RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100832/2026

Zuschuss Kinderbetreuungsgeld 2014

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100832/2026vom 26.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag.jur. Barbara Bauer, Zeltgasse 6/8, 1080 Wien, vertreten durch Mag.a Barbara Bauer, LL.M., Rechtsanwältin, über die Beschwerde vom 10. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. November 2020 betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2014, SVNr. ***Bf-SVNr***, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 mit € 5.544,90 festgesetzt wird. Die Fälligkeit ist der gesondert übermittelten Buchungsmitteilung zu entnehmen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Aufgrund der Aufforderung des Finanzamtes (FA) vom 30.09.2019 hinsichtlich der Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld langte die u.a. vorausgefüllte Erklärung des Einkommens für das Jahr 2014 am 18.10.2019 beim FA ein. Die Bf. hat die Erklärung mit 16.10.2019 handschriftlich unterfertigt. [...] Mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 vom 27.11.2020 schrieb die Abgabenbehörde der Bf. einen Rückzahlungsbetrag von € 5.624,77 vor. Dabei ging sie von einem Gesamteinkommen iSd § 19 KBGG von € 62.497,46 aus (Einkommen der Bf. € 39.078,26 und Einkommen des Gatten € 23.419,20). Als Begründung wurde folgendes ausgeführt: "Für Ihr Kind ***1*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird. Im Jahr 2014 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen." Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 10.12.2020. Im Einzelnen führt die Bf. aus: "Der Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verjährung bekämpft. Mit dem angefochtenen Bescheid werden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im Jahr 2014 die Einkommensgrenze des § 19 KBGG überschritten haben. In Pkt 2. des bekämpften Bescheides werden unter "Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages" ausbezahlte Zuschüsse in der Höhe von € 9.956,58 festgestellt. In der Begründung des Bescheides ist nur das Kind ***1*** erwähnt. Aus dem bescheidmäßig festgehaltenen Betrag und dem im Frühjahr 2020 übermittelten Formular KBG 2 geht hervor, dass die Behörde auch die Zuschüsse für das Kind ***2***, geb. ***3***, herangezogen hat. Dies erfolgte zu Unrecht: Gemäß § 21 KBGG in der für den relevanten Zeitraum geltenden Fassung entsteht der Anspruch auf Rückzahlung der Zuschüsse letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres. Für ***2***, geboren ***3***, ist sohin eine Rückzahlung nur bei einer Einkommensüberschreitung bis längstens 2010 denkbar. Die Zuschüsse für das Kind ***2*** können daher aufgrund einer Einkommensüberschreitung im Jahr 2014 keinesfalls rückgefordert werden. Für das Kind ***1***, geb ***4***, wurden insgesamt Zuschüsse in der Höhe von € 5.544,90 gewährt und ausbezahlt. Gemäß § 20 KBGG (in der relevanten Fassung 2007) ist die Höhe der Rückforderungen jedenfalls mit diesem Betrag begrenzt, sodass der Bescheid auch in Punkt 1. unrichtig ist. Aber auch die Rückforderung des reduzierten Betrages im Ausmaß des tatsächlich gewährten Zuschusses für ***1*** ist verjährt: Der Abgabeanspruch entsteht nach § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs 1 KBGG erreicht wird. Die Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach dem Gesetzeswortlaut und der dazu ergangenen Judikatur (vgl. zB BFG GZ RV/5100091/2005 vom 07.11.2017) bereits mit der Überschreitung der Einkommensgrenze. Da das Finanzamt die Rückzahlungsverpflichtungen für das Jahr 2014 errechnete, entstand die Abgabenschuld mit Ablauf des Jahres 2014. § 18 Abs 3 KBGG erklärt die "Rückzahlung" zur Abgabe im Sinne des § 1 BAO, sodass für diese auch die Verjährungsfristen der Bundesabgabenordnung gelten. Gemäß § 207 Abs 1 BAO unterliegt auch das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Abs 2 leg cit 5 Jahre und beginnt gemäß § 208 Abs 1 BAO mit Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Das Recht des Finanzamtes, die Abgabe (Rückzahlungsverpflichtung) für das Jahr 2014 festzusetzen, verjährte somit Ende 2019. Die Festsetzung der Rückzahlung am 27.11.2010 (gemeint: 2020) war sohin verjährt. Die Finanzbehörden haben auch bis Ende 2019 keine nach außen hin erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches innerhalb der Verjährungsfrist gesetzt. Das vorausgefüllte Formular KBG 2 wurde erst im Frühjahr 2020 an die Bescheidadressatin übermittelt. Die Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse sind daher sowohl hinsichtlich dem Kind ***2***, geb ***3***, als auch hinsichtlich des Kindes ***1***, geb ***4***, zu Unrecht eingefordert. Die Beschwerdeführerin beantragt daher den angefochtenen Bescheid vom 27.11.2020 über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 ersatzlos aufzuheben. Unabhängig von der Beschwerde ersucht die Bescheidadressatin ***Bf1*** durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin aufgrund der für sie und ihren Ehemann durch die Covid- Maßnahmen im Jahr 2020 extrem angespannte finanzielle Situation, den Rückzahlungsbetrag zinsenfrei zu stunden zunächst bis 31.03.2021, wie von der Bundesregierung angekündigt." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2022 gab das FA der Beschwerde teilweise statt und setzte die Abgabe mit € 5.544,90 anstatt bisher mit € 5.624,77 fest, weil zuletzt angeführter Betrag in Höhe von € 79,87 ausbezahlte Zuschüsse für das Kindes ***2***, geb. ***3***, beinhaltet habe und dieses Kind im Jahr 2014 nicht mehr unter den Beobachtungszeitraum nach § 21 KBBG falle. Was die Verjährung anlange, sei durch den Versand des vorausgefüllten Formulars 2019 eine nach außen in Erscheinung getretene Amtshandlung gesetzt worden. Somit sei durch eine nach außen erkennbare Amtshandlung die Verjährungsfrist um ein Jahr bis 31.12.2020 verlängert worden und der Bescheid vom 27.11.2020 innerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Am 12.01.2023 langte der Vorlageantrag beim FAÖ ein. Darin ist ausgeführt: 1. In der Zustellungsübersicht in Finanzonline der Beschwerdeführerin sind keine Zustellungen des Formulars KBG 2 im Jahr 2019 ersichtlich. Im Jahr 2020 gab es zahlreiche Zustellungen. Auch nach den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin hat sie diese erst im Frühjahr 2020 abgefertigt. Die belangte Behörde behauptet nun, dass es ein mit 16.10.2019 datiertes Formular KBG 2 geben würde, ohne dieses jedoch vorzulegen. Vorsichtshalber wird daher weiter der Einwand der Verjährung aufrecht gehalten. 2. Aber auch inhaltlich insbesondere betraglich ist die Beschwerdevorentscheidung unrichtig: Im von der Behörde vorausgefüllten Formular KBG 2 sind die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für ***2*** in der Höhe von € 4.411,68 und für ***1*** in der Höhe von € 5.544,90, gesamt sohin € 9.956,58 angeführt. Zurückgefordert wird "nur" ein Betrag von € 5.624,77, weil sich diese Beschränkung aus den Einkommensdaten für das Jahr 2014 ergeben. Die Behörde gewichtet diesen Betrag nun willkürlich so, dass der gesamte Zuschuss für ***1*** in der Höhe von € 5.544,90 und lediglich ein geringfügiger Betrag von € 79,87 für ***2*** davon umfasst sei. Dies ist jedoch mit dem Bescheid nicht in Einklang zu bringen. Der Gesamtbetrag von € 9.956,58 wurde nur aufgrund der Einkommensdaten reduziert auf € 5.624,77, sodass dieser wohl aliquot auf die Zuschüsse für die beiden Kinder - ***1*** und ***2*** - aufzuteilen ist. Demnach wurde vom Zuschuss für ***2*** ein Betrag von € 2.492,26 zurückgefordert und für ***1*** ein Betrag von € 3.132,51 (berechnet jeweils als 56,49% des ursprünglichen Zuschusses, was dem Anteil des Rückforderungsbetrages von den gesamten noch offenen Zuschüssen entspricht). Der für ***2*** (geb ***3***) gewährte Zuschuss kann keinesfalls mehr zurückgefordert werden. Sollte das Bundesfinanzgericht daher davon ausgehen, dass die Rückforderung des Zuschusses für ***1*** nicht verjährt sein sollte, so wird in eventu beantragt, dass die Rückforderung auf den Betrag von € 3.132,51 reduziert wird. Der bereits rückgezahlte Betrag von € 2.492,26 ist daher an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen." Das FAÖ legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 25.02.2026 zur Entscheidung vor. Nach Darlegung des Sachverhaltes, der Beweismittel sei die Rückforderung des Betrages in Höhe von € 5.544,90 für die erhaltenen Zuschüsse für das Kind ***1*** zu Recht ergangen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ist die Kindesmutter der am ***3*** und am ***4*** geborenen Kinder ***2*** und ***1***. Am 30.09.2019 erfolgte die Versendung der (o.a.) Erklärung des Einkommens für das Jahr 2014 an die Bf. mit dem Ersuchen um Überprüfung. Die von der Bf. mit 16.10.2019 unterfertigte Erklärung langte bei der Behörde am 18.10.2019 ein. Im Jahr 2014 wurde die gemäß § 19 KBGG maßgebliche Einkommensgrenze dadurch überschritten, dass von ihr und dem Kindesvater ein gemeinsames Einkommen von € 62.497,46 erzielt wurde. Die Abgabe wurde mit Bescheid vom 27.11.2020 i.H. von € 5.624,77 festgesetzt und mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2022 auf € 5.544,90 reduziert. 2. Beweiswürdigung Der vorstehende Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und die im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Daten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Verfahrensgegenständlich für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum sind die u.a. auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des Abschnittes 3 KBGG in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2007: § 9 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) idF BGBl. I Nr. 76/2007 lautet: (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben 1. alleinstehende Elternteile (§ 11) 2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12 3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 […] § 12 KBGG: Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €. Abschnitt 4 des KBGG lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise): § 18 KBGG: (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten: 1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde. 2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde. 3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat. (3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),BGBl. Nr. 194/1961.   § 19 KBGG: (1) Die Abgabe beträgt jährlich […] 2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als 35.000 € ...................................... 5% mehr als 40.000 € ...................................... 7% mehr als 45.000 € ...................................... 9% des Einkommens. § 20 KBGG: Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. § 21 KBGG: Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalender-jahres. Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG treten die Abschnitte 3. Und 4 jeweils in der Fassung BGBl. Nr. I 24/2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt. Im vorliegenden Fall ist das Kind im August ***4*** geboren, sodass die Bestimmungen des 4. Abschnitts des KBGG weiter anzuwenden sind. Erwägungen: Die Bf. bestreitet einerseits die Berechnung des Rückforderungsbetrages insoweit, als eine Aliquotierung entsprechend der Zuschüsse für die Kinder ***2*** und ***1*** vorzunehmen sei und andererseits wendet sie die Verjährung des Abgabenanspruches ein. Aliquotierung Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass im Kalenderjahr 2014 die für die Rückzahlung der Zuschüsse maßgebliche Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten wurde. Somit war vom Gesamteinkommen (§ 19 KBGG) aus die Abgabe zu berechnen (9 % von € 62.497,46, somit € 5.624,77). Der für das Kind ***1*** erhaltene Zuschuss betrug € 5.544,90. Der Umstand, dass eine Rückforderung des Zuschusses für das Kind ***2*** (geb. ***3***) nicht mehr in den 7-jährigen Beobachtungszeitraum fällt, wohl aber der gesamte Zuschuss für das ***4*** geborene Kind ***1*** (€ 5.544,90) im § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG Deckung findet, ermöglicht die Rückforderung des für das Kind ***1*** ausbezahlten Zuschuss. Die von der Bf. vorgeschlagene Methode der Berechnung des Rückforderungsbetrages - nämlich von der ermittelten Abgabe von € 5.624,77 eine aliquote Aufteilung auf die jeweiligen Zuschüsse der Kinder vorzunehmen, sodass auf ***2*** ein Betrag von € 2.492,26 und auf ***1*** ein Betrag von € 3.132,51 (56,49 %) entfalle, ist gesetzlich nicht gedeckt. IdZ ist der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass nämlich dadurch für das ältere Kind (***2***) nicht nur € 4.411,68, sondern auch ein Betrag von € 2.492,26 als verjährt betrachtet werden müsste. Somit würden in Summe € 6.903,94 als verjährt anzusehen sein, obwohl der Zuschuss für ***2*** € 4.411,68 betragen hat. Insoweit der Rückforderungsbetrag von € 5.624,77 den Zuschuss von € 5.544,90 für das Kind ***1*** übersteigt, war der Beschwerde iSd Beschwerdevorentscheidung stattzugeben. Der Betrag von € 79,87 betrifft Zuschüsse für Kind ***2***, der aber im Jahr 2014 nicht mehr in den Beobachtungszeitraum gemäß § 21 KBGG fällt. Verjährung Gemäß § 18 Abs 2 KBGG stellt die Rückzahlung eine Abgabe iSd § 1 BAO dar. Die Rückforderung wird in der Weise vorgenommen, dass eine Abgabe festgesetzt wird. Die Dauer der Verjährungsfrist (5 Jahre) ist in § 207 Abs. 2 BAO geregelt. Mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 begann gemäß § 208 Abs. 1 lit a BAO die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. Im September 2019 (s. angeführte Erklärung) wurde der Bf. von der Abgabenbehörde das Formular (KBG 2) über die in § 23 KBGG vorgesehene Abgabenerklärung über das im Kalenderjahr erzielte Einkommen zugesandt. Am 18.10.2019 langte die mit 16.10.2019 von der Bf. unterfertigte Erklärung retour. Die Zusendung der Abgabenerklärung gemäß § 23 KBGG stellt eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar, die die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert hat (vgl. VwGH 29.11.2010, 2010/17/0188). Die Verjährungsfrist endet somit im Beschwerdefall mit Ablauf des Kalenderjahres 2020. Der bekämpfte Bescheid vom 27.11.2020 wurde somit noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen. Soweit die Bf. auf ihre angespannte finanzielle Situation verweist, ist festzuhalten, dass Auskünfte betreffend die Voraussetzungen von Zahlungserleichterungen bzw. einer Abgabennachsicht beim Finanzamt einzuholen sind, wobei diesem die konkrete wirtschaftliche Situation darzulegen sein wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, daher war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 26. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100832/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100832.2026
Stammnummer
151111
Gültig
26.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF