Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103568/2025
Gegenstandsloserklärung, Verfahren nach § 300 BAO (fortgesetztes Verfahren nach BFG RV/7100930/2021 und VwGH Ro 2022/13/0013)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103568/2025vom 07.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Jänner 2021 betreffend Umsatzsteuer 2019 den Beschluss:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die beschwerdeführende Partei hat der Aufhebung und Neuerlassung des Umsatzsteuerbescheides 2019 zugestimmt. Dies ergibt sich aus der Niederschrift des Erörterungstermins vom 28.1.2026.
Die belangte Behörde hat den Umsatzsteuerbescheid 2019 aufgehoben und durch einen an diese Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Dies ergibt sich aus der Eingabe der belangten Behörde vom 25.3.2026.
Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Fest steht, dass die beschwerdeführende Partei einer Aufhebung und Neuerlassung des Bescheides zugestimmt hat. Ebenso steht fest, dass die belangte Behörde den Bescheid aufgehoben, durch einen an diese Stelle tretenden Bescheid ersetzt und das Bundesfinanzgericht entsprechend informiert hat.
Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmen. Mit dem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt dem Berichterstatter, sofern die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat beantragt wurde, zunächst auch ua die Gegenstandsloserklärung gemäß § 261 BAO. Von der mündlichen Verhandlung kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO abgesehen werden, wenn die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist. Entsprechend entfällt die beantragte mündliche Verhandlung.
Im Ergebnis ist die Beschwerde durch den Einzelrichter gemäß § 261 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 7. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103568/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103568.2025
- Stammnummer
- 151166
- Gültig
- 07.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF