Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103273/2019
Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung aufgrund mangelnder Erledigung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103273/2019vom 31.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch EURAX Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Nußdorfer Straße 10-12 Tür 4, 1090 Wien, zur Beschwerde vom 28. September 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 1. September 2016 betreffend Einkommensteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr2*** beschlossen:
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2017 betreffend Einkommensteuer 2014 wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Gemäß § 264 Abs. 7 BAO scheidet infolge der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der diese betreffende Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus. Über diesen muss nicht mehr entschieden werden.
Hinsichtlich der vom Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2014 werden die Parteien gemäß § 281a BAO davon in Kenntnis gesetzt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.
II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 01.09.2016 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 (Bescheid vom 29.07.2016) gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen. Begründend wurde auf den neuen Sachbescheid ebenfalls vom 01.09.2016 verwiesen. Gemäß dem neuen Sachbescheid vom 01.09.2016 seien Informationen über Kapitaleinkünfte aufgrund einer europäischen Zinskontrollmitteilung übermittelt worden.
Mit Schreiben vom 28.09.2016 erhob der Beschwerdeführer (Bf.) Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 01.09.2016 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2014. In der Begründung führte der Bf. inhaltlich zur Berechnung der Einkommensteuer an sich aus.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde vom 28.09.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 01.09.2016 mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2017 als unbegründet ab und führte in der separat zugestellten Begründung inhaltlich zur Qualifikation zur Anwendbarkeit des Systems "Abfertigung neu" aus.
Am 27.12.2017 beantragte der Bf. die Vorlage der Bescheidbeschwerde vom 28.09.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 an das Bundesfinanzgericht. Weiters wurde im selben Vorlageantrag auch die Vorlage der Bescheidbeschwerde vom 24.10.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 beantragt, wobei das Verfahren Einkommensteuer 2013 separat zu beurteilen ist.
Nach Rückfrage durch das Bundesfinanzgericht führte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.03.2026 aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2017 nicht die Bescheidbeschwerde gegen die Wiederaufnahme zur Sache hatte, sondern im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 2014 ergangen ist.
2. Sachverhalt
Die Beschwerde datiert mit 28.09.2016 und richtet sich gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2014 vom 01.09.2016.
Über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid 2014 vom 28.09.2016 hat die belangte Behörde noch nicht entschieden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2017 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28.09.2016 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom 27.12.2017.
3. Beweiswürdigung
Dass sich die Bescheidbeschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 01.09.2016 richtet, ist deutlich aus der Betreff-Zeile bzw. dem ersten Absatz der Beschwerde ersichtlich.
Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2017 nur über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014, nicht jedoch gegen den Wiederaufnahmebescheid abspricht, ist direkt der Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2017 zu entnehmen. Weiters geht auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2026 davon aus, dass keine Beschwerdevorentscheidung gegen den Wiederaufnahmebescheid ergangen ist.
4. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)
Gemäß § 307 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachentscheidung haben jeweils für sich Bescheidqualität und jeder dieser Bescheide ist für sich einer Beschwerde zugänglich und für sich rechtskräftig. Werden sowohl die Wiederaufnahmebescheide als auch die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheide mit Beschwerde bekämpft, so ist zunächst über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide zu entscheiden.
Werden sowohl die Wiederaufnahmebescheide als auch die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheide mit Beschwerde bekämpft, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041; VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193).
Aus diesem Grund kommt eine Entscheidung des Gerichts über die Beschwerde gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid nicht in Betracht, da die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend den Sachbescheid bisher nicht mit Beschwerdevorentscheidung erledigt wurde und keiner der Fälle des § 262 Abs. 2, 3, 4 oder 5 BAO vorliegt (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001).
Wurde wie im gegenständlichen Fall das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2014 unerledigt gelassen und vorerst über die Bescheidbeschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, so ist die Entscheidung daher inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO6, § 307 Rz 7 mwN, VwGH 17.05.2023, Ra 2022/13/0120).
Es ist geboten, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, der durch die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Sachbescheid entstanden ist, ohne dass vorher über das Rechtsmittel gegen den diesbezüglichen Wiederaufnahmebescheid entschieden wurde.
Dies ist nur durch Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2017 betreffend den Sachbescheid hinsichtlich Einkommensteuer 2014 möglich. Dies ist ein verfahrensleitender Beschluss, der gemäß § 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbar ist, da dadurch das Rechtsmittelverfahren nicht abschließend erledigt wird, sondern lediglich der belangten Behörde ermöglicht wird, rechtmäßig das Rechtsmittelverfahren weiterzuführen (Beschluss des BFG vom 22.03.2018, RV/5101805/2015; Beschluss des BFG vom 01.08.2024, RV/5100008/2021).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2017 betreffend Einkommensteuer 2014 war daher als rechtswidrig aufzuheben.
Nach § 264 Abs. 7 BAO scheidet der Vorlageantrag durch Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand aus. Das Bundesfinanzgericht trifft somit keine Pflicht, über den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2014 nach Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden oder den Vorlageantrag in Beschlussform als unzulässig geworden zu bezeichnen.
Gemäß § 264 Abs. 4 BAO ist § 260 Abs. 1 BAO auch auf Vorlageanträge anzuwenden. Demnach wäre ein Vorlageantrag mangels Zulässigkeit u.a. zurückzuweisen, wenn die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vor der Erledigung des Vorlageantrages beseitigt wird. Da aber gem. § 264 Abs. 7 BAO der Vorlageantrag ex lege nach der Aufhebung der von ihm bekämpften Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, ist keine Erledigung eines Vorlageantrages offen und muss daher auch der Vorlageantrag (betreffend Einkommensteuer 2014) nicht als unzulässig (geworden) erklärt werden. § 261 BAO ist auf Vorlageanträge nicht anzuwenden.
Nach Ritz/Koran, BAO , § 281a Rz 6 ist nicht nach § 281a BAO vorzugehen, wenn sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch die Sachentscheidung mit Beschwerde angefochten sind und die Abgabenbehörde eine diese Sachentscheidung betreffende Beschwerdevorentscheidung erlässt, gegen die ein (rechtzeitiger, zulässiger) Vorlageantrag eingebracht wird. Wurde das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und vorerst über die Beschwerde gegen die Sachentscheidung abgesprochen, so ist diese Entscheidung rechtswidrig (zB VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193).
Nach § 281a BAO ist dann vorzugehen, wenn das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage einer Beschwerde zur Auffassung gelangen würde, dass zu einer konkret vorgelegten Beschwerde noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag gar nicht vorliegt.
Da dies hier hinsichtlich des Wiederaufnahmebescheides der Fall ist, wurden die Parteien gem. § 281a BAO vom Fehlen der Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis gesetzt.
Hinsichtlich der den Sachbescheid betreffenden Beschwerde mangelt es weder an einer Beschwerdevorentscheidung noch an einem Vorlageantrag. Das Nichtergehen einer Beschwerdevorentscheidung zum Wiederaufnahmebescheid führt wie bereits ausgeführt nach der Judikatur des VwGH zur Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Sachbescheid, führt aber nicht dazu, dass die Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag zum Sachbescheid nicht mehr existieren würden und somit auch diesbezüglich nach § 281a BAO vorzugehen wäre.
5. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Dies ist ein verfahrensleitender Beschluss, der gemäß § 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbar ist, da dadurch das Rechtsmittelverfahren nicht abschließend erledigt wird, sondern lediglich der belangten Behörde ermöglicht wird, rechtmäßig das Rechtsmittelverfahren weiterzuführen.
Belehrung und Hinweise
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).
Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 5 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
Wien, am 31. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103273/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103273.2019
- Stammnummer
- 151065
- Gültig
- 31.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF