Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101158/2026
Kein Kindermehrbetrag, da keine steuerpflichtigen Einkünfte oder ganzjährig bezogenes Kinderbetreuungsgeld
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101158/2026vom 08.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Februar 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) reichte am 09. Jänner 2026 ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2025 elektronisch ein. Die Anzahl der (inländischen) gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen gab sie mit 0 und die Anzahl der Kinder, für die für mindestens 7 Monate Familienbeihilfe bezogen wurde, mit 4 bekannt. Zudem beantragte die Bf. den Kindermehrbetrag und den Mehrkindzuschlag. Weiters machte sie den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend.
Am 13. Februar 2026 erließ das Finanzamt Österreich den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025 mit einer Gutschrift in Höhe des erhöhten Alleinverdienerabetzbetrages von € 1.349,00. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kindermehrbetrag nicht anerkannt werden könne, da die Bf. im Kalenderjahr keine Einkünfte von mindestens 30 Tagen oder ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen habe.
Festgehalten wurde, dass der Bescheid über den Mehrkindzuschlag 2025 gesondert übermittelt werde.
Am 25. Februar 2026 erhob die Bf. per FinanzOnline Beschwerde gegen den oa Bescheid, da der Kindermehrbetrag fehle und ersuchte um erneute Bearbeitung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. März 2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf den Kindermehrbetrag bestehe, wenn an zumindest 30 Tagen Einkünfte oder ganzjährig Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen werden. Laut Aktenlage habe die Bf. im Jahr 2025 keine Einkünfte, sie habe bis 15.03.2025 Notstandshilfe, danach Wochengeld bzw. Kinderbetreuungsgeld bezogen. Da die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen würden, habe der Kindermehrbetrag nicht gewährt werden können. Weiters wurde festgehalten, dass der Mehrkindzuschlag bereits mit Bescheid vom 19.02.2026 gewährt worden ist.
Mit Eingabe per FinanzOnline vom 12.03.2026 stellte die Bf. einen Vorlageantrag. Begründend führte sie aus, dass aus ihrer Sicht die Begründung der Beschwerdevorentscheidung nicht korrekt sei. Ihr Sohn sei am ***1*** geboren worden. Bereits vor der Geburt und auch nach der Geburt habe sie Wochengeld erhalten. Danach laufend Kinderbetreuungsgeld (Karenz) bezogen. Sie habe damit im Jahr 2025 deutlich länger als die erforderlichen 30 Tage Wochengeld bzw. Kinderbetreuungsgeld bezogen. Sie ersuche um erneute Prüfung ihres Anspruches.
Mit Bericht vom 18. März 2026 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Als Beweismittel legte die belangte Behörde ua. einen Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 09.März 2026 vor und beantragte eine abweisende Entscheidung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf.) lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat vier Kinder. Das vierte Kind wurde am ***1*** geboren. Die Bf. hat im Jahr 2025 keine steuerpflichtigen Erwerbseinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Die Bf. bezog laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.03.2026 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe vom 01.01.2025 bis 15.03.2025, Wochengeld vom 16.03.2025 bis 06.07.2025 und ab 07.07.2025 bis laufend Kinderbetreuungsgeld.
Der Bezug von Familienbeihilfe ist aus der Familienbeihilfendatenbank ersichtlich.
Der Bf. wurde der erhöhte Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 1.349,00 zuerkannt.
Der Mehrkindzuschlag 2025 wurde mit Bescheid vom 19.02.2026 anerkannt.
Strittig ist, ob der Bf. der Kindermehrbetrag zusteht.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt (insbesondere aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung), dem Vorbringen der Parteien und den Ermittlungen des Bundesfinanzgericht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 33 Abs. 7 EStG 1988 lautet in der für das Beschwerdejahr anzuwendenden Fassung:
"Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
- im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 700 Euro."
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 ist das Wochengeld von der Einkommensteuer befreit.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 ist das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 sind Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl.I. Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das Pflegekarenzgeld (BGBl I 2016/53) von der Einkommensteuer befreit.
Voraussetzung für den Kindermehrbetrag ist nicht nur, dass die nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer des Steuerpflichtigen (und gegebenenfalls seines Partners) weniger als € 700 beträgt und mindestens ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorhanden ist, sondern auch, dass entweder steuerpflichtige Erwerbseinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr erzielt oder ganzjährig Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Die Bf. bezog im Jahr 2025 ausschließlich Notstandshilfe vom 01.01.2025 - 15.03.2025 und Wochengeld vom 16.03.2025 - 06.07.2025. Notstandshilfe und Wochengeld sind aber - wie oben ausgeführt - steuerfrei. Kinderbetreuungsgeld wurde erst ab 07.07.2025 (bis laufend) und damit nicht ganzjährig bezogen.
Es liegen daher im Kalenderjahr 2025 weder steuerpflichtige Einkünfte für mindestens 30 Tage noch ganzjährig bezogenes Kinderbetreuungsgeld vor, sodass der Kindermehrbetrag nicht zusteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung unmittelbar aus dem Wortlaut der oben zitierten Gesetzesbestimmung ableitet und keine Zweifel an der Auslegung rechtlicher Vorschriften existieren. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am 8. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101158/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101158.2026
- Stammnummer
- 151062
- Gültig
- 08.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF