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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7300001/2026

Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von Unterlagen einer unbeteiligten KG als unmittelbare verwaltungsbehördliche Zwangsgewalt

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7300001/2026vom 09.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Namen der Republik Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der finanzstrafrechtlichen Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH, Biberstraße 15, 1010 Wien, über die Beschwerde des belangten Verbandes vom 23. Februar 2026 gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Steuerfahndung anlässlich einer Hausdurchsuchung am 23. Jänner 2026 an einem näher genannten Ort in Form der Beschlagnahme von näher bezeichneten Unterlagen gemäß § 93 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschlagnahme des Ordners mit der Bezeichnung 21/80, laut Beilage zur Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG über die Hausdurchsuchung auf Grund einer schriftlichen Hausdurchsuchungsanordnung EO17-03, Adresse1, Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen, Karton Nr. 21, laufende Nr. 80, ***Bf1*** 12/2026, als rechtswidrig erklärt. Der Ordner ist auszufolgen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Laut vorliegenden Aktenteilen erfolgte eine Anordnung der Hausdurchsuchung (§ 93 Abs 1 FinStrG) und Personendurchsuchung (§ 93 Abs 3 FinStrG) wegen des Verdachts, dass ***B1*** als abgabenrechtlich Verantwortliche im Amtsbereich des Finanzamtes Österreich im Zeitraum 2017 bis laufend Abgaben (Umsatzsteuer und Einkommensteuer) hinterzogen habe, indem sie unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten es unterlassen habe, ihre Umsätze und Einnahmen in vollständiger Höhe bekanntzugeben. Im Zuge der Durchführung dieser Hausdurchsuchung wurden neben anderen Unterlagen auch ein Ordner der Beschwerdeführerin beschlagnahmt. Laut Beilage zur Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG über die Hausdurchsuchung vom 23. Jänner 2026 auf Grund einer schriftlichen Hausdurchsuchungsanordnung am Einsatzort EO17-03, Adresse1, handelt es sich im Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen um Karton Nr. 20, laufende Nr. 80, Ordner schwarz, ***Bf1*** 12/2026. Gegen diese als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnende Beschlagnahme wurde mit Eingabe vom 23. Februar 2026 fristgerecht Beschwerde eingebracht und auszugsweise ausgeführt: "Im konkreten Fall wird die durchgeführte Hausdurchsuchung in diesem Umfang (Ordner und Unterlagen, NR 21/80) nach angefochten. 4.1. Die Anordnungen nennen als Beschuldigte Frau ***B1*** einerseits und ***B2*** sowie die ***B2*** KG andererseits. Der Name der Beschwerdeführerin kommt in den Anordnungen nicht vor; gegen sie gibt es keinen begründeten Verdacht. 4.2. Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür Ordner und Unterlagen der Beschwerdeführerin zu beschlagnahmen. Somit stellt die Beschlagnahme einen Verstoß gegen Art 1. 1.ZP zur EMRK (Eigentumseingriff) dar. Es wurde daher massiv in die Grundrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Wesentliche Rechte des "Hausinhabers" wurden ignoriert und umgangen, um Beweismittel zu erlangen ohne Rücksicht auf die Rechte der Beschwerdeführerin. Die Ordner und Unterlagen der Beschwerdeführerin stehen mit den Ermittlungen in keinem Zusammenhang. Die lapidaren Ausführungen in der Niederschrift vom 23.01.2026, dass hinsichtlich der beschlagnahmten Unterlagen nicht klar war, ob diese für das Verfahren relevant sind, rechtfertigt keinen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin. Eine Mitnahme von ihm Eigentum Dritter stehender Gegenstände "im Zweifel" ist rechtswidrig. 5. Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, das Bundesfinanzgericht als Beschwerdegericht möge der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass die beschlagnahmten Ordner und Unterlagen (Nr 21/80) der Beschwerdeführerin an diese rückausgefolgt werden. Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Im Zuge der Durchführung einer Hausdurchsuchung gegen eine Beschuldigte, die nicht die Beschwerdeführerin ist, wurden neben anderen Unterlagen der in der Hausdurchsuchungsanordnung angegebenen Verdächtigen auch ein Ordner der Beschwerdeführerin beschlagnahmt. Laut Beilage zur Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG über die Hausdurchsuchung vom 23. Jänner 2026 auf Grund einer schriftlichen Hausdurchsuchungsanordnung am Einsatzort EO17-03, Adresse1, handelt es sich im Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen um Karton Nr. 21, laufende Nr. 80, Ordner schwarz, ***Bf1*** 12/2026. Der bei der Amtshandlung anwesende ***B3*** ist Kommanditist der ***Bf1*** und hat seinen Hauptwohnsitz am oben genannten Einsatzort. Beweiswürdigung: Die Beschlagnahme des Ordners mit der Bezeichnung ***Bf1*** 12/2026 sowie die Tatsache, dass sich die Hausdurchsuchungsanordnung nicht auf den Verdacht eines Finanzvergehens der Beschwerdeführerin bezieht, steht außer Streit. Ein Verdacht eines Finanzvergehens gegen die Beschwerdeführerin ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht thematisiert. Rechtslage: § 93 Abs. 2 FinStrG: Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben. Rechtliche Beurteilung: Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung ist das Vorliegen eines begründeten Verdachts eines Finanzvergehens und dass sich die Suche auf die Gegenstände bezieht, die im Finanzstrafverfahren wegen dieses Finanzvergehens als Beweismittel in Betracht kommen. Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw. die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist, weshalb man auch nach österreichischem Finanzstrafrecht in Anordnungen von Hausdurchsuchungen eine funktionsbezogene Umschreibung des Gesuchten nach allgemeinen Kriterien vornehmen darf (vgl. bereits VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Die Entscheidung, welche der aufgefundenen Gegenstände dann tatsächlich als Beweismittel in Betracht kommen, fällt solcherart - möglichst zeitnah - im Verlauf der Amtshandlungen der einschreitenden Behördenorgane (vgl. BFG vom 19.10.2021, RV/2300007/2019). Aus der Hausdurchsuchungsanordnung ergibt sich ein (begründeter) Verdacht gegen Frau ***B1***. Die Niederschrift über die Durchführung der Hausdurchsuchung wurde mit dem bei der Amtshandlung anwesenden ***B3*** aufgenommen. Laut Firmenbuch ist ***B3*** Kommanditist der ***Bf1*** und hat seinen Hauptwohnsitz am Einsatzort Adresse1. Insoweit ist es nicht ungewöhnlich, dass der am Einsatzort wohnende Kommanditist der Beschwerdeführerin auch Unterlagen dieser KG aufbewahrt. Allein aus dem Vorhandensein der Unterlagen am Einsatzort und dem selben Familiennamen kann noch kein Bezug zu einem Finanzvergehen der in der Hausdurchsuchungsanordnung dargestellten Art durch die Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Bei dieser Konstellation liegen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der vorgefundenen Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht vor, sodass insoweit der Beschwerde stattzugeben war. Die Beschlagnahme des Ordners mit der Bezeichnung 21/80, laut Beilage zur Niederschrift gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG über die Hausdurchsuchung auf Grund einer schriftlichen Hausdurchsuchungsanordnung EO17-03 Adresse1, Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen, Karton Nr. 21, laufende Nr. 80, ***Bf1*** 12/2026, war rechtswidrig. Der Ordner ist auszufolgen. Hinsichtlich der Rückgabe der Unterlagen wird um Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde ersucht. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Beschwerde kein Hinweis auf eine erteilte Vollmacht bzw. eine Zustellvollmacht zu entnehmen ist, sodass die Zustellung an die Beschwerdeführerin selbst vorzunehmen war. Zur Unzulässigkeit der Revision: Darüber hinaus ist gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig entschieden wäre, liegt nicht vor. Wien, am 9. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/7300001/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RM.7300001.2026
Stammnummer
151163
Gültig
09.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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