Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400031/2021
Ortstaxe auch für Privatunterkünfte, wenn keine Beherbergungsleistung gegeben ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400031/2021vom 31.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende MMag. Elisabeth Brunner, den Richter Dr. Alexander Hajicek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Zeller und Dr. Alexander Mickel über die Beschwerden der S***B***GmbH, vormals vertreten durch Mag. Michael Steininger, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Abgabenkonto 123***
1. Beschwerde vom 9.7.2015 gegen den Bescheid vom 22.6.2015 betreffend Haftung für Ortstaxe, sowie Säumniszuschläge und betreffend Verspätungszuschläge jeweils für die Jahre 2013 und 2014 und
2. Beschwerde vom 28.5.2020 gegen den Bescheid vom 10.3.2020, betreffend Haftung für Ortstaxe sowie Säumniszuschläge jeweils für die Jahre 2015 und 2016, und den Zeitraum 1.1.2017 bis 17.2.2017 und betreffend Verspätungszuschlag für das Jahr 2015
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin, soweit angefochten, für Ortstaxe für die Jahre 2013 bis 2016 und für den Zeitraum 1.1.2017 bis 17.2.2017 nach §§ 11 bis 14 der Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG) haftbar gemacht, Säumniszuschläge auferlegt und Verspätungszuschläge vorgeschrieben.
Dagegen richten sich die gegenständlichen Beschwerden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Die Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag.
Die Beschwerdeführerin argumentiert damit, dass das WTFG in der hier maßgeblichen Fassung, LGBl Nr 23/2012 nicht definiere, was eine Privatunterkunft sei. Durch den Verweis auf das Tatbestandsmerkmal "Beherbergung" scheine der Begriff "Privatunterkunft" auf den des Privatzimmers, bei welchem auch Betreuungsleistungen angeboten würden, zu verweisen. Jedenfalls sei aber weiterhin das Vorliegen einer Beherbergung das maßgebliche Kriterium dafür, ob Ortstaxe zu entrichten sei. Dass am Erfordernis der Beherbergung durch § 11 Satz 1 WTFG in der ab 1.1.2013 geltenden - hier maßgeblichen - Fassung gegenüber der davor geltenden Fassung festgehalten worden sei, ginge schon aus dem eindeutigen Gesetzestext hervor, sei durch die Literatur belegt und entspreche insbesondere der Judikatur des Bundesfinanzgerichts.
Demgegenüber vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Novelle des WTFG, LGBl Nr 23/2012 die Ortstaxenpflicht gerade nicht (mehr) auf Beherbergungsbetriebe beschränken, sondern ausdrücklich auch den entgeltlichen Aufenthalt in Privatunterkünften erfassen wollte.
Mit Beschluss vom 27.1.2026 hat das Bundesfinanzgericht von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen (§ 274 Abs 1a BAO), da die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK, noch Art 47 GRC entgegenstehen. Eine Ergänzung ihrer bisherigen Vorbingen durch die Parteien innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ist nicht erfolgt.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Strittig ist die Auslegung des § 11 WTFG idF LGBl für Wien Nr 23/2012.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere die Bescheide und die Schriftsätze der Beschwerdeführerin. Danach steht nachstehender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin, eine GmbH vermietete im Gebiet der Stadt Wien voll möblierte und ausgestattete Appartements. Laufende Betreuungsleistungen während der Mietdauer wurden nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin hat keine Ortstaxe eingehoben, Ortstaxe nicht entrichtet und keine Abgabenerklärungen eingereicht.
Für den Zeitraum 2013 bis 2014 wurden von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen über die Vermietungen vorgelegt. Die Abgabe wurde daher nach einer am 17.4.2014 durchgeführten amtlichen Nachschau im Schätzungsweg ermittelt. Gegen die Höhe der im Schätzungsweg ermittelten Abgabe hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.
Für den Zeitraum 1.1.2015 bis 17.2.2017 wurde die Höhe der Abgabe nach einer am 26.2.2020 durchgeführten amtlichen Nachschau auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geschäftsaufzeichnungen ermittelt. Die Beschwerdeführerin hat das Ergebnis der Nachschau (die Haftung für Ortstaxe) dem Grunde nach nicht anerkannt, die ziffernmäßige Richtigkeit aber bestätigt.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Ortstaxe:
§ 11 WTFG idF LGBl für Wien Nr 23/2012 lautete auszugsweise: "Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nimmt (Beherbergung), hat die Ortstaxe zu entrichten. ... ."
Der Initiativantrag, der dem LGBl Nr 23/2012 (LG 05235 2011/0001/LAT), zugrunde liegt, lautet auszugsweise:
" ... Aus Gründen der wirtschaftlichen Fairness und Rechtssicherheit wird die Privatzimmervermietung auch außerhalb von Beherbergungsbetrieben nunmehr dezidiert in die Steuerpflicht miteinbezogen. Im Übrigen haben alle anderen Bundesländer auf Grund der Entwicklung in der Parahotellerie die Privatzimmervermietung bereits steuerpflichtig gestellt. .... "
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2025 ausführt, wollte der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl Nr 23/2012 die Ortstaxenpflicht nicht auf Beherbergungsbetriebe beschränken, sondern ausdrücklich auch den entgeltlichen Aufenthalt in Privatunterkünften ("Privatzimmervermietung") erfassen. Der Klammerausdruck "(Beherbergung)" in § 11 WTFG idF LGBl Nr 23/2012 ist nach dem unzweifelhaft zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass damit jede Aufenthaltnahme in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt erfasst sein soll (VwGH 4.9.2025, Ro 2024/13/0021).
Die beschwerdegegenständlichen Aufenthalte (Beherbergungen) unterliegen daher dem Grunde nach dem § 11 WTFG.
Die Inhaber der im § 11 genannten Unterkünfte haben gemäß § 13 WTFG die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und zu entrichten und haften für die Begleichung der Ortstaxe durch die Beherbergten.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der gegenständlichen Unterkünfte und haftet daher als solche für die Entrichtung der Ortstaxe.
Grundlage für die Schätzungen für die Jahre 2012 bis 2013 war die für den Vorzeitraum 2005 bis 2009 festgestellte Ortstaxe. Anhand der vorgelegten Unterlagen wurde die jährliche durchschnittliche prozentuelle Steigerung zwischen 2005 und 2009 mit 23,65% errechnet und als Basis für die Schätzung angesetzt. Die Höhe der Schätzung für 2012 und 2013 ist unstrittig.
Die Schätzung für den Zeitraum 1.1.2015 bis 17.2.2017 erfolgte auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin hat die ziffernmäßige Richtigkeit der Schätzung bestätigt.
In der Abgabenfestsetzung durch die belangte Behörde kann auch der Höhe nach, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Die Beschwerden waren daher betreffend Haftung für Ortstaxe als unbegründet abzuweisen.
Säumniszuschläge:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs 1 BAO nach Maßgabe der diesem Abs 1 folgenden Absätze Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 13 WTFG haben die Inhaber der im § 11 genannten Unterkünfte die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächstfolgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.
Inhaberin der gegenständlichen Unterkünfte war die Beschwerdeführerin.
Es steht außer Zweifel, dass die Ortstaxe für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume nicht entrichtet wurde.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (Ritz/Koran, BAO8, § 217 Rz 2 mwN).
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich und es wird kein Verschulden des Abgabepflichtigen vorausgesetzt (Ritz/Koran, BAO8, § 217 Rz 3).
Somit verhängte die belangte Behörde die Säumniszuschläge im Zusammenhang mit der nicht fristgerechten Entrichtung der Ortstaxe der Jahre 2013 bis 2016 und den Zeitraum 1.1.2017 bis 17.2.2017 zu Recht.
Die Beschwerden waren daher betreffend die Säumniszuschläge als unbegründet abzuweisen.
Verspätungszuschläge:
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Mit dem Verspätungszuschlag wird nicht die inhaltliche Unrichtigkeit der Abgabenerklärung geahndet (Ritz/Koran, BAO8, § 135 Rz 1 mwN).
Zweck des Verspätungszuschlags ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen.
Die Beschwerdeführerin hat die Abgabenerklärungen (Ortstaxe 2012 bis 2015) unstrittig nicht eingereicht. Es bleibt daher zu klären, ob die Verspätung bzw Nichtabgabe der Erklärungen entschuldbar war.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (Ritz/Koran, BAO8 § 135 BAO Rz 10 mwN).
Kein Verschulden liegt zB vor, wenn die Partei der vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Abgabenerklärung einzureichen hat und daher die Einreichung unterlässt. Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (Ritz/Koran, BAO8 § 135 BAO Rz 10).
Die Beschwerdeführerin war offensichtlich der Rechtsauffassung, dass für die Vermietungen von Privatunterkünften eine Ortstaxenpflicht für den strittigen Zeitraum nicht gegeben sei. Die Voraussetzung von Beherbergungsleistungen für das Entstehen der Ortstaxepflicht sei durch die Novelle WTFG, LGBl für Wien Nr 23/2012 nicht beseitigt worden. Vielmehr habe der Gesetzgeber durch den Klammerausdruck "Beherbergung" (wer ... gegen Entgelt Aufenthalt nimmt (Beherbergung)) zum Ausdruck gebracht, dass bei Vermietungen ohne Beherbergungsleistungen weiter keine Ortstaxe anfallen solle. Die Beschwerdeführerin stützt sich diesbezüglich auf einen Aufsatz "Wiener Tourismusförderungsgesetz: Wird die reine Vermietung ortstaxepflichtig? (Isabella Mayr, taxlex 2013, 104), sowie auf ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.3.2017, RV/7400150/2014, wonach bei Aufenthaltnahme in einer Privatunterkunft das Erfordernis der Beherbergung für die Ortstaxepflicht bestünde.
Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass Gegenstand des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts Abgabentatbestände für Abgabenzeiträume vor 2013, sohin vor Inkrafttreten der Novelle 23/2013 vorlagen. Wie ausgeführt, sind mit dieser Novelle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 WTFG um die Privatzimmervermietung erweitert worden ("oder in einer Privatunterkunft").
Die Beschwerdeführerin hätte zumindest Zweifel daran hegen können, dass ihre gegenständlichen Vermietungen von Privatunterkünften weiterhin nicht der Ortstaxepflicht unterliegen, obwohl durch die Gesetzesänderung Privatunterkünfte ausdrücklich in das WTFG einbezogen wurden. Auf die diesbezügliche, ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.
Die Beschwerdeführerin hat daher die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und kann sich daher auch aus Sicht des Senates nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (zB VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054). Die Ermessensübung hat sich am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 13.10.2022, Ra 2022/13/0090, mwN). Zweck der Norm in der anzuwendenden novellierten Fassung, ist gegenständlich, die Privatzimmervermietung auch außerhalb von Beherbergungsbetrieben dezidiert in die Steuerpflicht miteinzubeziehen (vgl oben die Begründung zum Initiativantrag).
Im Rahmen der Ermessensübung war zu berücksichtigen, dass jeweils nicht unerhebliche Abgabenbeträge betroffen sind; (Ortstaxe 2013: € 18.526,96; 2014: € 22.908,58; 2015: € 4.138,89). Für sämtliche Streitzeiträume wurden nicht bloß verspätet, sondern überhaupt keine Abgabenerklärungen eingereicht. Der Entschuldigungsgrund der vertretbaren Rechtsansicht liegt nicht vor, andere liegen ebenfalls nicht vor und wurden auch nicht behauptet. Die Festsetzung der Verspätungszuschläge trägt diesen Umständen Rechnung und erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerden waren daher auch betreffend die Verspätungszuschläge als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die strittige Rechtsfrage wurde vom VwGH zu einem nahezu identen Sachverhalt entschieden (VwGH 4.9.2025, Ro 2024/13/0021). Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgewichen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 31. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 11 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
- § 13 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400031/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400031.2021
- Stammnummer
- 151058
- Gültig
- 31.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF