Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100809/2025
Abweisung eines Nachsichtsansuchens mangels Darlegung einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100809/2025vom 25.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***R_1***, den beisitzenden Richter ***R_2*** sowie die fachkundigen Laienrichterinnen ***R_3*** und ***R_4*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, über die Beschwerde vom 14. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2024 betreffend Abweisung eines Nachsichtsansuchens gem. § 236 BAO, Steuernummer ***Bf_StNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 22.11.2019 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf), ihr die Entrichtung von Abgabenschulden als Erbin nach ***Erblasser*** gem. § 236 BAO nachzusehen. Zur Begründung verwies die Bf auf ein Schreiben ihres Halbbruders ***A*** vom selben Datum.
In jenem Schreiben wird zusammengefasst zum Ausdruck gebracht, dass ***A*** und seine Halbgeschwister Zweifel daran hegen, dass die mit der an sämtliche Erben im November 2019 ergangenen 3. Zahlungsaufforderung eingeforderten Abgabenverbindlichkeiten nach wie vor offen aushafteten. Abschließend schrieb ***A***:
Meine Halbgeschwister und ich stellen daher höflich das Ansuchen, das Finanzamt Innsbruck möge die vorgeschriebenen Forderungen von je € ***Betrag_NA*** nachsehen.
Gleichlautende Ansuchen meiner Halbgeschwister ***C***, ***Bf***, ***D***, ***E***, ***F***, ***G***, ***H*** und ***I*** werden Ihnen ebenfalls zukommen.
2. Das Nachsichtsansuchen der Bf wurde mit Bescheid vom 08.01.2024 mit der Begründung abgewiesen, dass eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben im Ansuchen nicht dargetan worden sei.
3. In der am 14.02.2024 eingebrachten Beschwerde wurde eingangs moniert, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gesamtabrechnung von Zahlungen im Insolvenzverfahren des Erblassers ***Erblasser***, resultierend aus Verwertungserlösen, erfolgt sei. Der größte Teil der vermeintlichen anteiligen Abgabenschuld der Bf betreffe die Pfandrechtsvormerkung in ***Liegenschaft_GB***. Diese hätte nach Abschluss eines Zwangsausgleichs im Insolvenzverfahren des ***Erblasser*** mangels offener Forderungen der Abgabenbehörde gegenüber ***Erblasser*** gelöscht werden müssen. Dessen ungeachtet sei mit ***Erblasser*** eine verbindliche Vereinbarung über eine Abschlagszahlung iHv ***Betrag_Abschl.z.*** getroffen worden; nach Bezahlung der ersten Rate von ***Betrag_Rate*** sei er unerwartet verstorben.
Weiters seien im Insolvenzverfahren von Frau ***erbl_Witwe*** weitere erhebliche Beträge an die Abgabenbehörde geflossen, die aus Haftungen für Steuerschulden von ***Erblasser*** resultierten.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach im Nachsichtsansuchen weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit dargetan worden sei, sei unrichtig. Es sei sowohl im Nachsichtsansuchen, als auch bereits in einem Schreiben an die Abgabenbehörde vom 18.09.2013 versucht worden zu erläutern, weshalb keine Forderungen der Abgabenbehörde mehr bestünden, welche von der Bf als Erbin von ***Erblasser*** zu entrichten sein sollten. Es sei zudem eindeutig erkennbar, dass die Vorlage einer Abrechnung samt Zuordnung der in den Insolvenzverfahren von ***Erblasser*** und Frau ***erbl_Witwe*** geleisteten Zahlungen, Verwertungserlöse aus dem Verkauf von Liegenschaften unter Berücksichtigung von Simultanpfandrechten und Abschöpfungsbeträgen beantragt worden sei. Es sei sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers, einen nicht dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen, nämlich die Bezahlung längst erfüllter Forderungen zu verlangen.
Es werde daher beantragt festzustellen, dass die Bezahlung des Betrages von ***Betrag_NA*** nachgesehen werde. In eventu werde beantragt dem Finanzamt aufzutragen, eine genaue Aufstellung von Steuerschulden des ***Erblasser*** und darauf erfolgter Zahlungen vorzulegen.
4. Die Beschwerde wurde am 06.08.2025 abgewiesen. In der Beschwerdevorentscheidung wurde zunächst ausführlich die Entstehung der die Erben nach ***Erblasser*** treffenden Abgabenschulden dargestellt. Nach Verweis auf die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht gem. § 236 BAO, nämlich eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, wurde ausgeführt, dass die in die Erbenhaftung übergegangenen Abgabenverbindlichkeiten aus zunächst mit Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren von ***Erblasser*** angemeldeten Abgabenforderungen resultierten. Da Absonderungsrechte durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht berührt würden, bestünden die Abgabenforderungen zu Recht. Weitere Abgabenbeträge beträfen Zeiträume nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, jedoch vor dem Ableben von ***Erblasser***.
Die im Beschwerdeverfahren begehrte Gesamtabrechnung im Hinblick auf entrichtete Quoten im Insolvenzverfahren des Verstorbenen habe sich erübrigt, zumal die offenen Abgabenverbindlichkeiten großteils aufgrund des Absonderungsrechts unberührt geblieben seien bzw. erst nach Insolvenzaufhebung entstanden seien.
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass das Ansinnen der Bf grundsätzlich in einem, gegenständlich jedoch aufgrund Zeitablaufs nicht mehr möglichen, Abrechnungsbescheidverfahren gem. § 216 BAO zu klären gewesen wäre.
5. Im am 04.09.2025 eingebrachten Vorlageantrag wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Die Bf ist bedingt erbserklärte Erbin nach ***Erblasser*** aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts ***BG*** vom ***Beschlussdatum***, ***GZ_Beschluss***, im Ausmaß von 2/27, und als solche Rechtsnachfolgerin nach ***Erblasser*** iSd § 19 Abs. 1 BAO. In der Verlassenschaftsabhandlung wurde ein Nachlassinventar aufgenommen. Der Reinnachlass betrug vor Abzug des Vorausvermächtnisses zu Gunsten der Witwe ***Betrag_Reinnachlass*** (vgl. Abhandlungsprotokoll v. 26.05.2010, Vorlagebericht ON 25; Einantwortungsbeschluss, Vorlagebericht ON 26).
2. Mit Schreiben vom 02.09.2011, 11.09.2013 und 13.11.2019 wurde die Bf aufgefordert, 2/27 Anteile der auf dem Abgabenkonto des Erblassers ***Erblasser*** aushaftenden Abgabenschulden iHv ***Betrag_gesamt***, sohin € ***Betrag_NA***, zu entrichten. Die dritte Zahlungsaufforderung vom 13.11.2019 enthielt zudem den Hinweis, dass infolge Überrechnung von Steuerguthaben noch ein Betrag von ***Restbetrag_NA*** zu bezahlen sei.
Am 29.11.2019 wurde das verfahrensgegenständliche Nachsichtsansuchen eingebracht.
3. Die Bf hat im gesamten Verfahren eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO nicht dargetan.
2. Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt einschließlich der Anbringen der Bf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Erben sind Gesamtrechtsnachfolger iSd § 547 ABGB (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO4 [2025] § 19 Rz 3 mwN).
Wenn ein Inventar errichtet wurde und die Schuld teilbar ist, haftet jeder Miterbe gem. § 821 ABGB persönlich nur für denjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Es entsteht kein Gesamtschuldverhältnis iSd § 6 BAO.
2. Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO lautet:
§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oder b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht.
Der Nachsichtswerber hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Derjenige, der eine Abgabennachsicht anstrebt, hat also jene Umstände anzugeben, uneingeschränkt offenzulegen und nachzuweisen, die für eine Abgabennachsicht von Bedeutung sind. (Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) Rz 15, mit Verweis auf umfangreiche hg. Judikatur)
Die Bf wurde von der Abgabenbehörde im Verfahrensverlauf darauf hingewiesen, unter welchen Voraussetzungen die Gewährung einer Nachsicht iSd § 236 BAO erfolgen kann, insbesondere wurde betont, dass die Darlegung einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit iSd oben zitierten Verordnung unumgänglich sei. Im gesamten Vorbringen wird jedoch ausschließlich infrage gestellt, dass die Abgabenschulden, für die die Bf als Rechtsnachfolgerin von ***Erblasser*** zu haften hat, tatsächlich bestünden.
Sofern jene Umstände, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergeben würde, vom Abgabepflichtigen nicht dargelegt werden, ist die Abgabenbehörde schon aus rechtlichen Erwägungen berechtigt, das Nachsichtsansuchen abzuweisen (VwGH 30.09.1992, 91/13/0225). Die Bf hat weder das Vorliegen einer persönlichen, noch einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung auch nur behauptet, und war schon aus diesem Grund das Nachsichtsansuchen abzuweisen.
Ein Hinweis darauf, dass die Bf die Entrichtung der sie treffenden Abgabenschulden bzw. deren Einhebung als persönlich unbillig befand, findet sich allein im Schreiben vom 18.09.2013, welches in Reaktion auf die zweite Erbenmahnung vom 11.09.2013 an die Abgabenbehörde gerichtet wurde. Dort gab die Bf an, die Zahlungen in der vorgeschriebenen Höhe sei für sie und ihre Geschwister existenzbedrohend. Diese Existenzbedrohung iSe persönlichen Unbilligkeit wurde weder in jenem Schreiben, noch, was im gegenständlichen Verfahren von Relevanz gewesen wäre, im Nachsichtsansuchen bzw. den im Weiteren eingebrachten Rechtsmitteln in der erforderlichen Weise dargetan.
Die Bf erachtet, wie in der Beschwerde vorgebracht, die "Vorschreibung" längst getilgter Schulden als nicht gerechtfertigt. Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO hat die Bf damit jedoch nicht dargetan. Zusammengefasst kommt im gesamten Vorbringen zum Ausdruck, dass auf dem Abgabenkonto des ***Erblasser*** überhaupt keine Verbindlichkeiten mehr bestünden, für welche die Bf als Erbin hafte. Wie die Abgabenbehörde bereits ausgeführt hat, wäre eine solche Streitigkeit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto schlechthin nicht im Nachsichtsverfahren, sondern in einem Abrechnungsbescheidverfahren gem. § 216 BAO auszutragen gewesen (Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 216 BAO Rz 3, mwN).
§ 216 BAO lautet:
Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Sollte die Bf der Ansicht sein, einen (fristgerechten) Antrag iSd § 216 BAO gestellt zu haben, ist es ihr unbenommen, die der Abgabenbehörde obliegende diesbezügliche Entscheidungspflicht im Wege des § 284 BAO durchzusetzen.
Da im Beschwerdefall keine Unbilligkeit der Einhebung, weder persönliche noch sachliche, dargetan wurde, war für eine Ermessensentscheidung kein Raum (zB Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 236 Rz 12).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wurde nicht aufgeworfen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 25. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 547 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 821 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100809/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100809.2025
- Stammnummer
- 151056
- Gültig
- 25.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF