Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0486-L/02
Ausschlagung der Erbschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-L/02vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 15. Jänner 1999
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Linz vom 16. Dezember 1998 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der
Bescheid hat zu lauten: Die Erbschaftsteuer wird gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (StKl. V) mit 20 % vom
gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen
Erwerb in Höhe von 539.040,00 ATS festgesetzt mit 107.808,00 ATS
(das entspricht 7.834,71 €). Das Mehrbegehren wird
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die am 6. März 1998 verstorbene P.H. setzte
testamentarisch die Berufungswerberin zur Erbin ein. Die Berufungswerberin
entschlug sich für sich und ihre Rechtsnachfolger unentgeltlich,
vorbehaltlos und unwiderruflich zugunsten des Vereines der OÖK ihres
Erbrechtes. Im Vermögensbekenntnis ist unter den Aktiven in
Punkt 7. ausgeführt: Versicherungsvertrag Vertragsnr. 135/126053-6 LHE
bei der W-Vers.AG AG, laut Schreiben vom 30.3.1998 .......................
75.307,00 ATS. Punkt 8. lautet: Kaufanwartschaftsvertrag vom
17.6.1996, abgeschlossen zwischen der Erblasserin und der Firma S.GmbH über
Wohnung Nr. 4, Bauvorhaben "Stadtvillen B", das Gebäude wird errichtet
auf der Liegenschaft ... Einheitswert der Gesamtliegenschaft
2,794.000,00 ATS. Der vorläufige Einheitswert der Wohnung errechnet
sich wie folgt: Die gesamte Wohnnutzfläche beträgt ........... ergibt
einen Einheitswert von 93.682,47 ATS. Unter Punkt 1. der
Passiva ist ausgeführt: Forderung der Firma S.GmbH aus
Kaufanwartschaftsvertrag ........ insgesamt 1,169.582,50 ATS. Mit
dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer fest, wobei
Punkt 8. (berechneter Einheitswert; vgl. oben) mit den tatsächlich an
die Fa. S.GmbH geleisteten Anzahlungen in Höhe von 369.467,50 ATS
angesetzt wurde; die Forderung lt. Punkt 1. der Passiva blieb ohne Ansatz;
außerdem wurde ein zusätzlicher Versicherungserlös der W-Vers.AG
AG in Höhe von 71.268,60 ATS in die Bemessungsgrundlage
einbezogen.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Das im Bescheid zitierte Erkenntnis des VwGH vom
2.11.1967, Zl. 229/67, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 habe das -Wohnungseigentum grundlegend
geändert und reorganisiert. Vor allem durch die Schaffung der
Möglichkeit der Anmerkung der Zusage der Einräumung von
Wohnungseigentum sei dem Begriff der Anwartschaft bzw. dem Anwartschaftsvertrag
eine neue und wesentlich andere Bedeutung zugekommen und der VwGH sei im
zitierten Erkenntnis nicht auf den Begriff der Anwartschaft
eingegangen. Die Erblasserin sei zum Zeitpunkt ihres Todes der
außerbücherlichen Eigentümerin einer Eigentumswohnung
gleichzustellen gewesen. Für die Bemessung der Erbschaftssteuer sei daher
nicht die geleistete Anzahlung für die Eigentumswohnung anzusetzen, sondern
ein hilfsweise zu ermittelnder Einheitswert; überdies sei die
gegenüber der Verkäuferin der Eigentumswohnung aushaftende
Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Bei der
Erbschaftssteuerberechnung sei überdies ein Versicherungserlös doppelt
angesetzt worden. Das Finanzamt gab der Berufung in Bezug auf den
angeführten Versicherungserlös zum Teil Folge; in Bezug auf den
Wertansatz bezüglich der Eigentumswohnung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Was die Ausschlagung der Erbschaft betrifft, ist die
Rechtslage eindeutig (vgl. dazu VwGH v. 2.7.1992, 90/16/0167, verstärkter
Senat); die im gegenständlichen Fall vorliegende sogenannte qualifizierte
Ausschlagung hat zur Folge, dass der Erbanfall an die Berufungswerberin als
vollzogen anzusehen ist und die Erbschaftssteuerpflicht
begründet.
Im vorliegenden Fall ist die rechtliche Einordnung und die
Bewertung des Anwartschaftsrechtes der Erblasserin auf die Eigentumswohnung
maßgeblich. Die Erblasserin hatte am 17.6.1996 mit der Fa. S.GmbH
einen Kaufanwartschaftsvertrag über die im Vertrag näher beschriebene,
von der Fa. S.GmbH am Bauvorhaben "Stadtvillen B" zu errichtende, im
Haus 1, im Obergeschoß gelegene Wohnung Nr. 4, abgeschlossen.
Sie hat, wie im gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren erhoben wurde, bis zum
Todestag Kaufpreisteilbeträge in Höhe von 369.467,50 ATS
geleistet. Durch einen wie im gegenständlichen Fall geschlossenen
Anwartschaftsvertrag erwirbt der Vertragspartner einen Anspruch auf
Übereignung bestimmter, im Vertrag näher bezeichneter
Miteigentumsanteile oder einer Wohnung um einen zumindest vorläufigen (erst
nach Endabrechnung feststehenden) Kaufpreis. Es handelt sich dabei um einen
entgeltlichen Vertrag, der beiderseits noch nicht erfüllt ist und in der
Folge durch die vereinbarten Leistungen der Vertragsteile (einerseits Errichtung
des Hauses, Übergabe, Abschluss des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages,
andererseits Zahlung des Kaufpreises) auch vollzogen wird. Daher stehen sich der
Anspruch auf Übereignung und der vertraglich vereinbarte Kaufpreis
gleichwertig gegenüber. Nicht gerechtfertigt ist auch der Ansatz des
Einheitswertes des Grundstückes (Miteigentumsanteiles), weil weder Eigentum
noch Besitz gegeben ist.
Im Falle eines Anwartschaftsvertrages ist daher die
geleistete Anzahlung als Vermögensanfall der Erbschaftssteuer zu
unterziehen (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen des VwGH
in den Erkenntnissen vom 2.11.1967, Zl. 229/67, vom 1.12.1987,
Zl. 86/16/0013 und vom 27.9.1990,
Zl. 89/16/0025). Bezüglich des Umfanges des Erwerbes der
Versicherungsleistung der W-Vers.AG AG ist auszuführen: Nach der von der
Versicherungs AG gemäß
§ 26 ErbStG erstatteten Mitteilung
ist als bezugsberechtigte Person die OÖK genannt; die Zahlung erfolgte
ebenfalls an diese. Daher ist davon auszugehen, dass ein
steuerpflichtiger Anfall dieses Geldbetrages von der Erblasserin an die
Berufungswerberin nicht erfolgt ist und dementsprechend dieser Betrag aus der
Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist. Demnach ergibt sich folgende
Steuerberechnung (in ATS):
|
Bemessungsgrundlage lt. angefochtenem
Bescheid
|
685.618,98
|
ab
Versicherungserlös (hinzugerechnet)
|
71.268,60
|
ab
Versicherungserlös lt. Abhandlungsprotokoll
|
75.307,00
|
Summe
(gerundet)
|
539.040,00
|
20% Erbschaftssteuer
|
107.808,00
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-L/02
- Stammnummer
- 15111
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF