Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105507/2017
Onlinewetten und Onlineglücksspiel: Teilnahme vom Inland aus, Online-Poker, Boni, "Actual Money from Us"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105507/2017vom 27.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Mathias Themel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Juli 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 20. April 2017 betreffend Gebühren 01.2011-12.2011, 01.2012-12.2012, 01.2013-12.2013, 01.2014-12.2014, Glücksspielabgabe 01.2011-12.2011, 01.2012-12.2012, 01.2013-12.2013 und 01.2014-12.2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert und folgende Gebühren und Glücksspielabgaben festgesetzt:
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II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 erstattete die Beschwerdeführerin eine Offenlegung gemäß § 29 FinStrG betreffend Wettgebühr und Glücksspielabgabe für 2011 bis 2014. Mit Schreiben vom 10. März 2016 beantragte sie, die Abgaben gemäß§ 201 BAO mit jeweils EUR 0,00 festzusetzen. Das Finanzamt führte betreffend Glücksspielabgabe (***AB***) und Wettgebühr (***AB2***) eine Nachschau durch. Mit Bescheid vom 31. Mai 2016 wurde der Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO der Wettgebühr und Glücksspielabgabe vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abgewiesen, da die selbstberechneten bzw. offengelegten Beträge richtig seien. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 Beschwerde erhoben.
Über Ersuchen des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 3. November 2016 wurde eine zweite Ergänzung zur Beschwerde eingebracht (Schriftsatz vom 5. Dezember 2016). Dabei wurde - getrennt nach Abgabenart - eine monatliche Übersicht der Einsätze und Spieleinnahmen bezogen auf mit österreichischem Wohnsitz registrierte Spielteilnehmer bekannt gegeben.
Mit Bescheid nach § 299 BAO vom 20. April 2017 hob das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel den Bescheid vom 31. Mai 2016, mit welchem der Antrag auf Festsetzung nach § 201 BAO als unbegründet abgewiesen worden war, auf. Es begründete dies damit, dass sich nunmehr herausgestellt habe, dass die Selbstberechnung der Abgaben unrichtig gewesen sei. Die ebenfalls am 20. April 2017 ergangenen Bescheide nach § 201 BAO betreffend Wettgebühren und Glücksspielabgaben für den Zeitraum 2011 bis 2014 setzten die Abgaben fest.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20. Juli 2017 wurde die Beschwerde vom 4. Juli 2016 betreffend Wettgebühren und Glücksspielabgabe als unbegründet abgewiesen. Innerhalb offener Frist wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den gesamten Senat entscheiden zu lassen. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel legte die Beschwerde samt den Aktenteilen laut Aktenverzeichnis mit Bericht vom 22. November 2017 an das Bundesfinanzgericht vor.
Mit Stellungnahme vom 2. April 2024 (richtigerweise: 2. April 2025) übermittelte die Beschwerdeführerin aufgrund eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Juli 2024 eine Stellungnahme, in der die Arten von gewährten Boni bekannt gegeben wurden. Es wurde zudem eine nach Monaten gegliederte zahlenmäßige Aufstellung der Bonibeträge samt Bemessungsgrundlagen mitgeteilt. Schließlich wurde der Antrag auf Entscheidung im Senat zurückgezogen.
Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2025 des Finanzamtes Österreich wurde darauf hingewiesen, dass die aufgrund der vom VwGH vertreten Rechtsansicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheidenden Bonibeträge mangels Unterlagen nicht überprüft werden konnten. Das Finanzamt Österreich hielt fest, der Ansatz von rund 8 % entspreche allerdings den üblichen Erfahrungswerten; somit erscheine die Minderung der Bemessungsgrundlage in diesem Ausmaß gerechtfertigt.
Mit Replik der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2025 wurde darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage nicht bloß um 8 % reduziert sei. Hierzu wurden Berechnungen vorgelegt.
Mit Stellungnahme vom 26. August 2025 legte das Finanzamt Österreich dazu dar, dass den Ausführungen in der Replik zwar grundsätzlich gefolgt werden könne, die Finanzierung des Mindestjackpots (AMFU) jedoch gemäß § 57 Abs. 2 GSpG keinen abzugsfähigen Ansatz darstelle, da sich die Jahresbruttospieleinnahmen zwingend aus der Differenz zwischen Einsätzen und Gewinnen errechneten und die AMFU somit kein maßgeblicher Wert für deren Berechnung sei.
In der am 26. März 2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurden die von der Beschwerdeführerin übermittelten Daten sowie die daraus resultierenden Berechnungen zur Bemessungsgrundlage umfassend erörtert.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin mit Sitz in Gibraltar hat in den streitgegenständlichen Jahren eine Online-Glücksspiel- und Wettplattform unter der Internetadresse ***www*** betrieben. Die Beschwerdeführerin verfügte über keine Konzession nach § 14 GSpG. Auf der genannten Plattform erfolgten im Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2014 zahlreiche Teilnahmen an Wetten und Ausspielungen vom Inland aus. Zur Nutzung des Spielangebotes musste sich der Kunde auf der Website der Beschwerdeführerin registrieren. Hierbei hatte der Teilnehmer seine persönlichen Daten (Vor- und Zuname, Wohnadresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse etc.) richtig und vollständig bekanntzugeben und war verpflichtet, allfällige Änderungen mitzuteilen.
Die Beschwerdeführerin gewährte den Spielteilnehmern sowohl Willkommensboni als auch sonstige Bonusgutschriften. Diese Boni waren nicht in Geld ablösbar, sondern nur als Einsatz beim Spiel oder bei der Wette verwendbar. Erst wenn die Einsatzkriterien erfüllt waren, konnte ein Bonus auszahlbar werden.
Die Spielbedingungen lauteten unter "10. Boni" auszugsweise:
"- Alle Werbeaktionen, Boni oder Sonderangebote unterliegen den für Werbeaktionen gültigen Teilnahmebedingungen, und jeder einem Konto gutgeschriebene Bonus muss gemäß diesen Teilnahmebedingungen verwendet werden. […] behalten wir uns das Recht vor, Aktionen, Boni oder Sonderangebote einschließlich der entsprechenden Teilnahmebedingungen jederzeit zurückzuziehen oder zu ändern. […]
- Alle Benutzer der Services sind zum Erhalt von maximal einem Willkommensbonus berechtigt. […]
- Ihr Konto setzt sich aus verfügbarem Guthaben (das in einem geeigneten Spiel verwendet oder vorbehaltlich der Auszahlungsregelungen ausgezahlt werden kann) und eingeschränktem Guthaben (die Gesamtsumme der Bonusgutschriften, die die Einsatzkriterien noch nicht erfüllt haben und aller mit solchen Bonusgutschriften verknüpften Gewinne) zusammen. […]
- Wenn Ihr Konto sowohl verfügbares als auch eingeschränktes Guthaben aufweist, wird bei Ihrem nächsten Einsatz zunächst das eingeschränkte Guthaben genutzt. Verfügbares Guthaben wird erst genutzt, wenn Ihr eingeschränktes Guthaben auf Null steht. […]
- Sie können die Entfernung eines Bonus von Ihrem Konto beantragen, aber seien Sie sich bitte bewusst, dass dieses Entfernen Gewinne einbeziehen kann, die aus einem solchen Bonus erzielt wurden."
Allen Boni war gemein, dass sie nicht in Bargeld abgelöst oder an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden konnten. Wenn die Einsatzkriterien erfüllt waren, wandelte sich der Bonus in einen zusätzlichen ausbezahlten Gewinn um (Bonus Converted).
Die Spielbedingungen lauteten unter "6. Ihre Zusicherungen und Verpflichtungen" auszugsweise:
"[…] Alle Daten, die Sie dem Unternehmen während der Registrierung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt danach übermitteln, einschließlich aller Angaben im Rahmen einer Einzahlung, sind wahr, aktuell, korrekt, vollständig und entsprechen dem bzw. den Namen auf den Kredit-/Guthabenkarten oder anderen Zahlungskonten, die Sie für Ein- und Auszahlungen auf Ihr bzw. von Ihrem Konto nutzen. […]"
Die Beschwerdeführerin leistete bei Pokerspielen zwecks Finanzierung eines garantierten Mindestjackpotgewinnes Beträge, die direkt an den Gewinner des Pokerturniers ausgezahlt wurden.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Unterlagen (insbesondere Spielbedingungen) und das damit im Einklang stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Eingaben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. November 2014, 2013/16/0085, betreffend Rechtsgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 GebG ausgesprochen, dass die Frage, ob eine Wette im Inland abgeschlossen wurde oder ob dem gleichkommend an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde, ein als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt ist, der den zur Gebührenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht (VwGH vom 14. Jänner 2020, Ro 2018/16/0045).
Die Registrierung mit einer österreichischen Wohnadresse wird als gut geeignetes Indiz für die Feststellung der "Teilnahme vom Inland aus" herangezogen (vgl. zB VwGH vom 28. Februar 2020, Ra 2019/16/0060 und VwGH vom 6. Juli 2020, Ro 2018/17/0005).
Wenn auch auszuschließen ist, dass sich alle mit einer österreichischen Wohnanschrift registrierten Spieler stets im Inland befinden, so begeben sich nach der Lebenserfahrung die meisten Personen nur wenige Wochen im Jahr ins Ausland. Das bedeutet, dass es deutlich wahrscheinlicher ist, dass sich ein Kunde mit überwiegendem Aufenthalt in Österreich (wofür die Registrierungsadresse ein geeignetes Indiz darstellt) auch im Zeitpunkt der Teilnahme an einem konkreten Spiel in Österreich aufgehalten hat. Zudem sind die Kunden nach den Spielbedingungen dazu verpflichtet, Änderungen von Daten, die übermittelt wurden, bekannt zu geben (vgl. Punkt 6). Die Aktualität der Daten wird aufgrund der Gewinnauszahlungen auch im Interesse der Spielteilnehmer sein. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die mit einer österreichischen Adresse registrierten Kunden im Zeitpunkt der Spielteilnahme sich im Inland aufgehalten haben. Die verpflichtende Benutzung von bestimmten IP-Adressen wird hingegen nicht vertraglich vereinbart. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, diesem Beweisergebnis für konkrete Fälle entgegenzutreten. Beweise dafür, dass sich bestimmte mit einer österreichischen Adresse registrierte Spielteilnehmer im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses nicht in Österreich aufgehalten haben, wurden von der Beschwerdeführerin nicht erbracht.
Da die Bemessungsgrundlagen unter Berücksichtigung des zulässigen Indiz der "inländischen Registrierungsadresse" ermittelt wurden, besteht kein Erfordernis, weitere Indizien (wie die "inländische IP-Adresse") zu erheben, zumal eine Kumulation der - gleichwertigen - Indizien der Registrierungsadresse und der IP-Adresse von der Rechtsprechung nicht gefordert wird (zB BFG vom 28. Juni 2017, RV/7104383/2015) und mit dem Indiz der IP-Adresse dem Indiz der Registrierungsadresse nicht entgegengetreten werden kann (vgl. auch BFG vom 2. Juli 2025, RV/7104521/2020).
Die Feststellungen über die Ausgestaltung der verschiedenen Arten von "Boni" konnten im Wesentlichen auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin zur Konzernschwester der Beschwerdeführerin und der von ihr vorgelegt Bonusbedingungen getroffen werden.
Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht (vgl. VwGH vom 14. November 1990, 86/13/0042).
Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. ua. VwGH vom 15. Dezember 2009, 2006/13/0136). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. ua. VwGH vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0109).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt gemäß § 253 BAO die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
An die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretende Bescheide sind ua. neue Sachbescheide, die bei Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 (durch die Abgabenbehörde) verbunden mit dem Aufhebungsbescheid (nach § 299 Abs. 2) ergehen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 253 Tz 2 mit Hinweis auf Gassner in Holoubek/Lang, Vertrauensschutz, 287; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 253, 728 ua).
Die Beschwerde vom 4. Juli 2016 gilt daher auch gegen die neuen Sachbescheide betreffend Wettgebühr und Glücksspielabgabe gerichtet.
Gemäß § 57 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) idF vor BGBl. I Nr. 25/2025 beträgt für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Gemäß § 57 Abs. 5 GSpG sind Jahresbruttospieleinnahmen die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) idF vor BGBl. I Nr. 7/2025 unterliegen im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist, vom Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz einer Gebühr von 2 Prozent.
Das Tatbestandsmerkmal "Teilnahme vom Inland" ist nach der Judikatur des BFG und des UFS dann erfüllt, wenn sich der Spielteilnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Spielvertrages tatsächlich physisch im Inland (als geographisch festlegbarem Ort) befindet. Auf technische Gegebenheiten (wie zB Standort des Servers, verwendete IP-Adresse) kommt es nicht an. Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Spielteilnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und welche Staatsbürgerschaft er besitzt (vgl. zur Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 GebG zB BFG vom 16. Februar 2018, RV/7104387/2015 und zur Glücksspielabgabe zB BFG vom 28. April 2021, RV/7100001/2015).
Zur Frage der Ermittelbarkeit der Teilnahme aus dem Inland hat der VwGH im Beschluss vom 6. Juli 2020, Ro 2018/17/0005 (vgl. auch VwGH vom 11. März 2022, Ro 2019/16/0017) Folgendes ausgesprochen:
"Der Teilnahme sowohl an einer Wette als auch an einer elektronischen Lotterie nach § 57 Abs. 2 GSpG liegt der Abschluss eines Glücksvertrages zugrunde. Dieser Abschluss kann in beiden Fällen über das Internet erfolgen. In beiden Fällen führt dieser Abschluss nach der insofern gleichlautenden Bedingung des § 33 TP 17 Abs. 2 GebG und des § 57 Abs. 2 GSpG nur dann zu einer Besteuerung nach dem GebG oder nach dem GSpG, wenn die Teilnahme an der Wette oder der elektronischen Lotterie vom Inland aus erfolgt. Es macht in dieser Hinsicht keinen Unterschied, ob der über Internet abgeschlossene Glücksvertrag die Teilnahme an einer Wette oder an einer elektronischen Lotterie zum Inhalt hat. In beiden Fällen lässt sich die Teilnahme vom Inland aus nur anhand von Indizien beurteilen, die in gleicher Weise von den Angaben der Teilnehmer und den technischen Gegebenheiten abhängen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Wetten bereits mehrfach ausgeführt, dass es bei der Frage, ob an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde (§ 33 TP 17 Abs. 2 GebG), um einen als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellenden Sachverhalt geht, der den zur Abgabenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht, und dass zu einer solchen Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse als Indizien dafür dienen können, dass sich der Wettteilnehmer bei Verwirklichung des Tatbestandes im Inland befunden hat (vgl. VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Gewichtung einzelner Indizien und somit auch die Sachverhaltsfeststellung auf ein Indiz zu stützen und ein anderes Indiz im Wege der Beweiswürdigung zu verwerfen, in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht (vgl. wieder VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060; 14.1.2020, Ro 2018/16/0046). Das bedeutet aber auch für den vorliegenden Revisionsfall, dass durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob Registrierungsadressen der Teilnehmer bzw. IP-Adressen der benutzten Endgeräte als Indizien für die Annahme eines inländischen Aufenthaltsortes der Teilnehmer herangezogen werden können, geklärt ist. Weiters wurde klargestellt, dass die Frage, ob sich die Abgabenbehörde nur auf eines der genannten Indizien stützen darf, in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Dass das BFG im Revisionsfall die konkrete Beweiswürdigung in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte, wird von der revisionswerbenden Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen im Übrigen nicht behauptet."
Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Wettgebühren und der Glücksspielabgaben wurden Einsätze bzw. Bruttospieleinnahmen berücksichtigt, die sich auf mit einem österreichischen Wohnsitz registrierte Spielteilnehmer beziehen.
Die Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG bei Ausspielungen in Form von Poker führt nicht zu einer exzessiven Steuerbelastung (VwGH vom 19. April 2023, Ra 2021/17/0082 mit Hinweis auf VwGH 8.7.2020, Ra 2018/17/0002; VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150; VwGH 21.1.2019, Ro 2018/17/0007, 0008; VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024). Die Regelungen der §§ 57 ff. GSpG verletzen nicht die Erwerbsausübungsfreiheit und Eigentumsfreiheit.
Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichtes über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Nach dem sinngemäß anzuwendenden Art. 89 B-VG hat das Verwaltungsgericht bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung einer innerstaatlichen Norm (Gesetz oder Verordnung) einen Antrag auf Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ob Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit bestehen, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, wobei auch die Art der in Frage stehenden Norm und ihre Position im Normenzusammenhang in Betracht zu ziehen und auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen ist. Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes ist es, unter Anwendung sämtlicher juristischer Auslegungsmethoden das einfache Gesetz am Prüfungsstab des Verfassungsrechtes zu messen. Entstehen dabei objektiv betrachtet Bedenken beim Gericht, weil entweder die Auslegung des einfachen Gesetzes zu einem nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbaren Ergebnis führt, oder ist die Auslegung des Verfassungsrechts unklar und kann sohin die eindeutige Auslegung des einfachen Gesetzes mit dem Verfassungsrecht nicht in Einklang gebracht werden, muss das Gericht einen Antrag auf Normenprüfung stellen (Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 347-348).
Der Steuergegenstand wird klar normiert, die allenfalls auf der Ebene der Vollziehung bestehenden Schwierigkeiten machen die bestimmte Norm nicht zu einer unbestimmten Norm (vgl. BFG vom 28. Juni 2017, RV/7104383/2015). Der Umstand, dass eine - an sich sachliche - Regelung (möglicherweise in größerem Ausmaß) nicht befolgt wird, macht eine solche Regelung noch nicht unsachlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9006/1981, S.23; 9121/1981, S. 424; 11727/1988, S. 599; 11912/1988, S. 564; sowie 11998/1989, S 217) ist der Hinweis, eine Gesetzesbestimmung könne gesetzwidrig oder missbräuchlich vollzogen werden, nicht geeignet, Bedenken gegen deren Verfassungsmäßigkeit hervorzurufen. Dieser Grundgedanke gilt auch dann, wenn es nicht um eine missbräuchliche Anwendung des Gesetzes durch die Behörde geht, sondern wenn der Steuerpflichtige die erschwerte Erfassbarkeit der Abgabe missbräuchlich ausnützt (vgl. BFG vom 14. Dezember 2015, RV/7102016/2011, unter Hinweis auf VfGH vom 30. November 1991, B 728/91).
Für eine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen spricht überdies, dass der Verfassungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen betreffend Wettgebühren und Glücksspielabgabe die Behandlung der jeweiligen Beschwerde abgelehnt hat (ua VfGH 21.11.2013, B 618/2013; VfGH 21.11.2013, B 1289/2013; VfGH 21.11.2013, B 1116/2013; VfGH 20.2.2014, B 49/2014; VfGH 11.06.2019, E 1137/2018; VfGH 11.06.2019, E 3389/2017).
Das Bundesfinanzgericht teilt keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu die in Twardosz, GebG7.00 § 33 TP 17 Rz 13 [Stand 1.1.2021, rdb.at] und in Bavenek-Weber in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar [Hrsg], Gebührengesetz Kommentar [9. Lfg 2025] § 33 TP 17 GebG/GSpA angeführte Judikatur). Eine Antragstellung an den Verfassungsgerichthof durch das Bundesfinanzgericht erscheint daher nicht geboten.
Das Bundesfinanzgericht teilt auch keine unionsrechtlichen Bedenken. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass die hier von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen auch in früheren Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht aufgeworfen wurden (vgl. ua. BFG vom 21. August 2017, RV/7100702/2016) und der in der Folge befasste Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung zur Einholung einer Vorabentscheidung erkannt hat (vgl. VwGH vom 6. Juli 2020, Ro 2018/17/0005).
Betreffend Online-Poker hat der Verwaltungsgerichthof mittlerweile ausgesprochen, dass Online-Glücksspiele jeglicher Art (zum Beispiel Online-Pokerturniere) in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 2 GSpG fallen, sofern sie nicht über Video-Lotterie-Terminals durchgeführt werden und die Teilnahme vom Inland aus erfolgt (vgl. VwGH vom 24. Juni 2020, Ro 2018/17/0003).
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 14. Mai 2024, Ra 2022/16/0076) erhöhen Boni im Zeitpunkt ihrer Einlösung als Einsätze die Bemessungsgrundlage, sofern sie einen unabhängigen Vermögenswert darstellen. Das ist dann der Fall, wenn der Spieler den Gutschein (auch) in Geld (Waren) ablösen oder an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergeben kann. Andernfalls ist der um den geltend gemachten Rabatt - aufgrund der Einlösung der Boni - verminderte Einsatz in Ansatz zu bringen.
Da die Boni nicht in Bargeld abgelöst oder an andere Spieler (allenfalls gegen Entgelt) weitergegeben werden konnten, hatten sie keinen unabhängigen Vermögenswert im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 24. Juni 2020, Ro 2018/17/0003). Die Boni waren daher aus den Einsätzen und aus den ausbezahlten Gewinnen herauszurechnen.
Betreffend Wettgebühren:
Von der Beschwerdeführerin wurde folgende Berechnung übermittelt, die vom Finanzamt Österreich nicht beanstandet wurde.
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Die in der Spalte "Bemessungsgrundlage" ausgewiesenen Beträge sind jene Einsätze, die aus Bargeld bestehen. Nicht enthalten sind Boni, die eingesetzt wurden, wenn diese keinen selbständigen vom Spiel unabhängigen Wert hatten. Das war der Fall, wenn Boni eingesetzt wurden, die die Einsatzkriterien noch nicht erfüllt hatten und daher noch nicht auszahlbar waren oder nicht in anderen Waren oder Dienstleistungen getauscht werden konnten, also nur zum Spielen eingesetzt werden konnten.
Betreffend Glücksspielabgaben:
In den Spalten "Einsätze (Bargeld und Boni)" und "ausbezahlte Gewinne (Bargeld und Boni)" finden sich die Einsätze und ausbezahlten Gewinne des jeweiligen Monats. Sie setzen sich jeweils sowohl aus Bargeld als auch aus Boni zusammen. Den in diesen Größen enthaltenen Boni ist gemeinsam, dass es sich dabei jeweils nicht um Boni mit geldwertem Vorteil handelt, weil die Einsatzkriterien nicht erfüllt waren und die Boni daher nicht in Geld eingetauscht oder gegen Waren oder Dienstleistungen getauscht werden konnten, sondern nur zum Spielen gemäß den Teilnahmebedingungen verwendet werden konnten. Die Boni waren daher aus den Einsätzen und aus den ausbezahlten Gewinnen herauszurechnen.
Da die Höhe des jeweiligen Anteils an Bargeld bzw. Boni in den Einsätzen und ausbezahlten Gewinnen nicht mehr für die betroffenen Jahre ermittelbar war, wurden als Vergleichswerte die Zahlen einer anderen Konzerngesellschaft (***X***) herangezogen, um den Bargeldanteil zu schätzen.
Bei dieser Gesellschaft hat die Beschwerdeführerin errechnet, dass der Anteil an Bargeld in den Einsätzen und ausbezahlten Gewinnen jeweils ca. 92 % beträgt. Der geschätzte Anteil an Boni beträgt daher jeweils ca. 8 %. Die absoluten Beträge der geschätzten Boni sind den Spalten "Geschätzte Boni in Einsätzen (ca. 7,82 %)" und "Geschätzte Boni in ausbezahlten Gewinnen (ca. 7,79 %)" dargestellt, wobei der Saldo daraus unter "Bonussaldo" ausgewiesen ist, der aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist. Die so um die Boni bereinigten Einsätze und ausbezahlten Gewinne sind in den Spalten "Geschätzte bereinigte Einsätze (nur Bargeld)" und "Geschätzte bereinigte ausbezahlte Gewinne (nur Bargeld)" ausgewiesen. Diese Spalte enthält somit den "Cash-Saldo" von Einsätzen und ausbezahlten Gewinnen.
Wenn die Einsatzkriterien erfüllt waren, wandelte sich der Bonus in einen zusätzlichen ausbezahlten Gewinn um, was die Beschwerdeführerin als Bonus Converted bezeichnet.
Aufgrund der Bonusbedingungen, nach denen beim Einsatz zunächst das eingeschränkte Guthaben (Bonus) genutzt wurde und das verfügbare Guthaben nur dann genutzt, wurde, wenn das eingeschränktes Guthaben auf Null stand, gab es Spiele, bei denen die Spieler überhaupt keinen Echtgeldeinsatz tätigten. Es wurde nicht für jedes einzelne Glücksspiel festgestellt, ob der Spieler mit Echtgeld oder mit Bonus oder mit beidem gespielt hat. Aus Erfahrungswerten aus dem verbundenen Unternehmen wurde geschätzt, dass bei 3 % des Bonus Converted Spieler überhaupt niemals vom ersten bis zum letzten Spiel (dh mit Sicherheit auch nicht bei dem Spiel, bei dem der Gewinn auszahlbar wurde) Echtgeld eingesetzt haben.
Für Pokerspiele wurden das "Rake" und die "Fee" (also die an den Veranstalter bezahlten Beträge) der Bemessungsgrundlage für die Glückspielabgabe hinzugerechnet; diese sind unter "Poker" in Spalte "Einsätze und Gebühren" ausgewiesen.
Für Bingospiele werden die Einsätze und ausbezahlten Gewinne der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, diese sind unter "Bingo" in den Spalten "Einsätze" und "ausbezahlte Gewinne" dargestellt.
In der Spalte "Summe Bargeldeinnahmen aus Glücksspiel" ist für jeden Monat die Summe der Bargeldeinnahmen (nach Abzug der Spalte Bonus Converted) ausgewiesen.
Die als "Actual Money from Us" bezeichneten Zahlungen der Beschwerdeführerin zur Finanzierung eines garantierten Mindestjackpotgewinnes bei Pokerspielen sind Beträge, die der Betreiber einzahlt, um den garantierten Mindestpreispool für eine Pokerspielsitzung/ein Pokerturnier zu finanzieren. Unentgeltliche Spielteilnahmen an Pokerturnieren, bei welchen der Glücksspielanbieter die Einzahlungen in den Preispool übernimmt, sind allerdings den Gewinnen nicht hinzuzuzählen und können von den Einsätzen nicht abgezogen werden (Bavenek-Weber in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar (Hrsg), Gebührengesetz Kommentar [9. Lfg 2025] § 33 TP 17 GebG/GSpA Rz 103g mit Hinweis auf VwGH vom 24. Juni 2020, Ro 2018/17/0003 Rn 105).
Von der Beschwerdeführerin wurde folgende Berechnung übermittelt, die vom Finanzamt Österreich nicht beanstandet wurde:
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3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da hinsichtlich der "Teilnahme vom Inland aus" allein Fragen der Beweiswürdigung entscheidend waren (vgl. VwGH vom 11. März 2022, Ro 2019/16/0017), hinsichtlich des Online-Pokers (vgl. VwGH vom 24. Juni 2020, Ro 2018/17/0003), hinsichtlich der Boni (VwGH vom 14. Mai 2024, Ra 2022/16/0076) sowie hinsichtlich der Finanzierung eines garantierten Mindestjackpotgewinnes (vgl. VwGH vom 24. Juni 2020, Ro 2018/17/0003) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Wien, am 27. März 2026
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Normen und Schlagworte
- § 57 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105507/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105507.2017
- Stammnummer
- 151118
- Gültig
- 27.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF