Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2508
Inländische Einkaufsagenten einer deutschen Edelmetallverwertungs-GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftN 308/1-IV/4/04vom 16.08.2004
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 5 Abs. 4 lit. d
DBA-Deutschland wird eine Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen, nicht als Betriebstätte behandelt, weil darin für die
unternehmerische Gewinnerzielung eine bloße unterstützende bzw.
vorbereitende Tätigkeit gesehen wird. Diese Sichtweise gilt
gemäß Artikel 5 Abs. 5 auch für abhängige Vertreter; sie
muss daher auch dann Geltung besitzen, wenn unabhängige Unternehmer durch
ihre Zusammenarbeit mit einem ausländischen Unternehmen den Rahmen ihrer
"ordentlichen Geschäftstätigkeit" (im Sinn von Artikel 5 Abs. 6 des
Abkommens) überschreiten sollten.
Werden daher österreichische Inhaber von
Ladengeschäften von einer deutschen Edelmetallverwertungs-GmbH angeworben,
im Namen und auf Rechnung der deutschen GmbH Edelmetalle aller Art anzukaufen
und sodann der deutschen GmbH zu senden, dann wird hierdurch selbst dann keine
inländische Betriebstätte begründet, wenn die Ladeninhaber durch
die auf den Wareneinkauf ausgerichtete Zusammenarbeit mit der deutschen GmbH den
Rahmen der sonst bei ihnen üblichen Geschäftstätigkeit
überschreiten sollten.
16. August
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 308/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 15108
- Gültig
- 16.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF