Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400147/2021
Haftungsbescheid (Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe) - späterer Wechsel in der Geschäftsführung unbeachtlich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400147/2021vom 31.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Juli 2021 gegen den Bescheid des ***MA*** vom 25. Mai 2021, Zl. GZ., betreffend die Haftung für Abgabenschuldigkeiten (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebengebühren) iHv insgesamt 1.552,22 Euro zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Haftungsbetrag von 1.552,22 Euro auf 1.497,94 Euro herabgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Mit Haftungsvorhalt vom 25. September 2019 ersuchte der Magistrat, den Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf) um Stellungnahme zu seiner allfälligen Haftungspflicht für Abgabenrückstände der N-GmbH in Liquidation (in der Folge Gesellschaft) im Gesamtausmaß von 1.497,94 Euro (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe des Jahres 2017 samt Nebengebühren). Zur Begründung wurde von der Behörde auf die Geschäftsführerfunktion des Bf verwiesen.
In der Folge nahm die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25. Mai 2021 den Bf als Haftungspflichtigen gemäß § 6a KommStG 1993 bzw § 6a Dienstgeberabgabegesetz iVm §§ 80ff BAO für die nachstehenden Abgabenrückstände der Gesellschaft im Gesamtausmaß von 1.552,22 Euro in Anspruch.
Abgabenart Zeitraum Betrag
Kommunalsteuer 2017 1.356,81
Pfändungsgebühren 44,28
Säumniszuschlag 27,13
Dienstgeberabgabe 2017 114,00
Pfändungsgebühr 10,00
Summe 1.552,22
Zur Begründung führte die Behörde aus, dass gemäß § 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom Datum zur Zahl Zl. sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.
Der Bf sei bis 12. März 2018 im Firmenbuch als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen gewesen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Gegen den Haftungsbescheid vom 25. Mai 2021 erhob der Bf mit Eingabe vom 3. Juli 2021 fristgerecht das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In inhaltlicher Hinsicht brachte der Bf wie folgt vor:
"Ich habe die Gesellschaft in guten Zustand, mit offenen Aufträgen und einem Fuhrpark verkauft. Ich habe den Käufern sämtliche offenen Aufträge mitgeteilt, er hat Einsicht in die Geschäftsunterlagen genommen und hatte er auch den Fuhrpark sowie die vorhandenen Geräte in Augenschein genommen. Ihm waren auch die offenen Rückstände bekannt und wurde aufgrund dessen auch nur ein Kaufpreis von € 5.000,00 vereinbart.
Ich habe die Gesellschaft nur deshalb verkauft, weil ich auch noch eine andere Gesellschaft (Baufirma) hatte und mich auf diese Tätigkeit konzentrieren wollte. Für mich kam es völlig überraschend, dass der Käufer sodann Rechnungen ausstellte, ohne die offenen Arbeiten durchzuführen, die Gelder kassierte, damit aber keinerlei Schulden bezahlt. Auch der Fuhrpark wurde verkauft und keine Rechnungen bezahlt. Als ich die Gesellschaft verkauft habe, waren ausreichend Mittel vorhanden, um die gegenständlichen Forderungen zu bedienen. Ich habe somit weder ein Verschulden als Gesellschafter noch als Geschäftsführer zu verantworten, weshalb ich für die gegenständlichen Forderungen nicht hafte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. August 2021 wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung auszugsweise wie folgt aus:
"In der Beschwerde wird angeführt, dass der Beschwerdeführer die Gesellschaft verkauft habe und dadurch für die gegenständliche Forderung nicht haftet. Er gibt weiters an, dass ihm keine Möglichkeit gegeben worden wäre, zu dem im Bescheid festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Dazu muss folgendes festgehalten werden:
Bemerkt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 25. September 2019, vor Erlassung des Haftungsbescheides, Gelegenheit gegeben wurde, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Vorhalt wurde an die Wohnadresse des Beschwerdeführers gesendet und am 11. November 2019 nach Hinterlegung von der Poststelle abgeholt. Eine Stellungnahme zum vorgehaltenen Sachverhalt durch den Beschwerdeführer erfolgte jedoch nicht.
Bei Abgaben, welche der Abgabeschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH vom 25.10.1996, Zl. 93/17/280). Die Forderung betreffe den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen war und er daher für die Abgabenentrichtung zu sorgen hatte. Laut den Angaben in der Beschwerde waren dem Beschwerdeführer die Rückstände bekannt und gleichzeitig gibt er an, dass bei Verkauf der Firma ausreichend Mittel vorhanden waren. Warum er die fälligen Rückstände nicht mit den vorhandenen Mittel beglichen hat, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht angegeben. Dazu wäre er aber gesetzlich verpflichtet gewesen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war.
Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird.
Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Mit fristgerechter Eingabe vom 25. August 2021 beantragte der Bf ohne weiteres inhaltliches Vorbringen die Vorlage der Beschwerde vom 3. Juli 2021 an das Bundesfinanzgericht.
Am 10. September 2021 legte der Magistrat als nunmehr belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte sinngemäß eine abweisende Erledigung.
Mit Beschluss vom 16. März 2026 informierte der Richter die Verfahrensparteien über seine Absicht, von der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Mit E-Mail vom 17. März 2026 teilte die belangte Behörde auf ein diesbezügliches Ersuchen des Richters mit, dass im gegenständlichen Fall keine Zahlungen eingelangt seien und der gesamte Betrag iHv 1.552,22 Euro unberichtigt aushafte.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die Gesellschaft wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom Datum vom Bf gegründet und am Datum unter der Firmenbuchnummer FN im Firmenbuch eingetragen. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war insbesondere die Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau.
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom Datum erfolgte die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Gesellschaft und wurde die Gesellschaft infolgedessen aufgelöst.
In weiterer Folge wurde die Gesellschaft am Datum gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Der Bf war im Zeitraum von 9. März 2017 bis 12. April 2018 alleiniger Geschäftsführer und im Zeitraum von 9. März 2017 bis 5. April 2014 Alleingesellschafter der Primärschuldnerin.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25. Mai 2021 wurden dem Bf die folgenden unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Haftungswege vorgeschrieben.
Abgabenart Zeitraum Betrag
Kommunalsteuer 2017 1.356,81
Pfändungsgebühren 44,28
Säumniszuschlag 27,13
Dienstgeberabgabe 2017 114,00
Pfändungsgebühr 10,00
Summe 1.552,22
Die Abgabenschuldigkeiten resultierten im Wesentlichen aus einer GPLA-Prüfung bei der Primärschuldnerin betreffend den Zeitraum des Jahres 2017.
Dem Bericht der Außenprüfung vom 22. Mai 2018 konnte entnommen werden, dass es hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen nur zu unwesentlichen Änderungen gegenüber den Steuererklärungen gekommen war. Somit erfolgte die Verbuchung der Kommunalsteuer 2017 und der Dienstgeberabgabe 2017 im Wesentlichen erklärungsgemäß.
Eine Bescheiderlassung ist weder hinsichtlich der Kommunalsteuer noch der Dienstgeberabgabe bzw den Nebengebühren aktenkundig.
Der gesamte Saldo iHv 1.552,22 Euro haftet bis dato unberichtigt aus.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründeten sich auf die vorgelegten Aktenteile, insbesondere auf die inhaltlichen Ausführungen der belangten Behörde sowie die Einsichtnahme des Richters in den elektronischen Steuerakt der Gesellschaft, die Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie die Insolvenzdatei.
Der Bf ist seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland wohnhaft und - soweit dem Richter bekannt ist - auch nicht mehr im EU-Raum aufhältig. Das Vorbringen des Bf im Beschwerdeverfahren erschöpfte sich im Wesentlichen in der Behauptung, dass er die Gesellschaft verkauft habe und dem Käufer die offenen Abgabenrückstände bekannt gewesen seien. Der Kaufpreis sei unter Berücksichtigung dieser Tatsache vereinbart worden.
Angesicht der unstrittigen Aktenlage, dem fehlenden (relevanten) inhaltlichen Vorbringen des Bf und damit dem Verstoß gegen seine qualifizierten Behauptungs- und Beweispflichten im Haftungsverfahren bestanden seitens des Richters keine Bedenken, die Sachverhaltsangaben der Behörde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
Rechtsgrundlagen
Im vorliegenden Fall gelangten die folgenden rechtlichen Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (Dienstgeberabgabegesetz), LGBl. für Wien Nr. 17/1970, haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmungen des § 6a Abs. 1 KommStG 1993 und des § 6a Abs. 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind nahezu ident mit der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO, sodass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 BAO zur Beurteilung des Verschuldens herangezogen werden kann.
Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO (bzw im vorliegenden Fall gemäß § 6a Abs. 1 KommStG 1993 und § 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz) sind die Stellung als Vertreter der Gesellschaft, eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit (bzw erschwerte Einbringlichkeit) dieser Abgabenforderung, eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an dieser Pflichtverletzung sowie die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (bzw erschwerte Einbringlichkeit).
Dem Bf oblag als vertretungsbefugtem Geschäftsführer der abgabepflichtigen Gesellschaft im Zeitraum von 9. März 2017 bis 12. April 2018 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft.
Mit Erlassung des Haftungsbescheides am 25. Mai 2021 bestanden Abgabenschulden der Gesellschaft gegenüber der belangten Behörde iHv 1.552,22 Euro.
Im gegenständlichen Fall ergingen gegenüber der primärschuldnerischen Gesellschaft hinsichtlich der Nachforderungen der Außenprüfung betreffend die Kommunalsteuer 2017 bzw den Dienstgeberbeitrag 2017 keine Festsetzungsbescheide.
Die Geltendmachung der Haftung setzt aber die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber der Primärschuldnerin nicht voraus. Dies folgt ua aus der Bestimmung des § 224 Abs. 3 BAO, wonach die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulässig ist (VwGH 22.12.2011, 2009/16/0109).
Da im vorliegenden Fall dem Haftungsbescheid keine Abgabenbescheide vorangingen, war über die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden (VwGH 22.12.2011, 2009/16/0109). Im vorliegenden Fall bestanden beim Richter keine Bedenken gegen die steuerlichen Feststellungen der Außenprüfung, zumal als Bemessungsgrundlage das Lohnkonto der Gesellschaft herangezogen worden war.
Laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 22. Mai 2018 war die Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage laut Prüfung und jener laut Erklärung mit 102,02 Euro (Differenz an Kommunalsteuer 2007: 3,06 Euro) sehr gering.
Mit Beschluss des Gerichtes vom Datum wurde ein Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. In weiterer Folge wurde die Gesellschaft am Datum wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Damit stand die Uneinbringlichkeit der verbleibenden Abgabenforderungen fest.
Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 02.07.2002, 96/14/0076). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049; 22.04.2015, 2013/16/0208; 19.05.2015, Ra 2013/16/0016).
Betreffend die Verschuldensfrage obliegt dem Vertreter kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (sogenannte qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast; VwGH 25.10.1996, 93/17/0280; 20.07.1999, 97/13/0236; 28.04.2004, 99/14/0120; 03.09.2008, 2006/13/0121).
Zur Rechtfertigung bzw Entschuldigung der Pflichtverletzung brachte der Bf vor, dass er die Gesellschaft verkauft habe (Anmerkung des Richters: mit Abtretungsvertrag vom 12. März 2018), wobei dem Käufer die offenen Rückstände bekannt gewesen seien. Aufgrund dessen sei auch ein geringerer Kaufpreis vereinbart worden.
Dieses Vorbringen enthält keine triftigen Gründe, wonach dem Bf die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre. Insbesondere wurde argumentiert, die Gesellschaft habe zum Verkaufszeitpunkt über ausreichend liquide Mittel verfügt, um die Abgabenforderungen zu bedienen.
Aus dem diesbezüglichen Einwand des Bf, dass dem Käufer (und nachfolgenden Geschäftsführer) die offenen Verbindlichkeiten bekannt gewesen seien und diese als Haftender übernommen hätte, lässt sich nichts gewinnen, da zivilrechtliche Vereinbarungen für die Abgabenbehörde und das Gericht nicht bindend sind.
Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280).
Im Beschwerdefall war der Bf im haftungsrelevanten Zeitraum, in dem die Abgaben zu entrichten gewesen wären, unstrittig Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Die Abfuhr der haftungsgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe des Jahres 2017), die spätestens per 15. Jänner 2018 fällig waren, fiel in die Verantwortung des Bf. Der Bf hat somit durch sein eigenes Verhalten, dh die Nichtentrichtung der Abgaben, und nicht durch das Fehlverhalten seines Nachfolgers die abgabenrechtlichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt.
Hinsichtlich der Säumniszuschläge war festzuhalten, dass eine bescheidmäßige Festsetzung ebenfalls unterblieben war und die erstmalige Geltendmachung im Haftungsverfahren erfolgte.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und soll die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherstellen. Säumniszuschläge sind grundsätzlich mit Abgabenbescheid geltend zu machen (vgl VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206). Die Geltendmachung kann jedoch auch erst im Haftungsverfahren gegenüber dem Haftungspflichtigen erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung nämlich lediglich voraus, dass die Abgabenschuld entstanden ist. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass die Schuld gegenüber dem Primärschuldner bereits geltend gemacht wurde (vgl VwGH 05.04.2022, Ra 2020/13/0035).
Der Säumniszuschlag entsteht gemäß § 4 Abs. 1 BAO mit Tatbestandsverwirklichung; im Falle des Säumniszuschlages ist dies das Versäumen der fristgerechten Entrichtung der Abgabe. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld war der Bf zur Führung der Geschäfte zuständig. Für diesen Zeitraum hat der Bf die Nichtentrichtung der Säumniszuschläge zu verantworten, da im gegenständlichen Fall fiktive Fälligkeitstage angenommen werden können. Hätte der Magistrat am jeweiligen Fälligkeitstag der Stammabgaben Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gehabt, hätte er spätestens im jeweils darauffolgenden Monat Säumniszuschläge festsetzen können (vgl zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation BFG 20.12.2012, RV/7400072/2022; VwGH 05.06.2023, Ro 2023/13/0013).
Im vorliegen Fall bestanden daher keine Bedenken gegen die Miteinbeziehung des Säumniszuschlages iHv 2 % in die Haftung.
Hinsichtlich der Pfändungsgebühren war darauf hinzuweisen, dass diese laut dem vorliegendem Kontoauszug der Primärschuldnerin erst nach Beendigung der Vertreterfunktion des Bf per 12. April 2018 fällig geworden waren.
Der Bf konnte für diese Abgaben daher nicht zur Verantwortung gezogen werden, weshalb die Pfändungsgebühren aus der Haftungssumme auszuscheiden waren.
Zusammengefasst waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung des Bf zur Haftung gemäß § 6a Abs. 1 KommStG 1993 und § 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz bzw gemäß § 9 Abs. 1 BAO erfüllt.
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium ist im gegenständlichen Fall die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind (VwGH 25.06.1990, 89/15/0067).
Zu Ermessenübung war im konkreten Fall zu bemerken, dass die Abgabenschulden bei der Gesellschaft uneinbringlich waren. Die belangte Behörde ist daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens grundsätzlich nicht rechtswidrig vorgegangen (vgl VwGH 14.01.2003, 97/14/0176).
Die Beschwerde war somit in folgendem betragsmäßigen Umfang teilweise stattgebend zu erledigen.
Abgabenart Zeitraum Betrag
Kommunalsteuer 2017 1.356,81
Säumniszuschlag 27,13
Dienstgeberabgabe 2017 114,00
Summe 1.497,94
Da keine Gründe vorlagen, die für eine weitere Reduzierung der Haftungsbeträge bzw gegen die Inanspruchnahme des Bf als Haftenden sprachen, war die Beschwerde darüber hinaus als unbegründet abzuweisen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Erkenntnis der angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftungsinanspruchnahme folgte. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 31. März 2026
Normen und Schlagworte
- §§ 80 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6a Abs. 1 WDGAG, Wr. Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1970
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6a Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400147/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400147.2021
- Stammnummer
- 151046
- Gültig
- 31.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF