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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500467/2025

Parkometerstrafrecht Abweisung der Beschwerde, Spuren entfernter Entwertungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500467/2025vom 16.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Weinmayer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 15. Juli 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 7. Juli 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der St adt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 35,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien a ls Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revisio n durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) nach durchgeführter Lenkererhebung unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 12. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ/2024, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 27. November 2024 um 09:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Schanzstraße 48, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einer für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Wochenpauschalkarte gesorgt zu haben, da die Wochenpauschalkarte mit der Nummer WPKNr Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 175,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 17 Stunden festgesetzt. Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom 17. Mai 2025 (E-Mail) vor, er ersuche um Übermittlung aller Unterlagen inklusive allfälliger Fotos zu der "Sache", nach Erhalt werde er gerne weiter Stellung nehmen dazu. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. Juni 2025 wurde der Bf. über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihm drei Fotos von der Beanstandung übermittelt und wurde der Bf. informiert, dass auf dem Foto von der Wochenpauschalkarte mit der Nummer WPKNr die entfernten Entwertungen eindeutig zu erkennen seien. Wenn der Bf. eine schriftliche Stellungnahme abgeben wolle, sei diese bei der Magistratsabteilung 67 einzubringen. Innerhalb derselben Frist werde er aufgefordert, die Wochenpauschalkarte mit der Nummer WPKNr der Behörde im Original vorzulegen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 (E-Mail) teilte der Bf. unter Anführung der gegenständlichen Geschäftszahl mit, fristgerecht nehme er Stellung zur angeführten Beweisaufnahme. Leider sei auf den Fotos nichts vom Vorhalt zu erkennen, daher sei das Ansinnen und die Bestrafung vollkommen nichtig. Er fordere die umgehende Einstellung der Causa. In der Folge wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 den Bf. mit Straferkenntnis vom 7. Juli 2025 wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 175,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 17,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, das Original der Wochenpauschalkarte mit der Nr. WPKNr habe der Bf. trotz schriftlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Dazu werde Folgendes festgestellt: Die Anzeige sei ein taugliches Beweismittel und sei gegenständlich von einem geschulten Organ der Landespolizeidirektion Wien (Parkraumüberwachungsgruppe) erstattet worden. Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, da einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden könne. Dieses Organ (Meldungsleger) habe die Manipulationen in der Rubrik Woche, Kästchen 34 und 44, sowie dass die Firma, das Kennzeichen und die Jahreszahl neu überschrieben worden seien, festgestellt. Ebenso habe der Meldungsleger festgehalten, woran er die entfernten Entwertungen erkannt habe, nämlich an schwarzen Restkreuzen. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig hätte belasten wollen. Ein Irrtum, wie z.B. ein Durchdruck von Parkscheinen die zuvor am Block ausgefüllt worden seien oder Fettflecken, erscheine angesichts der genauen Darstellung des meldungslegenden Kontrollorgans sowie der Anzeigefotos ausgeschlossen. Es seien eindeutig Mehrfachentwertungen auf dem Parkschein festgestellt worden. Der Bf. hingegen habe zweifellos ein Interesse daran gehabt eine Darstellung abzugeben, die geeignet sei, ihn (den Bf.) von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entlasten. Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren jedoch nicht vorgelegt worden. Angesichts des Umstandes, dass die Anzeige samt Fotos als taugliches Beweismittel anzusehen sei, und der Bf. keine schlüssige Gegendarstellung abgegeben bzw. der Behörde entlastende Beweismittel vorgelegt habe, könne als erwiesen angenommen werden, dass er die angeführte Übertretung begangen habe. Somit seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige, sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Die pauschale Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e Pauschalierungsverordnung werde für den jeweils entwerteten Tag mit der ordnungsgemäßen Entwertung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI entrichtet, wobei die Entwertung durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Monats, des Tages und Eintragung des Jahres, des behördlichen Kennzeichens des Fahrzeuges und der Firma bzw. des Hotels zu erfolgen habe (§ 5 Abs. 4 Pauschalierungsverordnung). Die Tagespauschalkarte und die Einlegetafel seien gemäß § 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Manipulation von Parkscheinen nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden könne, sondern das Verhalten des Bf. bereits vorsätzliches Handeln beinhalte, weshalb daher sein Verschulden als erheblich angesehen werden müsse. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe die Parkometerabgabe somit hinterzogen. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher. Zudem hielt die belangte Behörde fest, dass aus spezialpräventiven Gründen eine Einstellung bzw. Ermahnung nicht in Betracht gekommen sei. In der Beschwerde vom 15. Juli 2025 bringt der Bf. das Folgende vor: "die übersandten Fotos hatten keinen Beweischarakter, daher wertlos! Ich fordere nochmals die Umgehende Einstellung der Causa." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 23. Juli 2025). Der Bf. wurde per Beschluss vom 8. September 2025 vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, die gegenständliche Wochenpauschalkarte binnen vier Wochen dem Bundesfinanzgericht im Original vorzulegen. Dem kam der Bf. nicht nach, sondern gab mit E-Mail vom 22. September 2025 an, die angeforderte Wochenpauschal- Karte sei schon lange vernichtet worden, er hätte erst nach Erhalt der Lenkerauskunft bzw. der Strafverfügung von der Causa erfahren und ersuchte um Einstellung des Verfahrens. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) unstrittig am 27. November 2024 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Schanzstraße 48, abgestellt. Die Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung erfolgte um 09:22 Uhr. Die im gegenständlichen Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe eingelegte Wochenpauschalkarte mit der Nummer WPKNr wies Spuren von entfernten Entwertungen auf. Der Bf. ist weder der Aufforderung der belangten Behörde - trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren - die Wochenpauschalkarte mit der Nummer WPKNr im Original vorzulegen, noch der Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes, die Karte im Original vorzulegen, nachgekommen. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der erteilten Lenkerauskunft vom Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges, aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung mit seinen Anmerkungen in der Anzeige, dessen Anzeigedaten und den drei zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos. Anmerkungen des Kontrollorgans in der Anzeige: "WPK tats entw Woche 48 Jahr 2024// Firma, Kennzeichen sowie auch die Jahreszahl neu überschrieben// Woche 34, 44 erkannt an Restkreuz schwarze Stiftfarbe:" Ob Entwertungen von einer Wochenpauschalkarte entfernt worden sind oder nicht, dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. Zwar sind auf den vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Lichtbildern die entfernten Entwertungen nicht erkennbar, allerdings hat der Bf. die verwendete Wochenpauschalkarte trotz Aufforderung der Behörde nicht vorgelegt. Eine technische Untersuchung der verwendeten Wochenpauschalkarte zur Entkräftung des Tatvorwurfes war daher nicht möglich. Den Beschuldigen trifft allerdings im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Parkraumüberwachungsorgane sind besonders geschult, weshalb ihnen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte zugemutet werden kann. Aus dem Akt ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Meldungsleger sind auf Grund des abgelegten Diensteides der Wahrheit verpflichtet. Im Fall der Verletzung dieser Pflicht treffen sie straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Stimmig dazu erscheint auch, dass der Bf. der Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes, die Wochenpauschalkarte im Original dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, nicht nachgekommen ist., va im Zusammenhang damit, dass er einer gleichlautenden Aufforderung der belangten Behörde zu einem deutlich früheren Zeitpunkt ebenfalls nicht nachgekommen ist. Das Bundesfinanzgericht hat somit keinen Grund an den Feststellungen des Meldungslegers zu zweifeln. Das Bundesfinanzgericht folgt daher bei seinen Feststellungen den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des Parkraumüberwachungsorgans. Die Verwendung einer Wochenpauschalkarte mit entfernten Entwertungen steht somit als erwiesen fest. Für das Bundesfinanzgericht steht es daher fest, dass sich der Bf. bewusst einer Wochenpauschalkarte mit entfernten Entwertungen bediente und er daher vorsätzlich handelte. Rechtslage: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Rechtliche Beurteilung: Das Bundesfinanzgericht nimmt in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die im Fahrzeug zur Beanstandungszeit hinter der Windschutzscheibe eingelegte Wochenpauschalkarte mit der Nummer WPKNr mehrfach verwendet und damit die Parkometerabgabe hinterzogen wurde. Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB). § 5 StGB normiert: "(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. (3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält." Die Verwendung einer bereits mehrfach entwerteten Wochenpauschalkarte stellt nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung einer manipulierten Wochenpauschalkarte weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die eine bereits entwertete Wochenpauschalkarte - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss. Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Es waren daher sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Da die im Fahrzeug hinterlegte Wochenpauschalkarte Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, lag eine vorsätzliche Verkürzung der Parkometerabgabe vor. Aus diesem Grund sind sowohl der objektive Unrechtsgehalt der Tat wie auch das Verschulden hoch. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. und auf den Umstand, dass bereits eine Vielzahl von insgesamt 58 nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen, hat die Behörde Bedacht genommen. Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen mit 175,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und nicht überhöht. Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, den Bf. von der erneuten Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Bf. über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Die kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren im Beschwerdefall gegeben, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 17,50 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 35,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 16. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500467/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500467.2025
Stammnummer
151080
Gültig
16.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF