Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500075/2026
Zustellmangel iZm einer Lenkererhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500075/2026vom 28.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Krankl, Lerchenfelder Straße 120/2/28, 1080 Wien, vom 6. Februar 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 27. Jänner 2026, GZ. MA67/GZ1/2025, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerde-führende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 28. August 2025 um 13:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 138, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parknachweis fehle.
Das Parkraumüberwachungsorgan hielt in der Anzeige folgende Anmerkung fest: "AusweisNr, 22.03.2024, Farbkopie, Pixldruck Adler verschwommen, Punkte Farben nicht erkennbar, PDA Fotos, SKDelikt-Text: Parknachweis wurde manipuliert."
Demnach habe die Beschwerdeführerin (Bf.) die Parkometerabgabe hinterzogen.
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 11. September 2025, GZ. MA67/GZ2/2025, wurde die Bf. als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden sei.
In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen sei, wenn die Bf. der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.
Dieses Schreiben beließ die Bf. unbeantwortet.
Mit Strafverfügung vom 17. Oktober 2025, GZ. MA67/GZ1/2025, lastete die Magistratsabteilung 67 der Bf. als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) an, sie habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 11. September 2025, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das genannte Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 28. August 2025 um 13:08 Uhr in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 138, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 175,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 17 Stunden festgesetzt.
Am 4. November 2025 erhob die Bf. fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17. Oktober 2025 und brachte darin Folgendes vor:
"Der Einspruch wird vollinhaltlich erhoben. Entgegen den Ausführungen der Verfolgungshandlung hat die Beschuldigte niemals eine behördliche Zustellung zur Durchführung einer Lenkererhebung in dieser Sache erhalten. Stattdessen hat jedoch die Beschuldigte zur Geschäftszahl MA67/GZ3/2025 eine Strafverfügung vorn 3.10.2025 erhalten, wonach sie gegen ein Halteverbot in einer Ladezone verstoßen haben soll. Das Vorgehen der Behörde ist in diesem Akt in keinster Weise nachvollziehbar. Zuerst wird die Beschuldigte damit konfrontiert, dass angeblich der Parknachweis, im Konkreten die Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 5a StVO für Mobile Hauskrankenpflege im Dienst manipuliert gewesen sein soll, danach wird eine Strafverfügung erlassen, dass sie gegen das Verkehrszeichen ,Halten und Parken verboten, ausgenommen Ladetätigkeit' verstoßen haben und nunmehr wird von der Behörde ins Treffen geführt, dass sie eine Lenkererhebung nicht ausgeführt haben soll. Die Beschuldigte hat in keinster Weise gegen irgendeine Bestimmung verstoßen, ordentlich in der Ladezone mit ihrem Lkw gehalten und war sie dazu auch berechtigt. Die Beschuldigte stellt den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens."
Mit Schreiben vom 27. November 2025 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde die Bf. von der Magistratsabteilung 67 wie folgt in Kenntnis gesetzt, dass in angeführter Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe:
"1. Vorfall vom 02.10.2025, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, Übertretung gem. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF
Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie diesem Schreiben oder der Beilage entnehmen.
Ergebnis der Beweisaufnahme:
Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige (GZ: MA67/GZ2/2025) welche am 28.08.2025 um 13:08 Uhr von einem Parkraumüberwachungsorgan erstattet wurde, ergibt sich, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 138 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert, welche Sie dem Anhang entnehmen können.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Zahl MA67/GZ2/2025 am 16.09.2025 am Postamt Post hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten wurde. Laut Postvermerk wurde das Schriftstück nicht behoben.
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die Sendung galt daher am 16.09.2025 als zugestellt.
Die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann am 16.09.2025 und endete am 30.09.2025.
Innerhalb dieser gesetzlichen Frist wurde die verlangte Auskunft nicht erteilt, weshalb die Strafverfügung (GZ: MA67/GZ1/2025) vom 17.10.2025 an Sie erging.
Sie können sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt geben. …"
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 brachte die Bf. folgende Stellungnahme ein:
"Die Beschuldigte bestreitet auch weiterhin eine Verwaltungsübertretung im konkreten Fall gesetzt zu haben. Die Behörde hat dem Rechtsvertreter zwar nunmehr einen Hinterlegungsschein übermittelt, aus dem sich ergibt, dass angeblich das hinterlegte behördliche Schriftstück nicht behoben wurde, doch wurden der Beschuldigten tatsächlich keine behördlichen Hinterlegung Schriftstücke zugestellt. Die Beschuldigte führt an ihrer Wohnadresse in ***Bf1-Adr*** auch ein 24 Stunden Pflegeservice, wo ständig die Abgabenstelle besetzt ist. Tatsächlich gab es weder einen Zustellversuch noch eine Hinterlegung, dass sonst die Beschuldigte jedenfalls Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hätte. Die Beschuldigte geht daher von einem Zustellmangel aus und löste so ein Zustellmangel keinesfalls eine Verwaltungsübertretung der Beschuldigten aus. Die Beschuldigte stellt den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens."
Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 27. Jänner 2026 lastete die Magistratsabteilung 67 der Bf. als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) an, sie habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 11. September 2025, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das genannte Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 28. August 2025 um 13:08 Uhr in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 138, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 175,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 17 Stunden festgesetzt.
Zudem werde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 17,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Betrag belief sich somit auf 192,50 Euro. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Mit Schreiben vom 11.09.2025 wurden Sie gemäß § 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug am 28.08.2025 um 13:08 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 15, Mariahilfer Straße 138 gestanden ist. Laut Zustellnachweis wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Zahl MA67/GZ2/2025 am 16.09.2025 am Postamt Post hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Sendung galt daher am 16.09.2025 als ordnungsgemäß zugestellt. Laut Postvermerk wurde das Schriftstück nicht behoben. Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung mittels Strafverfügung vom 17.10.2025 angelastet wurde. Im fristgerecht durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie nie eine behördliche Zustellung zur Durchführung einer Lenkererhebung, jedoch eine Strafverfügung zur Geschäftszahl MA67/GZ3/2025, erhalten hätten. Sie gaben außerdem an, dass dieses Vorgehen der Behörde in diesem Akt in keinster Weise nachvollziehbar wäre, da Sie damit konfrontiert wurden, dass der Parknachweis (Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 5a StVO 160 für Mobile Hauskrankenpflege im Dienst) [Anmerkung BFG, gemeint: Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960] manipuliert gewesen sein soll. Sie führten aus, dass danach eine Strafverfügung erlassen wurde, weil gegen das Verkehrszeichen ,Halten und Parken verboten, ausgenommen Ladetätigkeit' verstoßen wurde und nunmehr von der Behörde ins Treffen geführt worden wäre, dass Sie eine Lenkererhebung nicht ausgeführt haben sollen. Abschließend stellten Sie den Antrag, das Verfahren einzustellen. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Sie über die Angaben in der Anzeige informiert und Ihnen der entsprechende Zustellnachweis übermittelt. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und weitere Beweise vorzubringen. In Ihrer durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Stellungnahme vom 16.12.2025 gaben Sie an, dass Ihnen zwar nunmehr ein Hinterlegungsschein übermittelt wurde, aus welchem sich ergibt, dass das behördliche Schriftstück nicht behoben wurde, Ihnen jedoch keine behördlich hinterlegten Schriftstücke zugestellt wurden. Sie wendeten weiters ein, dass Sie an Ihrer Wohnadresse in Post Adr1 ein 24 Stunden Pflegeservice, wo ständig die Abgabenstelle besetzt ist, führten und es weder einen Zustellversuch noch eine Hinterlegung gab. Sie ersuchten neuerlich um Einstellung des Verfahrens. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
§ 2 Abs. 2 leg. cit. zufolge ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Der Nachweis über die Zustellung des in Rede stehendenden Dokumentes (Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Geschäftszahl MA67/GZ4/2018 vom 14.03.2019) [Anmerkung BFG, gemeint: Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur GZ. MA67/GZ2/2025 vom 11.09.2025] wird durch den zugehörigen Zustellnachweis (Zustellschein) erbracht. Bei dem Zustellschein im Sinne des § 22 Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat.
Dem gegenständlichen Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach einem erfolglosen Zustellversuch, der am 19.03.2019 [Anmerkung BFG: Datum vom Zustellversuch ist nicht aktenkundig] stattfand, bei der Post-Geschäftsstelle Post1 [Anmerkung BFG, gemeint: Postamt Post] hinterlegt (Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustG) und dort ab dem 20.03.2019 [Anmerkung BFG, gemeint: ab dem 16.9.2025] zur Abholung bereitgehalten wurde. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt [Anmerkung BFG: Eine Verständigung über eine Hinterlegung ist nicht aktenkundig]. Mit dem Beginn der Abholfrist gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt. Das Dokument wurde am 20.03.2019 übernommen [Anmerkung BFG: Eine Übernahme des Dokuments ist nicht aktenkundig]. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Zustellschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind.
Für Ihre Behauptungen haben Sie keine geeigneten Beweise angeboten. Somit wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 11.09.2025 am 16.09.2025 ordnungsgemäß zugestellt.
Das Dokument kann gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Zahl MA67/GZ2/2025 am 16.09.2025 am Postamt Post hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten wurde. Laut Postvermerk wurde das Schriftstück nicht behoben.
Die Sendung galt daher am 16.09.2025 als zugestellt.
Die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann am 16.09.2025 und endete am 30.09.2025. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist wurde die verlangte Auskunft nicht erteilt. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist ist und somit nicht erstreckbar. Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein Lenker bekannt gegeben, somit haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Zu Ihrem Vorbringen, dass Ihnen zwar nunmehr ein Hinterlegungsschein von der Behörde übermittelt wurde, aus welchem sich ergibt, dass das behördliche Schriftstück nicht behoben wurde, Ihnen jedoch keine behördlich hinterlegten Schriftstücke zugestellt wurden, wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 22 Abs. 1 Zustellgesetz ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Bei dem Zustellnachweis (Postrückschein) im Sinne des § 22 Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und geeignete Beweise anzuführen sind, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vermögen.
Derartige Beweise wurden von Ihnen jedoch nicht vorgebracht. Auf Grund der Aktenlage ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Zu Ihrem Vorbringen, dass Sie damit konfrontiert wurden, dass der Parknachweis (Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 5a StVO 160 [Anmerkung BFG: Korrektur wie bereits obenstehend] für Mobile Hauskrankenpflege im Dienst) manipuliert gewesen sein soll, danach eine Strafverfügung erlassen wird, dass Sie gegen das Verkehrszeichen ,Halten und Parken verboten, ausgenommen Ladetätigkeit' verstoßen haben und nunmehr von der Behörde ins Treffen geführt werden würde, dass Sie eine Lenkererhebung nicht ausgeführt haben sollen, wird Folgendes angemerkt:
Bei der von Ihnen angeführten Strafverfügung zur Geschäftszahl MA67/GZ3/2025 handelt es sich um eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024 am 28.08.2025 von 13:08 Uhr bis 13:23 Uhr in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 138, da Sie im Bereich des Vorschriftszeichens ,HALTEN UND PARKEN VERBOTEN' ausgenommen ,Ladetätigkeit' gehalten haben und während der angeführten Zeit keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde.
Bei der Beanstandung zur Geschäftszahl MA67/GZ2/2025 handelt es sich um eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung am 28.08.2025 um 13:08 Uhr in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 138, da Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis gesorgt zu haben, da der Parknachweis manipuliert wurde. Im Fahrzeug lediglich die Farbkopie einer Einlegetafel für ,Mobile Hauskrankenpflege im Dienst' hinterlegt. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde im Zuge der Übertretung zur Geschäftszahl MA67/GZ2/2025 an Sie als Zulassungsbesitzerin gerichtet. Da keine fristgerechte Auskunftserteilung erfolgte, wurde gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und Ihnen die Übertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft) mittels Strafverfügung vom 17.10.2025 vorgeworfen. Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Die Voraussetzungen um gemäß § 45 abs. 1 Z. 4 VstG von der Strafe absehen zu können wären, dass die Bedeutung des strafrechtlich ungeschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das Verschulden konnte jedoch nicht als geringfügig angesehen werden, da nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit bzw. entsprechender Arbeitsorganisation nur schwer hätte vermieden werden können. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Unrechtsgehalt deliktstypisch besonders gering gewesen wäre, zumal der gesetzliche Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht voraussetzt, sondern durch die bloße Abstellung des Fahrzeuges verwirklicht wird. Aus spezialpräventiven Gründen kam daher eine Einstellung nicht in Betracht. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen."
Die Bf. erhob mit Schreiben vom 13. Februar 2026 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27. Jänner 2026 und führte Folgendes aus:
"Das Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften seinem ganzen Inhalte nach angefochten. Für die Beschuldigte ergibt sich im gegenständlichen Fall, welchem grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung vom 28.8.2025 in Wien 15, Mariahilferstraße 138 zugrunde liegen soll, diversen Verfolgungshandlungen der Behörde ausgesetzt, die in keinster Weise nachvollziehbar waren. Zunächst wurde gegen die Beschuldigte ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, weil sie angeblich die Ausnahmegenehmigungstafel gemäß § 24 Absatz 5a StVO für Mobile Hauskrankenpflege im Dienst manipuliert haben soll. Gegen dieses Einschreiten der Behörde wurde von der Beschuldigten unverzüglich ein Einspruch erstattet. In weiterer Folge wurde die Beschuldigte damit konfrontiert, gegen sie an der Örtlichkeit in Wien 15, Mariahilferstraße 138 falsch geparkt habe, dass sie die Ausnahmebestimmung der Ladetätigkeit verstoßen habe, obwohl das auf die Beschuldigte zugelassene KFZ tatsächlich auch ein Lkw ist und diesbezüglich auch eine Ladetätigkeit verrichtet wurde. Auch gegen diese Verfolgungshandlung wurde fristgerecht ein Einspruch erstattet. In weiterer Folge wurde dann die Beschuldigte von einer Verfolgungshandlung überrascht, dass sie wie nunmehr angeführt, ein Lenkerauskunft im Tatzeitpunkt 2.10.2025 in Wien 20, Dresdner Straße 81-85 nicht erteilt haben soll. Nunmehr ist die Behörde wieder umgeschwenkt und hat sie einfach ein neues Datum angeführt, nämlich als Tatzeitpunkt den 1.10.2025, wieder in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85. In der Begründung das Straferkenntnis werden in unzumutbarer Weise Begründungen geliefert über Zustellungen aus dem Jahr 2019 und Hinterlegung an einer Postgeschäftsstelle in Ort, welche offensichtlich überhaupt nichts mit dem gegenständlichen Fall zu tun haben. Auf den Umstand, dass die Beschuldigte an der tatsächlichen Abgabenstellen, nämlich an der Adresse in Post Adr2 trotz einer ständigen Anwesenheit der Beschuldigten als Wohnort und auch als Unternehmensbüro für eine 24 Stunden-Krankenpflege genützt wird, und die Abgabenstellen daher immer besetzt ist, und daher eine Zustellung durch eine vermeintliche Hinterlegung, jedoch ohne Auffinden eines Hinterlegungsscheine durchgeführt wurde, ist die Behörde nicht eingegangen. Die Beschuldigte verweist abgesehen von den sonstigen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Vorgangsweisen der Behörde hinsichtlich Tatort, und Tatzeit auch darauf, dass sie tatsächlich am vermeintlichen Hinterlegungsort in Post Adr2 keinen Hinterlegungsschein vorgefunden hat und auch die Zustellung im Büro der Beschuldigten immer möglich gewesen wäre, jedoch nicht getätigt wurde. In diesem Sinne hätte die Behörde jedenfalls wegen einer unrichtigen bzw. nichtigen Zustellung Erhebungen anstellen müssen, bevor die Beschuldigte einfach diesbezüglich bestraft wurde. Die Beschuldigte verweist außerdem darauf, dass wenn sie tatsächlich eine Hinterlegung vorgefunden hätte, sie diese unverzüglich auch abgeholt hätte, und so wie gewohnt immer gegen unrichtige Verfolgungshandlungen eingeschritten wäre. Die Beschuldigte geht daher von einem rechtswidrigen, nichtigen Zustellvorgang aus und bestreitet die Beschuldigte auch weiterhin eine Verwaltungsübertretung wegen Nichtbeantwortung einer Lenkererhebung, begangen zu haben. Die Beschuldigte stellt diesbezüglich den Antrag das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde Folge geben, das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Jedenfalls wird die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Auf telefonische Nachfrage des Bundesfinanzgerichts vom 10. März 2026 gab die belangte Behörde mit E-Mail vom selben Tag bekannt, dass zu beschwerdegegenständlichem Fall kein weiterer Zustellnachweis für die Lenkererhebung vom 11. September 2025 an die Bf. aufliege. Der belangten Behörde liege lediglich das aktenkundige RSb-Kuvert mit dem Postvermerk "nicht behoben" vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Anzumerken ist zunächst, dass das Bundesfinanzgericht über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen betreffend Parkometerabgabe, jedoch nicht über Beschwerden betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung entscheidet (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 3 B-VG).
Sachverhalt:
Das auf die Bf. zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am 28. August 2025 um 13:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 138, unstrittig abgestellt und wurde dort von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien beanstandet.
Die Lenkererhebung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom 11. September 2025 war an die Bf. als Zulassungsbesitzerin mit der Zustelladresse ***Adr 1*** adressierte.
Der Versand der Lenkererhebung wurde am 11. September 2025 um 13:26:25 mit RSb veranlasst. Am 17. September 2025 zeigt der Statuscode der Formularabfertigung der belangten Behörde an: "Hinterlegt In Abgabeeinrichtung eingelegt". Zudem zeigt der Statuscode für den Tag der Hinterlegung der Lenkererhebung den 17. September 2025 "Nicht behoben" an (aktenkundige Formularabfertigung Akt S 13).
Auf dem aktenkundigen Zustellnachweis RSb (Akt S 14) ist bei Verständigung der Hinterlegung das Feld "in Abgabeeinrichtung eingelegt" durch Markierung ausgewählt. Weiters ist die Post-Geschäftsstelle Post für die Hinterlegung angegeben sowie der 16. September 2025 als Beginn der Abholfrist. Auf dem Rückschein des Kuverts wurde in weiterer Folge ein Sticker angebracht, bei dem bei zurück das Feld "nicht behoben" durch Markierung ausgewählt wurde. Das für die Angabe des Rücksendedatums vorgesehen Feld blieb unausgefüllt.
Nach der Aktenlage bestehen ernsthafte Zweifel am Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung der streitgegenständlichen Lenkererhebung vom 11. September 2025 in die Abgabeeinrichtung der Bf. sowie in weiterer Folge über ein Bereithalten zur Abholung dieser in der Post-Geschäftsstelle Post für einen Zeitraum von mindestes zwei Wochen.
Dem Auskunftsverlangen der Behörde (Lenkererhebung) vom 11. September 2025 wurde nicht binnen der gesetzlichen zweiwöchigen Frist entsprochen.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die aktenkundigen Angaben zum Zustellvorgang sind widersprüchlich. Auf dem aktenkundigen Zustellnachweis RSb (Akt S 14) selbst wird der 16. September 2025 als Beginn der Abholfrist angegeben; ein Rücksendedatum ist nicht zu entnehmen. In der aktenkundigen Formularabfertigung (Akt S 13) wird jedoch der 17. September 2025 sowohl als Tag der Hinterlegung als auch Nichtbehebung angegeben.
Die belangte Behörde teilte dem Bundesfinanzgericht hinsichtlich dem Zustellvorgang mit E-Mail vom 10. März 2026 das Folgende mit: "Bezug nehmend auf das soeben geführte Telefonat wird mitgeteilt, dass ha. kein weiterer Zustellnachweis für die Lenker*innenerhebung vom 11.09.2025 an Frau ***Bf1*** aufliegt. Der ha. Behörde liegt lediglich das RSb-Kuvert mit dem Postvermerk "nicht behoben" vor, welches dem Gericht im Zuge der Beschwerdevorlage in der Aktendokumentation übermittelt wurde."
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Zustellvorgang im Verwaltungsakt selbst sowie auch im gegenständlichen Straferkenntnis in Zusammenschau mit den glaubhaften Vorbringen der Bf., ist im Beschwerdefall vom Vorliegen eines Zustellmangels auszugehen.
Als weiteres Indiz dafür, dass- wie von der Bf. vorgebracht - keine Verständigung von der Hinterlegung der Lenkererhebung vom 11. September 2025, GZ. MA67/GZ2/2025 in der Abgabestelle der Bf. erfolgt ist, ist in diesem Zusammenhang zu werten, dass die Bf. an der Zustelladresse neben ihrem Wohnort auch ein Unternehmensbüro für eine 24-Stunden-Krankenpflege innehat, das wie glaubhaft im Verfahren dargetan seinem Wesen nach durchgehend besetzt ist. Für das Bundesfinanzgericht ergaben sich beschwerdegegenständlich keine Anhaltspunkte an den Ausführungen der Bf. zu zweifeln.
Demgegenüber stimmen die Angaben zu streitgegenständlichem Zustellvorgang im Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 27. Jänner 2026, GZ. MA67/GZ1/2025, nicht mit dem Veraltungsakt überein. Ein die Ausführungen des Strafverfahrens stützender Zustellnachweis konnte von der belangten Behörde nicht vorgelegt werden (vgl. E-Mail vom 10. März 2026). Aus dem aktenkundigen Zustellnachweis RSb ergibt sich keine Bereithaltung der vermeintlich hinterlegten Lenkererhebung vom 11. September 2025, GZ. MA67/GZ2/2025 für einen Zeitraum von zwei Wochen zur Abholung.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Die an die Bf. adressierte Lenkererhebung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom 11. September 2025, GZ. MA67/GZ2/2025, wurde unstrittig nicht binnen der zweiwöchigen Frist beantwortet.
Die Bf. macht im Einspruch und der Beschwerde als Grund für die nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft einen Zustellmangel geltend, indem sie vorbringt, dass sie das Schreiben des Magistrats (Lenkererhebung) nicht erhalten habe.
Gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 ZustG hat der Zusteller, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Zufolge den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung iSd § 17 ZustG setzt u.a. voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26. Juni 2007,2004/13/0093; OGH 22. Oktober 2007,9ObA 120/07y). Daher liegt keine Zustellung vor, wenn die Post das Schriftstück vor Ablauf der Abholfrist an die Behörde retourniert (vgl. UVS Steiermark 24. März 2000,30.17-24/2000).
Im zu beurteilenden Fall wurde die Lenkererhebung vom 11. September 2025, GZ. MA67/GZ2/2025, von der Post-Geschäftsstelle Post mit Beginn der Abholfrist am 16. September 2025 klassifiziert, gemäß Statuscodes der belangten Behörde wurde für das Schriftstück jedoch am 17. September 2025 "Hinterlegt" und noch am selben Tag (17. September 2025) wurde das Schriftstück als "Nicht behoben" beurteilt. Dass das Schriftstück somit für mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wurde und nicht sogleich am 17. September 2025 an die belangte Behörde retourniert wurde, ergibt sich aus dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt gerade nicht. Von der erforderlichen mindestens zweiwöchigen Bereithaltung des Schriftstückes kann somit nach der Aktenlage keine Rede sein. Eine rechtswirksame Zustellung dieser Lenkererhebung liegt sohin im Beschwerdefall jedenfalls nicht vor.
Gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 hat ein Zulassungsbesitzer Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Abs. 2 leg. cit. normiert hiezu, dass eine solche Auskunft im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung zu erteilen ist. Da nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt von Zustellmängeln der schriftlichen Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft an die Bf. auszugehen war, lagen beschwerdegegenständlich die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bestrafung nach § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nicht vor.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
§ 45 VStG regelt die (Voraussetzungen für die) Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Einstellung kann von der Behörde jederzeit (bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses) verfügt werden. Steht schon vor der Einleitung eines Strafverfahrens fest, dass ein Einstellungsgrund iSd § 45 VStG vorliegt, so hat die Behörde davon abzusehen, das Strafverfahren einzuleiten. Erlässt die Verwaltungsstrafbehörde ein Straferkenntnis, obwohl die Einstellung zu verfügen gewesen wäre, so hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen; die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Verwaltungsgericht hat in Form eines Erkenntnisses zu ergehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, § 45 Rz 1 mwN).
Da nach dem Ermittlungsverfahren erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung und Bereithaltung zur Abholung der schriftlichen Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft an die Bf. und somit am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bestrafung nach § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, bestehen, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
§ 44 Abs 2 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Ungeachtet eines Parteiantrages war aus Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ist kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt aus diesem Grund auch der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 28. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500075/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500075.2026
- Stammnummer
- 151055
- Gültig
- 28.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF