Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101472/2024
Rechtmäßige Berücksichtigung von Familienbonus Plus und Alleinverdienerabsetzbetrag – Keine Bindung an Vorjahresergebnis
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101472/2024vom 11.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Februar 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Einkommensteuererklärung des Bf. für das Jahr 2023 langte am 07.02.2024 bei der belangten Behörde ein. Mit Einkommensteuerbescheid vom 29.02.2024 wurde eine Steuergutschrift in Höhe von 46,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom 03.03.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er habe in der Erklärung versehentlich die falsche Option beim Familienbonus Plus angekreuzt, weshalb der Bescheid unrichtig sei.
Das Finanzamt erließ am 28.03.2024 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde dies damit, dass sowohl der Familienbonus Plus für beide Kinder als auch der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt und bereits berücksichtigt worden seien.
Mit Vorlageantrag vom 23.04.2024 beantragte der Bf. die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Er führte aus, dass ihm ein höherer Rückerstattungsbetrag zustehe, da er im Vorjahr bei nahezu identischen wirtschaftlichen Verhältnissen eine höhere Gutschrift erhalten habe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. ist vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der ***2***. Im Jahr 2023 erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 33.321,96 Euro. Er ist verheiratet, lebt nicht dauernd getrennt von seiner Ehegattin, und ist Vater von zwei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Die Ehegattin erzielte im Jahr 2023 Einkünfte von weniger als 6.312,00 Euro.
Beweiswürdigung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Veranlagungsakten sowie auf die vom Bf. eingebrachten Schriftsätze (Einkommensteuererklärung, Beschwerde, Vorlageantrag).
Die Einkünfte des Bf. aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 33.321,96 Euro ergeben sich aus den übermittelten Lohnzetteldaten (§ 84 EStG 1988). Dass die Ehegattin Einkünfte von weniger als 6.312,00 Euro erzielt, ist aktenkundig und wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Der Bezug von Familienbeihilfe für die beiden Kinder ist durch die Daten des Familienlastenausgleichsfonds dokumentiert und vom Bf. auch selbst vorgebracht worden.
Die Einwendungen des Bf., im Vorjahr sei bei vergleichbarer Einkommenssituation eine höhere Steuergutschrift erfolgt, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der vom Finanzamt getroffenen Feststellungen für das Jahr 2023 in Zweifel zu ziehen. Diese Behauptung wurde vom Bf. nicht durch Vorlage von Bescheiddokumenten oder weiteren Unterlagen konkretisiert, sie wurde jedoch der Entscheidung zugrunde gelegt, da die Differenz zum Vorjahr für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist.
Insgesamt ist der Sachverhalt unstrittig, die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den Akten, sodass weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich waren.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, der Familienbonus Plus zu. Im Jahr 2023 betrug dieser für Kinder unter 18 Jahren monatlich 166,68 Euro. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 leg. cit. ist dieser Bonus im Rahmen der Veranlagung entsprechend der Antragstellung zu berücksichtigen.
Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht der Alleinverdienerabsetzbetrag Steuerpflichtigen zu, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind, nicht dauernd getrennt leben und deren Partner Einkünfte von höchstens 6.312,00 Euro jährlich erzielt. Der Absetzbetrag beträgt im Jahr 2023 bei zwei Kindern 704,00 Euro.
Im vorliegenden Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für den Familienbonus Plus als auch für den Alleinverdienerabsetzbetrag erfüllt. Beide Absetzbeträge wurden vom Finanzamt bei der Veranlagung 2023 berücksichtigt.
Das Vorbringen des Bf., er habe im Vorjahr unter nahezu gleichen Umständen eine höhere Gutschrift erhalten, vermag daran nichts zu ändern. Steuerberechnungen können sich aufgrund geänderter Bemessungsgrundlagen, unterschiedlicher Lohnsteuerabzüge oder variierender Sonderausgaben und Sozialversicherungsbeiträge unterscheiden. Maßgeblich ist allein die gesetzmäßige Berechnung im konkreten Veranlagungsjahr.
Ein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung mit einem Ergebnis eines Vorjahres besteht nicht. Der Umstand, dass der Bf. in der Erklärung zunächst unrichtige Angaben machte, wurde von der belangten Behörde bereits dahingehend korrigiert, dass die Absetzbeträge tatsächlich berücksichtigt wurden.
Da der Einkommensteuerbescheid 2023 somit rechtmäßig erging, war die Beschwerde abzuweisen.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Das Erkenntnis stützt sich auf die klare Rechtslage (§ 33 EStG 1988) sowie auf eine einheitliche Rechtsprechung Es liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am 11. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101472/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101472.2024
- Stammnummer
- 151178
- Gültig
- 11.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF