Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102882/2025
§ 212 Abs 1 BAO: Frist bereits verstrichen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102882/2025vom 09.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AUSTRIA TREUHAND Holding SteuerberatungsgmbH, Mariahilfer Straße 1C Tür Top 4a, 1060 Wien, vom 12. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Jänner 2025 betreffend Abweisung eines Antrages um Bewilligung einer Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Anbringen vom 13.01.2025 (eingelangt bei der belangten Behörde am 14.01.2025) stellte der Beschwerdeführer (BF) durch seinen steuerlichen Vertreter den Antrag den Abgabenrückstand in monatlichen Raten in Höhe von € 1.500,00, beginnend mit 01.02.2025 (11 Raten und 1 Restrate) abstatten zu dürfen.
Mit Bescheid vom 31.01.2025 wies die belangte Behörde das Zahlungserleichterungsansuchen vom 14.01.2025 ab.
Dagegen erhob der BF mit Eingabe vom 12.02.2025 Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 12.02.2025 als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 14.08.2025 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Am 09.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor. Im angeschlossenen Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 17.03.2026 (eingelangt am 20.03.2026) verzichtete der BF auf die Durchführung der beantragten mündlichen Senatsverhandlung vor dem BFG.
Mit Beschluss vom 26.03.2026 wurde die Behörde über den Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen eine solche gemäß § 274 Abs 1 BAO zu beantragen.
Am 31.03.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wird.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Anbringen vom 14.01.2025 stellte der BF den Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung beginnend mit 01.02.2025 bis zum 01.01.2026 (11 Raten plus 1 Restrate).
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde gemäß § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. […]
Festgestellt wird, dass in dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag eine Zahlungserleichterung/Ratenzahlung des BF bis 01.01.2026 beantragt wurde. Der im Zahlungserleichterungsansuchen begehrte letzte Zahlungstermin ist demnach im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen.
Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf demnach nicht über den beantragten Rahmen hinausgehen. Wenn Zahlungserleichterungsansuchen erst nach dem begehrten letzten Ratenentrichtungstermin erledigt werden, sind sie als gegenstandslos abzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1985, 85/17/0074 sowie Ritz/Koran, BAO7 (2021) § 212 Rz 1).
Da der beantragte Ratenplan im Zeitpunkt der Entscheidung über das streitgegenständliche Ansuchen bereits abgelaufen war, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen des BF sowie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212 BAO (erhebliche Härte und Gefährdung der Einbringung).
Da darüber hinaus eine - auch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr Bundesfinanzgericht) - gewährte Ratenzahlung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Ratenzahlung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Ratenzahlung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149; BFG vom 17.09.2019, RV/7105511/2016).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus der unter 3.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war folglich nicht zuzulassen.
Wien, am 9. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102882/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102882.2025
- Stammnummer
- 151063
- Gültig
- 09.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF