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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500069/2026

Verwaltungsstrafsache Parkometerabgabe: Befreiung von der Parkometerabgabe für Paketdienstleister

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500069/2026vom 26.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 9. Februar 2026 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 2. Februar 2026, GZ. MA67/GZ/2025, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr. DNr) am 22. Juli 2025 um 14:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Jedlersdorfer Straße 99, beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte. Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) von der Magistratsabteilung 67 mit Strafverfügung vom 29. September 2025 vorgeworfen, er habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Der Bf. erhob mit Schreiben (E-Mail) vom 3. Oktober 2025 fristgerecht Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend das Folgende vor: "Ich; ***Bf1***, Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen 123, habe am 22.07.2025, um 14:21 Uhr, zu dienstlichen Zwecken, das obengenannte Fahrzeug in Wien 1210, Jedlersdorferstraße 99, in einer ,gebührenpflichtigen Kurzparkzone' abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Ich möchten darauf hinweisen, dass wir als Paketzusteller im Auftrag von AMAZON von der Parkometerabgabe ausgenommen sind. Ich ersuche um Einstellung der Strafverfügung." Nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte der belangten Behörde erging das (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführte) angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 2. Februar 2026, GZ. MA67/GZ/2025 und wurde darin dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein (Mindest)Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 85,00 Euro belief. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt, sodass es an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem im Rahmen der Amtshandlung angefertigten Fotos. Darüber hinaus wurden Sie anlässlich einer Lenker*innenerhebung als Lenker*in für den maßgeblichen Zeitpunkt angegeben. In Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung, mit welcher Ihnen die Verwaltungsübertretung angelastet wurde, wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie zu dienstlichen Zwecken das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt haben. Sie wiesen darauf hin, dass Sie zur fraglichen Zeit als Paketzusteller*in im Auftrag von AMAZON von der Parkometerabgabe ausgenommen gewesen seien. Sie ersuchten daher um Einstellung der Strafverfügung. Anlässlich des an Sie ergangenen Schreibens vom 14.11.2025, mit welchen Ihnen die Gelegenheit geboten wurde geeignetes Beweismittel für die von Ihnen vorgebrachte Zustelltätigkeit im Sinne des § 26a StVO 1960 darzubringen, wurde von Ihrer*Ihrem ehemaligen Arbeitergeber*in Beweismittel, insbesondere ein Snip aus dem Zeiterfassungssystem übermittelt und ausgeführt, dass sich aus diesen Daten der Zustellort, Datum und Uhrzeit ersichtlich sind, an welchen Sie dienstlich tätig waren. Aus der Zeiterfassung ergibt sich, dass Sie um 13:52 Uhr (1:52 PM) Ihre Pause begonnen und diese um 14:22 Uhr (2:22 PM) beendeten. Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenker*inneneigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Die Parkometerabgabeverordnung verlangt die Entrichtung der Abgabe für die Dauer der Abstellung des Fahrzeuges. Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone über die angekreuzte (aktivierte) Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar. § 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf. Unter anderen ist die Abgabe nicht zu entrichten für Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960. Gemäß § 26a Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind die Lenker*innen 1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft, 2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter, 3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern, 4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder 5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z. 1 bis 3 genannten Dienstanbieter*innen fahren, bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des § 6 lit. b der Parkometerabgabeverordnung wurde von Ihnen somit zwar behauptet, zumal Sie ausführten, dass die Abstellung im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgte, jedoch haben Sie es trotz gebotener Möglichkeit verabsäumt, nähere Ausführungen dazu zu erbringen, um das Vorliegen einer Zustelltätigkeit gemäß § 26a Straßenverkehrsordnung 1960 durch die Behörde prüfen zu können. Mangels konkreter Angaben wurde die Durchführung einer Zustelltätigkeit gemäß § 26a Straßenverkehrsordnung 1960 von Ihnen selbst weder glaubhaft dargetan noch kann eine solche auf Grund der Aktenlage angenommen werden. Da überdies bekanntgegeben wurde, dass Sie sich zum Tatzeitpunkt auf Pause und somit nicht im unmittelbaren Dienst befanden, war sohin in freier Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen, dass Sie das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt nicht im Rahmen einer Zustellung bzw. Abholung von Postsendungen im Sinn des § 26 a Abs. 4 StVO an der näher angeführten Örtlichkeit abgestellt haben. Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung im Spruch dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet, nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Parkometerabgabe verkürzt. Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In seiner am 9. Februar 2026 fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. neuerlich vor, dass er zum Tatzeitpunkt als Paketzusteller für Firma tätig gewesen sei. Das kurzfristige Abstellen des Fahrzeuges sei arbeitsbedingt notwendig gewesen und habe ausschließlich der Zustellung gedient. Der Beschwerde wurde als Nachweis der Paketzustellung ein Zustellplan vom Beanstandungstag und eine Kopie der Transporter-ID, ausgestellt auf den Bf., angeschlossen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 14. Februar 2026). 1. Sachverhalt Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Jedlersdorfer Straße 99, am 22. Juli 2025 um 14:21 Uhr ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Nicht bestritten wird der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, die Lenkereigenschaft, der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert worden war. Der Bf. führte zum Tatzeitpunkt die Zustellung einer Paketsendung im Auftrag der Firma (Postdienst) durch, die in der Liste der RTR als angezeigter Postdienst gemäß § 25 PMG aufscheint. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem vom Bf. beigebrachten Routenplaner vom Beanstandungstag mit unzähligen Zustellungen im Bereich des Tatortes Jedlersdorfer Straße. Die Firma Firma ist auf der im Internet veröffentlichen Liste der RTR zu finden und somit als Postdienstleister im Sinne des § 26a StVO 1960 anzusehen (Akt S 46). Gemäß Aktenvermerk der belangten Behörde (Akt S 60) ergebe sich aufgrund der vom Zulassungsbesitzer übermittelten Nachweise, dass der Bf. am Beanstandungstag von 13:52 - 14:22 auf Pause gewesen sei (Beanstandungszeitpunkt: 14:21). Im Aktenvermerk wurde weiters festgehalten, dass für den Fall, dass die Pause nachträglich durch die Firma (und nicht vom Fahrer selbst) in die Nachweise eingetragen worden sei, es sein könne, dass die Zeiten der Pause nicht exakt eingetragen worden seien. Auch wenn das Parkraumüberwachungsorgan keine Ladetätigkeit am Fahrzeug beobachtet hat (in der Anzeige deutet kein Vermerk darauf hin), so ist die Aussage des Bf., er habe gerade zugestellt, vor dem Hintergrund, dass sein Verdienst von der Einhaltung der von - wie mittlerweile allgemein bekannt ist - engen zeitlichen Vorgaben abhängt, nicht unglaubwürdig, zumal in der Anzeige kein Beobachtungszeitraum vermerkt wurde und - wie bereits erwähnt - für den Bf. in der Nähe des Abstellortes mehrere (einige) Zustelladressen aufgelistet sind. Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Bf. zum Beanstandungszeitunkt für einen zugelassenen Postdienstleister Postsendungen zugestellt bzw. abgeholt hat. 3. Rechtsgrundlage und Würdigung (Spruchpunkt I.) Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Die Abgabe ist nicht zu entrichten für: b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960" § 26a StVO 1960 normiert: "Fahrzeuge im öffentlichen Dienst (4) Die Lenker 1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft, 2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter, […] 5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird." Aufgrund der beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass der Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug am Tag der Beanstandung im Auftrag und als Zusteller der Firma Firma Paketdienstleistungen erbracht hat. Für diese Fahrzeuge ist gemäß § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 26a Abs. 4 Z. 5 StVO 1960 keine Parkometerabgabe zu entrichten. Dem Bf. kommt der Ausnahmetatbestand des § 6 lit. b Wiener Parkometerabgabeverordnung zugute, sodass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Somit war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. 4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt III.) Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären waren, die Rechtsfolge ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage. Wien, am 26. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500069/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500069.2026
Stammnummer
151164
Gültig
26.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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