Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/3100001/2026
aufschiebende Wirkung
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/3100001/2026vom 08.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Kay Wrulich in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martina Jäger, Mühler Straße 12 Tür B04, 6600 Reutte, über den Antrag der Revisionswerberin vom 2.4.2026, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.2.2026, RV/3100399/2023, betreffend Haftung für Lohnsteuer 2019 - 2022 sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 2019 - 2022 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.2.2026, RV/3100399/2023, wurden den Beschwerden der Revisionswerberin vom 13.4.2023 bzw 4.8.2023 gegen die Haftungsbescheide des Finanzamtes Österreich betreffend Lohnsteuer sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und gegen die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2019 - 2022 teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide abgeändert.
Mit der außerordentlichen Revision vom 2.4.2026 beantragte die Revisionswerberin, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung brachte die rechtsfreundliche Vertreterin der Revisionswerberin unter Hinweis auf einschlägige Judikatur vor, dass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und ein Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin bedeuten würde. Die Einhebung der festgesetzten Abgaben stelle eine erhebliche finanzielle Belastung dar, zumal die der Revisionswerberin zur Verfügung stehenden monatlichen Mittel dringend zur Deckung der Lebensführung benötigt würden und aktuell kein verfügbares Einkommen bestehe. Die sofortige Entrichtung der Abgaben würden die finanziellen Mittel der Revisionswerberin übersteigen und zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Lebensunterhalts führen.
Konkrete (zahlenmäßige) Angaben zu den derzeitigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Revisionswerberin waren dem Antrag nicht zu entnehmen.
Bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076).
Die rechtsfreundliche Vertreterin der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin. Die pauschale Zitierung von Judikatur und der Einwand, die Einhebung der Abgaben stelle eine erhebliche finanzielle Belastung dar und die vorhandenen monatlichen Mittel würden zur Deckung des Lebensunterhalts benötigt bzw es stehe kein verfügbares Einkommen zur Verfügung, genügt den Anforderungen der Konkretisierungspflicht nicht. Zudem bleibt das Vorbringen in sich widersprüchlich, wenn einerseits das Fehlen jeglichen Einkommens behauptet wird, andererseits aber auf (monatlich) zur Lebensführung eingesetzte Mittel verwiesen wird.
Ferner ist festzuhalten, dass jede Abgabeneinhebung zwangsläufig mit einer finanziellen Belastung verbunden ist. Dieser Umstand ist der Abgabeneinhebung immanent und vermag für sich genommen noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil zu begründen.
Schon mangels einer ausreichenden Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Innsbruck, am 8. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/3100001/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:AW.3100001.2026
- Stammnummer
- 151044
- Gültig
- 08.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF