RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400053/2024

Verspäteter Vorlageantrag - 4 Monate nach verlängerter Frist eingebrachter Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400053/2024vom 30.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache der Miteigentümergemeinschaft*** vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1010 Wien, Bauernmarkt 24, betreffend die Beschwerde vom 20.10.2016 gegen den (Wasser- und Abwassergebühren)-Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 vom 16.9.2016, Kontonummer 1234*** den Beschluss: Der Vorlageantrag wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Begründung Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 16.9.2016 setzte der Magistrat Wasserbezugs,- Wasserzähler und Abwassergebühr für eine im Miteigentum stehende Liegenschaft in Wien fest. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren wurde die von der Miteigentümergemeinschaft gegen den Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.4.2023 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am 2.5.2023 zugestellt (RSb). Mit Datum vom 2.6.2023 stellte der Miteigentümer A***B*** einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erstattung eines Vorlageantrags bis zum 31.8.2023. Dieser Antrag wurde genehmigt. Mit Datum vom 20.11.2023 stellte der Miteigentümer A***B*** neuerlich ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erstattung eines Vorlageantrags (bis 20.2.2024). Diesen Antrag wies der Magistrat mit Bescheid vom 6.2.2024 als verspätet eingebracht zurück. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Mit Datum vom 20.2.2024 stellte die beschwerdeführende Miteigentümergemeinschaft einen Vorlageantrag und stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf die Begründung der Beschwerde werde verwiesen. Es seien ferner Fristverlängerungen bis 20.2.2024 erfolgt. Der Magistrat legte den Vorlageantrag vor und beantragte dessen Zurückweisung als verspätet. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags sei bis 31.8.2023 antragsgemäß verlängert worden. Bis zum 31.8.2023 sei kein Vorlageantrag eingebracht worden, die Beschwerdevorentscheidung sei daher mit Ablauf des 31.8.2023 in Rechtskraft erwachsen. Mit Datum vom 23.2.2026 fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss von der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen, da der relevante Sachverhalt gegenständlich bereits aus den Parteienvorbringen feststünde und durch den Akteninhalt gedeckt sei. Dieser Beschluss wurde den Parteien nachweislich am 25.2.2026 (Magistrat) bzw am 26.2.2026 (Beschwerdeführerin) zugestellt. Binnen der Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses hat keine der Parteien ihr bisheriges Vorbringen ergänzt. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 2.5.2023 zugestellt, der Antrag vom 2.6.2023 auf Verlängerung der Frist zur Erstattung eines Vorlageantrags bis 31.8.2023 wurde antragsgemäß genehmigt und die Frist bis 31.8.2023 verlängert. Eine weitere Fristverlängerung erfolgte nicht. Der neuerliche Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erstattung eines Vorlageantrags bis 20.2.2024 erfolgte mit Datum vom 20.11.2023. Zu diesem Zeitpunkt war die bis 31.8.2023 verlängerte Frist längst abgelaufen. Diesen Antrag wies der Magistrat daher zu Recht mit Bescheid vom 6.2.2024 als verspätet eingebracht zurück. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien Fristverlängerungen bis 20.2.2024 erfolgt, blieb somit unbelegt und steht im Widerspruch zum geschilderten, dem Verwaltungsakt zu entnehmenden Verwaltungsgeschehen. Die (verlängerte) Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete daher am 31.8.2023. Der Beschwerdeführerin hat den Vorlageantrag erst am 20.2.2024 und somit nicht rechtzeitig, sondern verspätet eingebracht. Der am 20.2.2024 eingebrachte Vorlageantrag ist somit gemäß §§ 260 Abs 1 iVm 264 Abs 4 und Abs 5 BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Wien, am 30. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7400053/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400053.2024
Stammnummer
151060
Gültig
30.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF