Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100238/2026
Anspruch auf Familienbeihilfe bei überwiegender Finanzierung des Lebensunterhaltes für die Tochter – Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts nach Vorlageerinnerung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100238/2026vom 07.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der Bf***, Bf-Adr*** vertreten durch N&N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schubertstraße 68, 8010 Graz, 16. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Juli 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe (€ 2.134,00) und des Kinderabsetzbetrages (€ 755,10) für LS*** (VNR xxxxxxxxxx***) für den Zeitraum Mai 2024 bis März 2025 zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf
Mit Bescheid vom 2.7.2025 forderte die belangte Behörde von Bf*** die Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind LS*** für den Zeitraum Mai 2024 bis März 2025 iHv insgesamt € 2.889,10. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Kind lebe nicht im gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführerin bzw die Beschwerdeführerin habe auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind getragen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 18.7.2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Kind wohne entgegen den Feststellungen der belangten Behörde mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt bzw trage sie auch die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Tochter. Der Beschwerde war eine Excel-Aufstellung mit diversen Anschaffungen und Zahlungen für die Tochter beigefügt.
Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 5.9.2025 um Vorlage von Nachweisen der monatlichen Unterhaltszahlungen seit Mai 2024.
In Beantwortung des Vorhalts übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 26.9.2025 diverse Kontoauszüge und Belege. Ihre Tochter verbringe die Ferien und die meisten Wochenenden in der Obersteiermark. In dieser Zeit werde deren Lebensunterhalt von der Beschwerdeführerin bestritten. Die Tochter erhalte regelmäßig Lebensmittelpakte zum Mitnehmen. Die Wäsche werde in S*** gewaschen und gebügelt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.9.2025 (zugestellt am 3.10.2025) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Tochter gehöre nicht zum Haushalt der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie für den überwiegenden Unterhalt ihrer Tochter aufkomme.
Im Vorlageantrag vom 30.10.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Tochter habe am 9.4.2024 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 1*** und einen Nebenwohnsitz an der Adresse Bf-Adr*** gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe seit 17.12.2018 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse Bf-Adr*** und am 9.4.2024 einen Nebenwohnsitz an der Adresse Adresse 1*** gemeldet.
Die am 9.4.2024 durchgeführte Meldung des Hauptwohnsitzes der Tochter in G*** sei irrtümlich erfolgt und am 27.10.2025 korrigiert worden, sodass nunmehr der Hauptwohnsitz an der Adresse in S*** bestehe.
Ein gemeinsamer Haushalt könne auch an mehreren Andressen geführt werden, solange Personenidentität bei den an den Adressen wohnhaften Personen bestehe. Die Tochter der Beschwerdeführer gehöre zweifelsfrei zum Haushalt der Beschwerdeführerin.
Die einheitliche Wirtschaftsführung der Beschwerdeführerin und deren Tochter verlagere sich auf zwei Wohnungen, wobei die zweite Wohnung für das Studium der Tochter notwendig sei.
Auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegen sollte, leiste die Beschwerdeführerin jedenfalls den überwiegenden Unterhalt für ihre Tochter, zumal der Kindesvater am tt.3.2024 verstorben sei.
Die von der Tochter bezogene Waisenpension dürfe bei der Feststellung, wer den überwiegenden Unterhalt für ein Kind leiste, nicht einbezogen werden.
Die Beschwerdeführerin habe im Zuge des Beschwerdeverfahrens zahlreiche Rechnungen samt Zahlungsnachweisen an die belangte Behörde übermittelt, welche eindeutig belegten, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil der Unterhaltskosten für ihre Tochter bestreite.
Am 17.2.2026 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesfinanzgericht eine Vorlageerinnerung ein und ersuchte um Stattgabe der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 19.2.2026 forderte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde auf, binnen vier Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig vorzulegen, sowie dem Gericht und der beschwerdeführenden Partei einen Vorlagebericht zu übermitteln.
Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen.
Mit Bescheid vom 5.3.2026 hob die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung vom 29.9.2025 gem § 299 BAO auf und erlies mit gleichem Datum eine neue stattgebende Beschwerdevorentscheidung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im Juli 2004 geborene Tochter der Beschwerdeführerin hat im März 2024 ein Studium an der Technischen Universität in G*** aufgenommen und zu diesem Zweck eine Wohnung in G*** an der Adresse Adresse 1*** im Ausmaß von 44,54 m2 angemietet.
Die Beschwerdeführerin ist seit 17.12.2018 an der Adresse Bf-Adr*** in S*** mit Hauptwohnsitz und an der Adresse Adresse 1*** in G*** mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Die Tochter der Beschwerdeführerin ist seit 27.10.2025 ebenfalls an der Adresse Bf-Adr*** in S*** mit Hauptwohnsitz bzw an der Adresse ***1*** in G*** mit Nebenwohnsitz gemeldet. Vom 9.4.2024 bis 27.10.2025 war die Tochter an der Adresse Adresse 1*** in G*** mit Hauptwohnsitz bzw an der Adresse Bf-Adr*** in S*** mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Der Kindesvater ist im März 2024 verstoben.
Die Beschwerdeführerin hat für ihre Tochter im Zeitraum Mai 2024 bis September 2025 Zahlungen für deren Lebensunterhalt iHv € 25.794,33 (somit rund € 1.600 monatlich) geleistet.
Der monatliche Hauptmietzins für die Wohnung in G*** beträgt netto € 453,03. Die Betriebs- und Nebenkosten betragen netto € 71,26.
Die Beschwerdeführerin hat den Lebensunterhalt der Tochter überwiegend finanziert.
Beweiswürdigung
Die Zahlungen bzw Aufwendungen der Beschwerdeführerin für ihre Tochter sind durch diverse Bankauszüge belegt.
Die Meldedaten ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.
Der Miet- bzw Betriebskostenaufwand für die Wohnung in G*** sowie die Sterbeurkunde des Vaters sind aus den in den Finanzanwendungen der belangten Behörde aufliegenden Unterlagen ersichtlich und zudem nicht strittig.
Der Aufenthalt der Tochter während des Studiums in G*** ist nicht strittig und wird zudem von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag bestätigt, wonach diese Wohnung für die Absolvierung des Studiums der Tochter notwendig sei.
Aufgrund der belegten Aufwendungen der Mutter (monatlich rund € 1.600,00) für die Tochter und der geringen Miete für die Wohnung in G*** ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Unterhalt für ihre Tochter getragen hat.
Rechtliche Würdigung
Gem § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (lit a leg cit).
Laut festgestelltem Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin monatlich rund € 1.600 für den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufgewendet. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, kann daher davon ausgegangen werden, dass damit über 50% der Kosten des Lebensunterhaltes der Tochter abgedeckt waren.
Die Tochter hat für die Zeit ihres Studiums in G*** gewohnt. Auch wenn die Mutter an der Adresse der Tochter in G*** mit Nebenwohnsitz gemeldet war, kann durch diese Meldung allein kein gemeinsamer Haushalt an dieser Adresse begründet werden, zumal einer Meldung im Zentralen Melderegister nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich Indizwirkung zukommt (zB VwGH Ra 2022/06/0094). Darüber hinaus erscheint die in G*** angemietete Wohnung aufgrund der Größe nicht für einen 2-Personenhaushalt geeignet. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist nach der Rsp des OGH auch dann gegeben, wenn eine Familie in zwei unmittelbar benachbarten Wohnungen gemeinsam wirtschaftet, wobei es unerheblich ist, in welcher Wohnung der Schwerpunkt der Wirtschaftsführung liegt (vgl. RIS-Justiz RS0068547). Laut Sachverhalt liegen im Beschwerdefall keine unmittelbar benachbarten Wohnungen vor.
Da jedoch unstreitig keine andere Person betreffend Familienbeihilfe anspruchsberechtigt ist und der überwiegende Lebensunterhalt der Tochter laut festgestelltem Sachverhalt von der Beschwerdeführerin finanziert wurde, kann die Frage der Haushaltszugehörigkeit der Tochter bzw der gemeinsamen Wirtschaftsführung an gleichzeitig zwei Adressen dahingestellt bleiben.
Gem § 264 Abs 6 BAO wirkt eine Vorlageerinnerung wie eine Vorlage der Beschwerde und begründet folglich die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts.
Nach § 264 Abs 7 BAO scheidet ein Vorlageantrag durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zwar aus dem Rechtsbestand aus, jedoch kann eine solche Aufhebung von der Abgabenbehörde nur vor Vorlage der Beschwerde erfolgen.
Die Beschwerdeführerin hat am 17.2.2026 eine Vorlageerinnerung beim Bundesfinanzgericht eingebracht.
Da die Vorlageerinnerung wie eine Vorlage der Beschwerde wirkt, ist eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung nach erfolgter Vorlageerinnerung durch die belangte Behörde nicht möglich. Sowohl der Aufhebungsbescheid vom 5.3.2026 als auch die neue Beschwerdevorentscheidung vom 5.3.2026 wurden daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Da die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe im streitgegenständlichen Beschwerdezeitraum vorliegen, ist der Beschwerde stattzugeben und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 7. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100238/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100238.2026
- Stammnummer
- 151172
- Gültig
- 07.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF