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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400056/2024

Zurückweisung - verspätet eingebrachter Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400056/2024vom 01.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache der A***J***GmbH, betreffend die Beschwerde vom 4.1.2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, Magistratsabteilung 31 vom 4.12.2023 betreffend Wasser- und Abwassergebühr Abgabenkontonummer 123*** den Beschluss: Der Vorlageantrag wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Begründung Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 4.12.2023 setzte der Magistrat Wasserbezugs,- Wasserzähler und Abwassergebühr fest. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2024 wurde der Bescheid abgeändert und die Wasserbezugs- und Abwassergebühren neu festgesetzt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am 29.2.2024 an einen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zugestellt (RSb). Mit Datum vom 4.4.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag per Fax. Das Fax langte am 4.4.2024, 17:52:14 h beim Magistrat der Stadt Wien ein. Der Magistrat legte den Vorlageantrag vor und führte ua aus, der Vorlageantrag sei, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdevorentscheidung am 5.3.2024 zugestellt worden sei, nachweislich bereits am 29.2.2024 an die Beschwerdeführerin zugestellt worden. Der am 4.4.2024 eingebrachte Vorlageantrag sei daher nicht fristgerecht eingebracht. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 29.2.2024 an einen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin an der Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin zugestellt. Das geht aus dem Übernahmedatum auf dem im Akt aufliegenden Rückschein (RSb) hervor. Der Rückschein ist unterfertigt. Als Übernahmedatum ist 29022024 vermerkt. Die Übernahmebestätigung lautet: "zugestellt Übernahmeverhältnis: Arbeitnehmer persönlich bekannt" Die Beschwerdeführerin ist der im Vorlagebericht vom 17.4.2024 geäußerten Rechtsansicht des Magistrats, wonach der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht sei, nicht entgegengetreten. Die diesbezüglichen Ausführungen blieben unbeantwortet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, dass die Beschwerdevorentscheidung ihr (erst) am 5.3.2024 zugestellt worden sei, blieb unbelegt. Gemäß § 16 Abs 2 BAO kann jede erwachsene Person Ersatzempfänger sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die zur Annahme bereit ist. Abgabestelle ist gemäß § 2 Zustellgesetz ua die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers. Im vorliegenden Fall war laut Firmenbuch der Sitz der Beschwerdeführerin an der Adresse D***Straße***Wien. Das ist die Adresse, an der der gegenständliche Bescheid an einen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Gegenständlich erfolgte die Zustellung daher an einer Abgabestelle der Beschwerdeführerin. Gemäß § 16 Abs 1 Zustellgesetz darf an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das trifft auf den Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu. Die Zustellung erfolgte daher an einen Ersatzempfänger gemäß § 16 Abs 2 BAO und war wirksam. Der 29.3.2024 (ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids) war der Karfreitag des Jahres 2024. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24.12., so ist gemäß § 108 Abs 3 BAO der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Der nächste derartige Tag war der Dienstag, 2.4.2024. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete daher am 2.4.2024. Der Beschwerdeführerin hat den Vorlageantrag am 4.4.2024 und somit nicht rechtzeitig, sondern verspätet eingebracht. Der am 4.4.2024 eingebrachte Vorlageantrag ist daher gemäß §§ 260 Abs 1 iVm 264 Abs 4 und Abs 5 BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Wien, am 1. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7400056/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400056.2024
Stammnummer
151047
Gültig
01.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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