Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101917/2025
Auslegung einer Parteieingabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101917/2025vom 02.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erlässt das Finanzamt auf Grund einer als Bescheidbeschwerde zu deutenden Eingabe einen Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrages auf Änderung gem. § 295a BAO, so ist dieser wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 26. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom 14. März 2025 betreffend die Abweisung des Antrages vom 20.2.2025 auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2024 vom 17.2.2025 gem. § 295a BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 17.2.2025 wurde die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2024 veranlagt. Im Rahmen dessen erfolgte keine Berücksichtigung des beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages, da dieser Personen in eheähnlicher Gemeinschaft nur unter den im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen zustehe.
Die Zustellung des Bescheides am 19.2.2025 erfolgte elektronisch in die Databox der Bf.
Am 20.2.2025 langte beim Finanzamt über FinanzOnline eine in der Überschrift als "Änderung gem. § 295a BAO" bezeichnete Eingabe ein, in welcher die Bf. bezugnehmend auf den Bescheid vom 17.2.2025 um Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2024 bat.
Mit Vorhalt vom 25.2.2025 wurde die Bf. unter dem Betreff "Arbeitnehmerveranlagung" um Bekanntgabe der beantragten Änderungen und Vorlage der dazugehörigen Unterlagen ersucht.
Im elektronisch am 26.2.2025 eingebrachten Antwortschreiben bestritt die Bf., in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben.
Die mit weiterem Vorhalt vom 26.2.2025 aufgeworfene Frage "in welchem Verhältnis" die Bf. zu Herrn ***3***" stehe, beantwortete die Bf. mit Eingabe vom 27.2.2025 dahingehend, dass der Genannte ihr Mitbewohner sei.
Mit dem angefochtenen und am 15.3.2025 zugestellten Bescheid vom 14.3.2025 wurde der Antrag gemäß § 295a BAO vom 20.2.2025 auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2024 vom 17.2.2025 abgewiesen.
In der über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde vom 26.3.2025 führte die Bf. ins Treffen: "… Mein Antrag vom 14.03.2025 wurde erneut abgelehnt. Ich verstehe nicht, wie das möglich ist. Es wird behauptet, dass ich mit einem Partner in einer Wohnung wohne, jedoch bin ich seit 5 Jahren alleinerziehend und wohne zur Untermiete. Im Jahr 2022 und 2023 ebenfalls dort wohnhaft, habe ich es normal ausgezahlt bekommen. Ich lebe in einer Partnerschaft…".
Die Behörde richtete erneut ein mit 27.2.2025 datiertes Ergänzungsersuchen an die Bf., in dem sie um Stellungnahme zu Folgendem ersuchte: "Laut dem Zentralem Melderegister lebten Sie von ***5*** gemeinsam mit Herrn ***4***. Seit ***6*** sind Sie beide wieder gemeinsam an dieser Adresse gemeldet…"
Am 9.4.2025 führte die Bf. über FinanzOnline aus, sie habe sich die andere Wohnung als Alleinerziehende doch nicht leisten könne. Darum sei sie mit ihrem Kind in die alte Wohnung zur Untermiete zurückgezogen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.4.2025 wies das Finanzamt die "Beschwerde vom 26.3.2025 gegen den Bescheid vom 14.03.2025" als unbegründet zurück.
Unter der Titulierung "Beschwerde - AV 2024" übermittelte die Bf. am 15.4.2025 elektronisch das vom Finanzamt in der Folge als Vorlageantrag gewertete Vorbringen folgenden Inhaltes:
"Mein Antrag wurde wieder abgelehnt! Was ist Bitte eine Gütergemeinschaft, wenn ich in meine alte Wohnung ziehe, für ich dich ich genauso Geld bezahle wie für jede andere Wohnung? Es besteht ein Mietvertrag, wie bei jeder anderen Wohnung. Und ich und Herr ***7*** haben nichts miteinander zu tun, außer dass er ein Vermieter ist und ebenfalls in dieser Wohnung gemeldet ist, da sie ihm gehört. Ich habe deswegen als Alleinerziehende nicht mehr Geld…".
Die Beschwerde vom 26.3.2025 gegen den Abweisungsbescheid vom 14.3.2025 betreffend den Antrag auf Änderung des Bescheides gem. § 295a BAO wurde mit Vorlagebericht vom 23.6.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und in der Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt:
"…Im vorliegenden Fall wurde nicht aufgezeigt, dass hier ein rückwirkendes Ereignis aufgetreten ist. Deshalb war der Antrag gemäß § 295a BAO abzuweisen. Eine Umdeutung des Antrags gemäß § 295a BAO in eine Bescheidbeschwerde hätte der Beschwerdeführerin nicht zum Durchdringen verholfen…".
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Laut Datenbank des Finanzamtes ist die Bf. als FON-Teilnehmerin angemerkt.
Vom Finanzamt wurde am 17.02.2025 (elektronisch zugestellt am 19.2.2025) der Einkommensteuerbescheid 2024 erlassen, in dem der von der Bf. beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag keine Berücksichtigung fand.
Die Bf. übermittelte am 20.02.2025 via FinanzOnline das elektronisch zur Verfügung gestellte Formular mit dem Titel "Änderung gem. § 295a BAO". In dem im Online-Formular enthaltenen Textfeld wurde die Neuberechnung der Veranlagung beantragt, da der Bf. ein Fehler unterlaufen sei.
Am 14.3.2025 erging ein "Bescheid 2024", mit dem "Ihr Antrag gemäß § 295a BAO vom 20.2.2025 auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2024 vom 17.2.2025" abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid des Finanzamtes berief die Bf. mit elektronischer Eingabe vom 26.3.2025.
Infolge der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 11.4.2025 brachte die Bf. rechtzeitig einen Vorlageantrag ein.
Der im Vorigen dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Datenbank des Finanzsamtes und ist insoweit unbestritten.
Es gilt jedoch zu überprüfen, ob der per FinanzOnline unter der Auswahlmöglichkeit "Änderung gem. § 295a BAO" eingebrachte Antrag nicht doch als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 17.2.2025 zu werten ist. Schließlich stellt das Finanzamt im Vorlagebericht vom 23.6.2025 selbst eine Umdeutung des Antrags gemäß § 295a BAO in eine Bescheidbeschwerde in den Raum.
Erachtet sich ein Steuerpflichtiger durch die Erlassung eines Bescheides in seinen Rechten verletzt, sieht die BAO nämlich verschiedene Instrumente zur Gewährung des Rechtsschutzes vor. Dazu zählt nicht nur die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde nach § 243 BAO, sondern auch die Regelung betreffend eine Bescheidänderung nach § 295a BAO.
Gemäß § 243 Bundesabgabenverordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, hier und im Folgenden sind die Gesetzesstellen jeweils in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung angegeben, sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Zufolge § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, maßgebend ist demnach, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss.
Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. wiederum VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046 m.w.N.).
Mit der Frage der Qualifizierung eines über FinanzOnline eingelangten Parteianbringens hatte sich das Bundesfinanzgericht etwa im Erkenntnis vom 21.11.2025, RV/4100142/2025, zu befassen und im Rahmen dessen die Auffassung vertreten, ebenso wenig wie es auf die Bezeichnung von Schriftsätzen ankomme, sei für die Auslegung von Parteianträgen ausschlaggebend, wie das Anbringen in FinanzOnline erfasst werde. Das Verwaltungsgericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass im Fall eines Unvertretenen nicht allein auf die konkrete Wahl derauf FinanzOnline zur Verfügung stehenden Kategorien der Bescheidänderungen abgestellt werden könne. In diesem Zusammenhang gelte es nämlich zu bedenken, dass das dortige Angebot der verschiedenen Auswahlmöglichkeiten (Antragsarten) zur Bescheidänderung für einen unvertretenen Steuerpflichtigen ohne Kenntnisse im Abgabenverfahrensrecht und ohne Anleitung kaum bis gar nicht verständlich sei.
In dem vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Serviceportal werden für das Einreichen von Anträgen auf Bescheidänderung auf FinanzOnline folgende Auswahlmöglichkeiten angeboten:
Endgültigkeitserklärung eines vorläufigen Bescheides gemäß § 200 (2) BAO
Berichtigung gem. § 293b BAO
Beschwerde gem. § 243 BAO
Änderung gem. § 295a BAO
Zurücknahme der Beschwerde gem. § 256 (1) BAO
Aufhebung gem. § 299 (1) BAO
Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO
Wiederaufnahme gem. § 303 (1) BAO
Berichtigung gem. § 293 BAO
Wiedereinsetzung gem. § 308 (1) BAO
Berichtigung gem. § 293a BAO
Auch im konkreten Beschwerdefall kann es der - ebenfalls steuerlich nicht vertretenen - Bf. aus den folgenden Gründen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie für ihr Anliegen aus den im FinanzOnline angebotenen Antragsarten zur Bescheidänderung einen unzutreffenden Verfahrenstitel gewählt hat.
Wie sich aus dem vom Finanzamt als "Antrag auf Änderung nach § 295a BAO" gewerteten Anbringen vom 20.2.2025 ergibt, strebt die Bf. eine Neuberechnung und damit eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2024 vom 17.2.2025 an. Dies wird durch explizite Nennung des Datums des zu ändernden Bescheides verdeutlicht.
Verfahrensgegenständlich erlaubt der Inhalt des Anbringens aber nicht nur die Beurteilung als Änderungsantrag nach § 295a BAO, sondern lässt sich auch als Bescheidbeschwerde deuten, zumal die Frist für deren Erhebung noch nicht abgelaufen war. Insofern erweist sich der Inhalt des Antrages nicht als eindeutig und ist daher im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das tatsächliche Begehren zu ergründen.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass im Zweifel einem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beigemessen werden kann, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; 20.9.2023, Ra 2023/13/0063).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist im Beschwerdefall daher nicht davon auszugehen, dass die Bf. einen von vornherein aussichtslosen Änderungsantrag nach § 295a BAO einbringen wollte. Wie nämlich das Finanzamt zutreffend erkannt hat, wurde im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt, dass hier ein rückwirkendes Ereignis aufgetreten ist, sodass ein diesbezüglicher Antrag zu Recht abzuweisen wäre.
Unter den Ereignisbegriff des § 295a BAO sind nur solche Geschehnisse zu subsumieren, durch die der einem frühere Steuerbescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt im Nachhinein verändert oder rückgängig gemacht wird (vgl. Novacek in ÖStZ 2006, 281).
Ein derartiges Ereignis muss - damit ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann - nach Erlassung des Abgabenbescheids eintreten (siehe VwGH 24.9.2014, 2010/13/0062). Umstände, welche bereits bei Erlassung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides vom Finanzamt zu berücksichtigen gewesen wären, vermögen eine Bescheidänderung iSd § 295a BAO hingegen nicht zu begründen, da insoweit kein rückwirkendes Ereignis vorliegt (vgl. VwGH 28.2.2012, 2009/15/0192).
Im Ergebnis ist daher vom Bundesfinanzgericht als erwiesen anzunehmen, dass das Anbringen vom 20.2.2025 als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 17.2.2025 zu beurteilen ist.
Rechtliche Würdigung
Auf Grund der Qualifizierung der Eingabe vom 20.2.2025 als Beschwerde erweist sich der vom Finanzamt ohne das Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages nach § 295a BAO erlassene Abweisungsbescheid vom 14.3.2025 zwar als wirksam, jedoch rechtswidrig ergangen infolge Unzuständigkeit der Behörde (vgl. dazu VwGH 4.4.1990, 89/13/0190).
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wurde der hier angefochtene Bescheid von einer hierfür nicht zuständigen Behörde erlassen, so ist vom Verwaltungsgericht mit einer ersatzlosen (meritorischen) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO vorzugehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0108; 8.9.2009, 2006/17/0357; Ritz/Koran, BAO7, § 279, Rz 5).
Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 14.3.2025 ist daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrensstandes ersatzlos aufzuheben. Als Folge der Aufhebung scheiden die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
Leidglich der Vollständigkeit halber werden die Verfahrensparteien darauf hingewiesen, dass das als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 17.2.2025 geltende Anbringen vom 20.2.2025 demnach unerledigt ist.
Nichtzulassung der ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Rahmen der Beurteilung des gegenständlichen Parteiantrages wurde nicht von der in der Entscheidung auch angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Antrages ankommt, abgewichen, weshalb keine Rechtsfrage im oben genannten Sinn vorliegt.
Wien, am 2. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101917/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101917.2025
- Stammnummer
- 151141
- Gültig
- 02.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF