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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100928/2026

Bachelor- und Masterstudien sind zwei getrennte Studien - keine Zusammenrechnung der gesetzlichen Studiendauern bei Beurteilung, ob ein langes Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 vorliegt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100928/2026vom 10.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Juli 2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Juli 2025 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A. Antrag, Abweisungsbescheid, Beschwerde Am 03.07.2025 wurde durch den Beschwerdeführer die Weitergewährung von Familienbeihilfe für seine Tochter, ***T***, beantragt. Im Rahmen dieses Antrages wurde angegeben, dass die Tochter des Beschwerdeführers bis voraussichtlich 30.06.2026 ein Studium absolvieren werde. Mit Bescheid vom 24.07.2025 wurde der Antrag auf Weitergewährung von Familienbeihilfe für die Zeiträume ab Juli 2025 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass während einer Berufsausbildung die Gewährung von Familienbeihilfe unter gewissen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des anspruchsvermittelnden Kindes möglich sei. Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen, sei eine Weitergewährung von Familienbeihilfe über den 24. Geburtstag des anspruchsvermittelnden Kindes hinaus nicht möglich. Mit Eingabe vom 29.07.2025 wurde durch den Beschwerdeführer Beschwerde gegen den obig angeführten Bescheid erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Daher erhebe ich hiermit Einspruch gegen den Bescheid mit folgender Begründung: 1 Studiumsbeginn war im Oktober 2020, das Jahr in dem unsere Tochter 19 wurde. 2 Studium besteht aus 4 Jahre Bachelor und 1 Jahr verpflichtender Master, die gesetzliche Studiendauer beträgt also mindestens 10 Semester 3 somit fällt unsere Tochter mit Oktober in ein Toleranzsemester. B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen - wie folgt ausgeführt: Lt. Aktenlage absolvierte das am ***GebDat*** geborene Kind vom WS 2020 bis einschließlich SS 2024 das Bachelorstudium LA Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich (gesetzlichen Studiendauer acht Semester). Seit dem WS 2024 wird das Masterstudium Lehramt Primarstufe (gesetzlichen Studiendauer zwei Semester) an derselben Hochschule absolviert. Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) ist jedoch eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG) betrieben wird. Nach Ansicht des VwGH stellt das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066). In der Entscheidung vom 29.9.2021 (GZ. RV/5101248/2019) hat das Bundesfinanzgericht in einem ähnlich gelagerten Fall die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr verweigert und wie folgt begründet: "Eine Studiendauer von zehn Semestern läge im gegenständlichen Fall nur dann vor, wenn man, wie auch der Beschwerdeführer vermeint, das Bachelor- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen hätte. Einer derartigen Beurteilung steht jedoch auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen und der oben angesprochenen Judikatur des VwGH bleibt damit festzustellen, dass das Bachelorstudium der Tochter des Beschwerdeführers als eigenständiges Studium mit eigenem (erstmöglichem) Abschluss anzusehen ist und mit dem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet (siehe auch BFG 20.06.2016, RV/1100356/2016; BFG 20.11.2014, RV/2100780/2013; BFG 24.04.2020, RV/7106195/2019; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066; VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086). Es sind somit die Zeiten des Bachelorstudiums und die Zeiten des Masterstudiums nicht zusammenzuzählen, wodurch kein langes Studium iSd § 2 Abs 1 lit j sublit bb FLAG 1967 vorliegt." Da damit auch im vorliegenden Fall eine der gesetzlichen Voraussetzungen (gesetzliche Studiendauer von mindestens 10 Semestern) nicht vorlag, endete der Familienbeihilfenanspruch mit Vollendung des 24. Lebensjahres (Juni 2025). Ihre Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Mit Eingabe vom 16.10.2025 wurde durch den Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde - im Wesentlichen - vorgebracht, dass das von der Tochter des Beschwerdeführers absolvierte Studium als "langes Studium" im Sinne des FLAG 1967 gelten müsse. Dies vor dem Hintergrund, dass ohne dieses Masterstudium die Volksschulausbildung nicht als vollständig gelte und die Übernahme in ein befristetes Dienstverhältnis aus diesem Grund nicht möglich sei. Zudem sei die Absolvierung eines Masterstudiums für einen Berufseinstieg ab September 2029 zwingend erforderlich. Bei Berufseinstieg vor September 2029 sei das Masterstudium innerhalb von fünf Jahren ab Berufseinstieg berufsbegleitend zu absolvieren, da ansonsten ein Kündigungsgrund vorliege. C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 06.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter des Beschwerdeführers (das anspruchsvermittelnde Kind) ist am ***GebDat*** geboren und hat somit am ***Datum*** das 24. Lebensjahr vollendet. Beginnend mit dem 01.10.2020 (d.h. dem Wintersemester 2020/21) hat die Tochter des Beschwerdeführers das Bachelorstudium Lehramt Primarstufe (in der Folge "Bachelorstudium Lehramt") belegt und am 22.07.2024 (d.h. nach Absolvierung des Sommersemesters 2024, sohin nach acht Semestern) erfolgreich abgeschlossen. Die vorgesehene Studiendauer für dieses Studium beträgt acht Semester. Ab dem Wintersemester 2024/25 (d.h. ab dem 01.10.2024) hat die Tochter des Beschwerdeführers das Masterstudium Lehramt Primarstufe (in der Folge "Masterstudium Lehramt") begonnen. 2. Beweiswürdigung Die Feststellung betreffend das Geburtsdatum der Tochter des Beschwerdeführers ergibt sich aus der auf dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Sozialversicherungsnummer der Tochter. Die Feststellungen betreffend den Beginn und Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt sowie den Beginn des Masterstudiums Lehramt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Bestätigungen der Pädagogischen Hochschule, konkret dem Studienblatt vom 03.07.2025. Die Feststellung betreffend die Mindeststudiendauer des Bachelorstudiums Lehramt ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde vom 29.07.2025. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Rechtliche Grundlagen § 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, […] b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. […] j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, […] B. Erwägungen Einleitend ist zunächst auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt (VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020): 9 Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien. 10 Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG). 11 Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 UG und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). 12 In seinem Erkenntnis vom 29. September 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt. 13 Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu vertreten. 14 Dies steht auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24. GP, 223 f). Dort wird die allgemeine Herabsetzung der Altersgrenze auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr maßgeblich damit begründet, dass "[d]urch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, [...] die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht" werde. Diese Herabsetzung führe daher "[i]m Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen" - somit aufgrund der allgemeinen Verkürzung der Studiendauer - deshalb "nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen". Der neu eingeführte § 2 Abs. 1 lit. j FLAG sollte dabei als neue Verlängerungsmöglichkeit die "besondere Situation" bei Studierenden berücksichtigen, "deren Studium mindestens zehn Semester dauert". Dies offensichtlich - und nachvollziehbarer Weise - deswegen, weil in diesen Fällen die studienrechtlichen Änderungen in der Form der "verkürzten" Bachelorstudien nicht schlagend geworden sind, womit die als generelle Rechtfertigung (und typisierend) angenommene Selbsterhaltungsfähigkeit gerade nicht "bereits" nach sechs Semestern erreicht wird. Auch die Materialien stellen sohin - vor dem Hintergrund der Einführung der Bachelor- und Masterstudien - ausdrücklich auf die Dauer des jeweiligen Studiums ab. In seiner Entscheidung vom 22.12.2011, 2011/16/0066, hat der VwGH wie folgt ausgeführt: Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und dass das mit September 2007 begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0086). Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat die Tochter des Beschwerdeführers das Bachelorstudium Lehramt im Wintersemester 2020/21 (konkret am 01.10.2020) begonnen und im Sommersemester 2024 (konkret am 22.07.2024) abgeschlossen. Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Tochter des Beschwerdeführers unmittelbar nach Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt (konkret am 25.07.2024) das Masterstudium Lehramt aufgenommen hat. Wie sich aus der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt, ist das von der Tochter des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.10.2020 bis 22.07.2024 betriebene Bachelorstudium Lehramt streng vom ab 25.07.2024 betriebenen Masterstudium Lehramt zu trennen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Zeiten des Bachelorstudiums und die Zeiten des Masterstudiums nicht zusammenzuzählen sind, weshalb im konkreten Fall kein langes Studium im Sinne des § 2 Abs 1 lit. j FLAG 1967 vorliegt. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Dienstrecht vorsehe, dass Absolventen des Bachelorstudiums Lehramt innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Bachelorabschluss ein Masterstudium abschließen müssen, um in ein unbefristetes Dienstverhältnis eintreten zu können, ist zu antworten, dass sich aus der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt, dass zwischen Bachelor- und Masterstudium im UniversitätsG 2002 (eigene Zulassung, eigener Abschluss) zu trennen ist und diese Trennung auch für die Auslegung des § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 maßgeblich ist. Der Umstand, dass Voraussetzung für ein unbefristetes Dienstverhältnis der Masterabschluss Lehramt ist und mit dem Bachelorabschluss allein die Unterrichtsmöglichkeiten eingeschränkt sind, ändert nichts an der studienrechtlichen Eigenständigkeit der Studien und damit der fehlenden Zusammenrechenbarkeit (ebenso BFG 29.10.2025, RV/6100418/2024). Zusätzlich ist festzuhalten, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass eine Anstellung (derzeit) bereits nach Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt möglich ist und eine Absolvierung des Masterstudiums Lehramt auch berufsbegleitend innerhalb von fünf Jahren ab Beginn der Anstellung erfolgen kann. Auch vor diesem Hintergrund ist an der - vom VwGH angeführten - Selbsterhaltungsfähigkeit bereits nach Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt nicht zu zweifeln. Auf Basis der obigen Ausführungen steht somit fest, dass die (kumulativ zu erfüllenden) Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit. j FLAG 1967 nicht vorliegen und somit eine Verlängerung des Bezugszeitraumes für Familienbeihilfe nicht auf diesen Tatbestand gestützt werden kann. Für das Vorliegen einer sonstigen Verlängerungsbestimmung bietet das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte bzw. wurden auch seitens des Beschwerdeführers seine weiteren Verlängerungsbestimmungen ins Treffen geführt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Die gegenständliche Entscheidung folgt dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Linz, am 10. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100928/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100928.2026
Stammnummer
151176
Gültig
10.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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