RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100834/2025

Aufhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100834/2025vom 13.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, Innsbrucker Straße 75a/B3, 6130 Schwaz, über die Beschwerde vom 17. April 2025 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 17. März 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2018 vom 18.08.2022 zu Recht erkannt: I. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Ausfertigungsdatum 18.08.2022 sind die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 und 2018 ergangen. Mit Schreiben vom 02.04.2023 hat der steuerliche Vertreter einen Antrag auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2018 gemäß § 299 BAO gestellt. Dieser Antrag wurde mit Abweisungsbescheiden 2016 und 2018 vom 20.09.2023 abgewiesen. 2. Mit Schreiben vom 10.09.2024 stellte der steuerliche Vertreter den Antrag gemäß § 299 BAO betreffend Abweisungsbescheide der Einkommensteuer für die Jahre 2016 und 2018 vom 20.09.2023. 3. Mit Ausfertigungsdatum 17.03.2025 wurden die Abweisungsbescheide 2016 und 2018 erlassen, mit welchen der Antrag vom 10.09.2024 auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide vom 18.08.2022 abgewiesen wurde. 4. Gegen diese Bescheide erhob der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 17.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025 als unbegründet abgewiesen. 5. Mit Schreiben vom 13.11.2025 stellte der steuerliche Vertreter den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat wurde mit Schreiben vom 31.03.2026 zurückgenommen. II. Erwägungen Die bekämpften Abweisungsbescheide 2016 und 2018 vom 17.03.2025 enthalten jeweils den Ausspruch, dass der Antrag vom 10.09.2024 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 18.08.2022 abgewiesen wird. Die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2018 vom 18.08.2022 hat der steuerliche Vertreter im Schreiben vom 10.09.2024 jedoch nicht beantragt. Vielmehr hat er die Aufhebung der Bescheide vom 20.09.2024 beantragt, mit denen sein Antrag auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2018 abgewiesen wurde. Damit sprechen die bekämpften Abweisungsbescheide vom 17.03.2025 über einen Antrag ab, der nicht gestellt wurde. Die Bescheide sind aus diesem Grunde rechtswidrig und (ersatzlos) aufzuheben. Über den Antrag auf Aufhebung der Abweisungsbescheide vom 10.09.2024 wird die Abgabenbehörde nunmehr zu entscheiden haben. III. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich im Beschwerdefall nicht. Innsbruck, am 13. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100834/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100834.2025
Stammnummer
151171
Gültig
13.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF