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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101188/2026

Rechtswidrig erfolgte Beschwerdevorlage, weil mittels Beschwerdevorentscheidung lediglich über den Sachbescheid, nicht jedoch über den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO abgesprochen wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101188/2026vom 08.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch TWB TREUHAND- UND WIRTSCHAFTS-BERATUNGSGESELLSCHAFT M.B.H, Opernring 7, 1010 Wien, betreffend die als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom 10. Juli 2009 gegen die Bescheide des (vormaligen) Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 10. Juni 2009 betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO sowie vom 18. Juni 2009 betreffend Grunderwerbsteuer (ERFN ***) den Beschluss: 1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20. Dezember 2022 betreffend den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Juni 2009 wird aufgehoben. Das Rechtsmittelverfahren ist damit nicht abschließend erledigt, vielmehr wird es mit der Aufhebung der belangten Behörde ermöglicht, das Rechtsmittelverfahren weiterzuführen. 2. Der Vorlageantrag vom 29.12.2022 (betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2022 und damit den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Juni 2009) wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass das Bundesfinanzgericht (derzeit) für die Erledigung der Beschwerde vom 10. Juli 2009 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 10. Juni 2009 sowie gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Juni 2009 nicht zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. 4. Die Parteien werden gemäß § 281a BAO darüber in Kenntnis gesetzt, dass hinsichtlich des angefochtenen Aufhebungsbescheids gemäß § 299 BAO noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist. Aufgrund der nunmehrigen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 20. Dezember 2022 betreffend den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Juni 2009 ist im Rahmen der noch zu erlassenden Beschwerdevorentscheidung auch über die Beschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid abzusprechen. 5. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Begründung Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 27.3.2026 erfolgte (unter anderem) die Umverteilung der gegenständlichen Beschwerdesache an die Gerichtsabteilung 1096 (MMag. Gerald Erwin Ehgartner). Im ersten Rechtsgang wurde der Beschwerdefall mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13.8.2024, RV/7102081/2023, abweisend erledigt; dabei wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Infolge der eingebrachten ao Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.2.2026, Ra 2025/16/0043, das im ersten Rechtsgang erlassene BFG-Erkenntnis auf. Die Aufhebung erfolgte betreffend den angefochtenen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts; betreffend den ebenso angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid erfolgte die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Auszugsweise aus dem zitierten VwGH-Erkenntnis: [Zur Beschwerde (Berufung) gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO] 39 Gemäß § 299 Abs. 2 erster Satz BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Nach der Rechtsprechung und Lehre liegen zwei Bescheide vor, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl. VwGH 28.6.2012, 2012/15/0071, mHa [nunmehr] Ritz/Koran, BAO8, § 299 Rz 45; vgl. auch VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0108, zu Wiederaufnahme- und Sachbescheid nach § 307 BAO). 40 Bei einem Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO handelt es sich demnach um einen eigenen Bescheid, der selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. Im - vorliegend gegebenen - Anwendungsbereich des § 262 Abs. 1 BAO ist für Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine der Ausnahmen von der Verpflichtung des Finanzamts, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, nach § 299 Abs. 2 BAO vorliegt. 41 Mangels Beschwerdevorentscheidung (und Vorlageantrag) war das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO vom 10. Juli 2009 nicht zuständig (vgl. VwGH 7.4.2022, Ro 2021/13/0009; 29.1.2015, Ro 2015/15/0001, mwN). 42 Das angefochtene Erkenntnis ist, insoweit damit die Beschwerde (Berufung) der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts vom 10. Juni 2009 betreffend die Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2008 gemäß § 299 BAO als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben. 43 Der Verwaltungsgerichtshof weist für das fortgesetzte Verfahren auf § 281a BAO hin: Gemäß dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. [Zur Beschwerde (Berufung) gegen Grunderwerbsteuerbescheid] 45 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 307 Abs. 1 und 2 BAO widerspricht es bei Vorliegen einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid dem Gesetz, die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091, mwN). Eine derartige Vorgangsweise würde die Entscheidung über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten (vgl. VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0120; 22.11.2012, 2012/15/0193, mwN). 46 Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aufgrund der mit § 307 Abs. 1 und 2 BAO vergleichbaren Systematik des § 299 Abs. 1 und 2 BAO auch auf den Fall einer gemeinsamen Anfechtung des Aufhebungsbescheides nach § 299 Abs. 1 BAO mit dem nach § 299 Abs. 2 BAO damit zu verbindenden Ersatzbescheid anzuwenden. Eine Entscheidung über den Ersatzbescheid nach § 299 Abs. 2 BAO ohne vorherige Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO führt zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (vgl. auch Ritz/Koran, BAO8, § 299 Rz 45). 47 Das Bundesfinanzgericht war im Revisionsfall zur Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO nicht zuständig. Indem das Bundesfinanzgericht trotz fehlender Zuständigkeit zur Entscheidung über den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO über die Beschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Juni 2009 entschieden hat, hat es diese Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. 48 Das angefochtene Erkenntnis ist daher insoweit, als damit die Beschwerde (Berufung) der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts vom 18. Juni 2009 betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auf die in der Revision angezogenen "grunderwerbsteuerlichen Rechtsfragen" (zur Maßgeblichkeit des Art. III UmgrStG) war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen. Dem Beschwerdefall zugrundliegend setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.8.2008 die Grunderwerbsteuer für einen Einbringungsvertrag gemäß § 22 Abs 5 UmgrStG mit 3,5% vom zweifachen Einheitswert iHv EUR 1.198.607,48 mit EUR 41.951,26 fest. In der Folge hob die belangte Behörde den bezeichneten Grunderwerbsteuerbescheid mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 10.6.2009 auf (mit der Begründung, dass kein einbringungsfähiger Betrieb vorliege). Mit Bescheid vom 18.6.2009 setzte die belangte Behörde die Grunderwerbsteuer für den Einbringungsvertrag gemäß § 7 Z 3 GrEStG mit 3,5 % von der anteiligen Gegenleistung iHv EUR 8.409.089,88 mit EUR 294.318,15 fest. Mit der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom 10.7.2009 wurden ausdrücklich sowohl der Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO sowie auch der neu erlassene Grunderwerbsteuerbescheid angefochten. Nach einer zwischenzeitig (mit Bescheid vom 16.10.2009) erfolgten Aussetzung setzte die belangte Behörde das Verfahren von Amts wegen mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2022 fort und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung bezog sich ausschließlich auf den am 18.6.2009 ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2022 brachte die Beschwerdeführerin den mit 29.12.2022 datierten Vorlageantrag ein. Den rechtlichen Vorgaben entsprechend wurde im Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung bezeichnet. Es wurde dabei- wie nicht anders möglich - ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2022 und damit ausschließlich der Grunderwerbsteuerbescheid vom 18.6.2009 angeführt. Eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Aufhebungsbescheids gemäß § 299 BAO vom 10.6.2009 ist nicht ergangen. Dem folgend wurde auch kein entsprechender Vorlageantrag, den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend, eingebracht. Von Seiten des Bundesfinanzgerichts wird zur sich ergebenden Rechtslage dazu ausgeführt: Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. In den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Fällen (welche im Beschwerdefall nicht vorliegen) hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Nach § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die ua infolge eines Vorlageantrags das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die Abgabenbehörde ist nach § 265 Abs 6 BAO ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab erfolgter Verständigung auch für den Beschwerdeführer. Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt (nur) die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Die dem Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Fall vorgelegte Beschwerde (Berufung) vom 10.7.2009 richtet sich ausdrücklich sowohl gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO als auch gegen den neu erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid. Der Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO und der Sachbescheid besitzen jeweils für sich Bescheidqualität und jeder dieser Bescheide ist für sich einer Beschwerde zugänglich und für sich rechtskraftfähig (VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041, zum gleichgelagerten Fall der Wiederaufnahme). Werden sowohl der Aufhebungsbescheid nach § 299 als auch der im Aufhebungsverfahren ergangene Sachbescheid mit Beschwerde bekämpft, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid zu entscheiden. Wird das Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbescheid - wie im gegenständlichen Fall - unerledigt gelassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig (s etwa VwGH 12.2.2026, Ra 2025/16/0043). Zumal im gegenständlichen Fall die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO bisher (noch) nicht mit Beschwerdevorentscheidung erledigt wurde und keiner der Fälle einer Direktvorlage vorliegt, kommt auch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts gegen den ergangenen Sachbescheid nicht in Betracht. Es ist sohin geboten, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, der durch die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Sachbescheid entstanden ist, ohne dass vorher über das Rechtsmittel gegen den diesbezüglichen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO entschieden wurde. Dies wird von Seiten des Bundesfinanzgerichts durch Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2022 betreffend den Sachbescheid (Grunderwerbsteuerbescheid vom 18.6.2009) ermöglicht. Es handelt sich bei der vom Bundesfinanzgericht nunmehr vorgenommenen beschlussmäßigen Aufhebung um einen verfahrensleitenden Beschluss, der gemäß § 25a Abs 3 VwGG und § 88a Abs 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbar ist, weil dadurch das Rechtsmittelverfahren nicht abschließend erledigt wird, sondern es lediglich der belangten Behörde ermöglicht wird, rechtmäßig das Rechtsmittelverfahren weiterzuführen. Es ergibt sich daraus auch die (entstandene) Unzulässigkeit des Vorlageantrages vom 29.12.2022. Die Befugnis zur Stellung eines Vorlageantrags setzt eine Beschwerdevorentscheidung voraus (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373). Wird bei einer wirksam eingebrachten Bescheidbeschwerde die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, fällt die Befugnis zur Erhebung eines Vorlageantrags weg. Der Vorlageantrag war daher mit verfahrensleitendem Beschluss zurückzuweisen, der gemäß § 25a Abs 3 VwGG und § 88a Abs 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbar ist; dies, weil dadurch das Rechtsmittelverfahren nicht abschließend erledigt wird, zumal die Beschwerde (Berufung) vom 10.7.2009 weiterhin im vollem Umfang anhängig bleibt (BFG 22.03.2018, RV/5101805/2015; 24.7.2024, RV/5101472/2016). Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieser Beschluss folgt der zitierten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen. Wien, am 8. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101188/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101188.2026
Stammnummer
151066
Gültig
08.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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