Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200020/2021
Nämlichkeitsnachweis bei passiver Veredelung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200020/2021vom 04.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom 6. Juli 2020 gegen den Bescheid des damaligen Zollamtes ***ZA1*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 8. Juni 2020, Zl. ***1***, über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben (Zoll) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass die Höhe des gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK nachzuerhebenden Einfuhrabgabenbetrages (Zoll - A00) 156,29 Euro beträgt.
Die Bemessungsgrundlage und die Abgabenhöhe sind der in den Entscheidungsgründen enthaltenen Abgabenberechnung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2020 teilte das Zollamt der Beschwerdeführerin (Bf.) für eingangsabgabenpflichtige Waren, die mit Anmeldung vom 29. Jänner 2020, MRN *************, im Rahmen einer Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, einen nach Art. 105 Abs. 4 Zollkodex der Union (UZK) buchmäßig erfassten Einfuhrabgabenbetrag (Zoll) in der Höhe von 575,09 Euro gemäß Art. 102 Abs. 3 UZK mit.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in den Veredelungserzeugnissen enthalten seien.
Das Zollamt wies in der Folge die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Juli 2020 mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Mai 2021 als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte im Vorlageantrag zur Begründung im Wesentlichen an, dass das Zollamt offensichtlich davon ausgehe, dass es für die Beurteilung der Nämlichkeit lediglich auf die der vorübergehenden Ausfuhr zugrundeliegende Proformarechnung zurückgreifen dürfe. Diese Rechtsansicht sei verfehlt. Vielmehr habe die Zollbehörde jegliche vom Bewilligungsinhaber vorlegten und geeigneten Nachweise nach dem Prinzip der freien Beweiswürdigung zu prüfen. Die Bf. habe im gegenständlichen Abgabenverfahren sehr umfassend und nachvollziehbar die Nämlichkeit der Waren dargelegt und hergestellt. Im Hinblick darauf sei die Feststellung der Behörde, es könne nicht festgestellt werden, dass die exportierte Ware in der importierten Ware enthalten sei, unrichtig. Bei ordnungsgemäßer Würdigung der Nachweise und Erklärungen der Bf. hätte diese Feststellung getroffen werden können.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 19. Dezember 2019 meldete die Bf. durch eine Spedition als indirekte Vertreterin im Informatikverfahren verschiedene Waren zur vorübergehenden Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung an und beantragte mit dieser Zollanmeldung in vereinfachter Form gleichzeitig die Überführung der Waren in die passive Veredelung. Die Bewilligungserteilung erfolgte durch die Überlassung der Waren zur passiven Veredelung. Zur Nämlichkeitssicherung wurde auf die Angaben in der Exportrechnung Nr. ***2*** vom 16. Dezember 2019 verwiesen.
Am 29. Jänner 2020 meldete die Bf. wiederum durch eine Spedition als direkte Vertreterin im Informatikverfahren 141 Damenjacken aus 100 % Leinen zur Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nach vorübergehender Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung an, wobei die Kosten für die außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgte Veredelung mit 3.430,85 Euro angegeben wurden. Laut der in der Anmeldung angeführten Rechnung Nr. ***3*** vom 27. Jänner 2020 betrugen diese Kosten 4.733,28 Euro.
Die Zollanmeldung wurde wie angemeldet angenommen, die Waren überlassen und der Bf. die buchmäßige Erfassung eines Einfuhrabgabenbetrages in der Höhe von 429,70 Euro mitgeteilt.
Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in den Veredelungserzeugnissen enthalten waren.
2. Beweiswürdigung
Bei der passiven Veredelung ist das Nämlichkeitsprinzip zu beachten. Dies bedeutet, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in den Veredelungserzeugnissen enthalten sein müssen, was der Zollbehörde nachzuweisen ist. Wer bei der Einfuhrabfertigung eine Abgabenvergünstigung für die Veredelungserzeugnisse in Anspruch nehmen will, muss nachweisen, dass es sich bei den zur Einfuhr angemeldeten Waren um die nämlichen Waren der vorübergehenden Ausfuhr handelt (vgl. Felderhoff in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 259 Rz 15).
Ob ein solcher Nachweis erbracht ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde bzw. das Verwaltungsgericht, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall hat die Bf. in der Anmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr vom 19. Dezember 2019 zur Nämlichkeitssicherung auf die Angaben in der Exportrechnung Nr. ***2*** vom 16. Dezember 2019 verwiesen. Es handelt sich dabei um Artikelnummer, Produktionsauftragsnummer, Auftragsnummern, Warenbezeichnungen, Mengen- und Gewichtsangaben, Zolltarifnummern, sowie Wertangaben.
Im Verfahren vor der belangten Behörde hat die Bf. auch den Vertrag vom 20. Dezember 2019, ****** mit dem außerhalb des Zollgebietes der Union ansässigen Veredeler vorgelegt. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich dieser zu folgenden Veredelungstätigkeiten: Zuschneiden, Nähen, zusätzliche Bearbeitung und Verpackung der im Vertrag näher angeführten Bekleidungsgegenstände, wobei zu den einzeln angeführten Veredelungserzeugnissen die in der Exportrechnung Nr. ***2*** enthaltene Artikelnummer und Produktionsauftragsnummer angegeben sind. Im Vertrag sind auch die bereits in der Exportrechnung enthaltene Stückzahl der Veredelungserzeugnisse sowie der der Exportrechnung entsprechende Wert der Ausfuhrwaren angeführt.
Die der Wiedereinfuhr vom 29. Jänner 2020 zugrunde gelegte Rechnung ***3*** nimmt wiederum Bezug auf den vorgelegten Vertrag ******, führt bei den einzelnen Veredelungserzeugnissen ebenfalls Artikelnummer und Produktionsauftragsnummer entsprechend der Exportrechnung an und weist somit numerische Komponenten auf, die auf die verwendeten Waren der vorübergehenden Ausfuhr referenzieren.
Mit diesen Angaben konnte nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes nachgewiesen werden, dass die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art. 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013 (Unionszollkodex - UZK), können Waren in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
a) Versand - umfasst den externen und den internen Versand,
b) Lagerung - umfasst das Zolllager und Freizonen,
c) Verwendung - umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
d) Veredelung - umfasst die aktive und die passive Veredelung.
Gemäß Art. 214 Abs. 1 UZK müssen - außer im Falle des Versands oder anderweitiger Regelungen - der Bewilligungsinhaber, der Inhaber des Verfahrens und sämtliche Personen, die an der Lagerung oder der Veredelung oder an dem Erwerb oder der Veräußerung von Waren in Freizonen beteiligt sind, geeignete Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form führen.
Die Aufzeichnungen enthalten die Informationen und die Einzelheiten, die den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in dieses Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.
Gemäß Art. 259 Abs. 1 UZK können in der passiven Veredelung Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.
Nach Art. 178 Abs. 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. L 343 vom 29.12.2015, (UZK-DA) enthalten die Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 Absatz 1 UZK nähere Angaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters.
Gemäß Art. 240 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA werden in der Bewilligung einer Veredelung die Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden.
Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden.
Wie aus der Beweiswürdigung (Punkt 2.) ersichtlich ist, wurde im Beschwerdefall dem bei der passiven Veredelung zu beachtenden Nämlichkeitsprinzip Rechnung getragen, indem der Nachweis erbracht wurde, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind.
Insoweit konnte der Beschwerde Folge gegeben werden.
Zu berücksichtigen war jedoch der Umstand, dass die in der Zollanmeldung vom 29. Jänner 2020 (Wiedereinfuhr) als direkte Vertreterin der Bf. genannte Spedition mit Eingabe vom 26. Mai 2020 dem Zollamt anzeigte, dass in der erwähnten Anmeldung insofern ein Fehler passiert sei, dass "von der Rechnung die Materialkosten (3.430,85 Euro) anstelle der Lohnkosten (4.733,28 Euro) abgeschrieben" worden seien.
Der angefochtene Bescheid war daher unter Berücksichtigung des angezeigten Sachverhaltes spruchgemäß zu berichtigen.
Abgabenberechnung:
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Abgabenart
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Bemessungsgrundlage
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Abgabensatz
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Betrag (€)
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MRN *************
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A00 (Zoll)
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3.580,85
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12 %
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429,70
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neu
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A00 (Zoll)
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4.883,28
|
12 %
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585,99
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Nacherhebung:
|
156,29
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob der Nachweis erbracht ist, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010). Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen einzelfallbezogenen Feststellungen noch die rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 4. März 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 214 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 259 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 178 Abs. 1 Buchstabe d UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
- Art. 240 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
- Art. 210 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200020/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5200020.2021
- Stammnummer
- 151086
- Gültig
- 04.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF