Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100868/2026
Stundungsantrag - beantragte Frist im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht bereits abgelaufen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100868/2026vom 14.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Daniel Graschitz LL.M.(WU) über die Beschwerde der ***Beschwerdeführerin***, ***Adresse***, vertreten durch ECOVIS Austria Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Rechte Wienzeile 225 Tür 601, 1120 Wien, vom 15. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. November 2025 betreffend die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***StNr-Beschwerdeführerin***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Anbringen vom 17.11.2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Stundung diverser Selbstbemessungsabgaben bis zum 20.3.2026.
Mit Bescheid vom 25.11.2025 wurde das beantragte Zahlungserleichterungsersuchen von der belangten Behörde abgewiesen.
Gegen die Abweisung erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe vom 15.12.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte unverändert die Stundung der Selbstbemessungsabgaben bis zum 20.3.2026.
Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 15.1.2026 als unbegründet abgewiesen.
Am 16.2.2026 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerde wurde in weiterer Folge am 2.3.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.3.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde mit Stichtag 1.4.2026 der Gerichtsabteilung 1024 zur Entscheidung zugewiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Anbringen vom 17.11.2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Stundung diverser Selbstbemessungsabgaben für den Zeitraum 7/2025 bis 10/2025 in Höhe von insgesamt EUR 105.050,04 bis zum 20.3.2026.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsauweis Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist.
Im Zahlungserleichterungsersuchen vom 17.11.2025 wird eine Stundung diverser Selbstbemessungsabgaben bis zum 20.3.2026 beantragt. Zahlungserleichterungsersuchen sind antragsgebundene Verwaltungsakte. Die Bewilligung eines Zahlungserleichterungsersuchen darf daher nicht über den Antrag des Abgabepflichtigen (zB dem beantragten zeitlichen Rahmen) hinausgehen. Wenn Zahlungserleichterungsersuchen erst nach dem beantragten Stundungstermin einer Erledigung zu geführt werden, sind sie als gegenstandslos abzuweisen (VwGH 27.6.1984, 82/16/0081, vgl auch Ritz/Koran, BAO8 (2025) § 212 Rz 1 mwN).
Einer - auch vom Bundesfinanzgericht - gewährten Stundung kommt lediglich die Wirkung ex nunc zu. Nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung beantragt hat, kann weder die Behörde noch das Bundesfinanzgericht die beantragte Stundung rückwirkend mit Wirkung ex tunc gewähren (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149).
Da der beantragte Stundungszeitpunkt (20.3.2026) im Zeitpunkt der Entscheidung über das streitgegenständliche Zahlungserleichterungsersuchen bereits abgelaufen war, war die Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212 BAO.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassung der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage beruht auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision aus diesem Grund nicht zuzulassen.
Wien, am 14. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100868/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100868.2026
- Stammnummer
- 151169
- Gültig
- 14.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF