 2013/16/0171; jeweils mwN). Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht auch dann ins Leere, wenn sie an den Schuldner, zu Handen des Masseverwalters (Insolvenzverwalters) gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner noch für den Masseverwalter (VwGH 9.11.2011, 2009/16/0260, mwN; VwGH 23.11.2016, Ro 2014/17/0023). Eine gegen einen Nichtbescheid erhobene Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen (zB VwGH 20.11.2014, 2013/16/0171). Dies gilt sinngemäß für Vorlageanträge, wenn diese auf Grund einer als Nichtbescheid zu qualifizierenden "Beschwerdevorentscheidung" erhoben wurden (§ 264 Abs. 4 BAO). Die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom 15.9.2022 ist gegenüber der "Fa. ***Bf1***, z. Hd.: Fa. Posenz und Partner WIST GmbH", ergangen. Auf Grund der oben näher dargestellten Rechtslage konnte diese Erledigung keine Wirksamkeit erlangen, da sie richtigerweise an die Insolvenzverwalterin zu richten gewesen wäre. Da die "BVE" vom 15.9.2022 sohin ins Leere gegangen ist, war auf Grund der Bestimmungen des § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm. § 260 Abs. 1 lit.a BAO (zwingend) die Zurückweisung des dagegen eingebrachten Vorlageantrages als unzulässig auszusprechen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall konnte das BFG die angeführte höchstgerichtliche Judikatur heranziehen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag sohin nicht vor und konnte folglich die Revision nicht zugelassen werden. Linz, am 11. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103012/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103012.2022
Stammnummer
151180
Gültig
11.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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