Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300077/2024
Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer etwaigen Versäumung der Einspruchsfrist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7300077/2024vom 31.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Adr2***, vertreten durch Paulitsch Rechtsanwalts GmbH, Hoher Markt 8-9/2/10, 1010 Wien, wegen Finanzvergehen gem § 15 Abs 1 Z 4 WiEReG über dessen Beschwerde vom 20. Februar 2024 gegen den Abweisungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 12. Jänner 2024 betreffend Wiedereinsetzungsantrag vom 3. November 2023, Geschäftszahl ***Zahl1***, beschlossen:
I.) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Am 3.11.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 30.11.2022 und stellte zudem in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Ansehung der Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 12.1.2024 wies die belangte Behörde den Einspruch als verspätet zurück. Zugleich wies sie mit selben Datum und gesonderten Bescheid den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und nicht dargelegt worden sei, welches Hindernis wann vorgelegen sei.
Gegen beide Bescheide wurde vom Beschwerdeführer am 20.2.2024 Beschwerde erhoben und ausführlich die Gründe dargelegt, warum der Einspruch rechtzeitig erfolgt sei bzw in eventu die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegen seien.
Mit Vorlagebericht vom 30.10.2024 legte die belangte Behörde die beiden Beschwerden samt wesentlicher Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 3.3.2026 hinsichtlich des Zurückweisungsbescheides (RV/7300076/2024) wurde festgestellt, dass die Strafverfügung vom 30.11.2022 nicht wirksam zugestellt worden ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Stiftungsvorstandes der ***Firma1*** mit Sitz in Wien und hat seit 7.11.2019 keinen aufrechten Meldeadresse in Österreich. Die aktuelle Abgabestelle des Beschwerdeführers lautet: "***Adr2***". Seit 27.9.2023 wurde der Beschwerdeführer von der BLS Rechtsanwälte GmbH, ab 26.2.2026 von der Paulitsch Rechtsanwalts GmbH vertreten, wobei die ausgewiesenen Vertreter auch die Zustellvollmacht innehatten bzw haben.
Am 3.11.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 30.11.2022 und stellte zudem in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich einer etwaigen Versäumung der Einspruchsfrist.
Am 3.3.2026 stellte das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Einspruch vom 3.11.2023 zu RV/7300076/2024 fest, dass die Strafverfügung vom 30.11.2022 nicht wirksam zugestellt worden ist.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde und der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu RV/7300076/2024.
Rechtliche Beurteilung
Gem § 56 Abs 2 erster Satz FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Eventualanträge sind zulässig (vgl zB VwGH 6.2.1990, 89/14/0256; VwGH 26.3.2015, 2013/11/0103). Das Wesen eines Eventualantrags liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt (VwGH 17.12.1993, 92/17/0184; VwGH 20.11.2006, 2003/17/0002), sodass der Eventualantrag dann gegenstandslos wird, wenn dem Primärantrag stattgegeben wurde (VwGH 15.10.1991, 90/05/0214, VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561) (Ritz in Ritz/Koran, BAO8 § 85 BAO Rz 3). Diese Judikatur ist auch auf Eventualanträge im Finanzstrafverfahren übertragbar.
Gegenständlich wurde im Verfahren über den Hauptantrag (Einspruch vom 3.11.2023) festgestellt, dass die Strafverfügung nicht wirksam ergangen ist. Da somit bereits im Hauptantrag dem Begehren des Beschwerdeführers stattgegeben wurde, ist der Eventualantrag (Antrag vom 3.11.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist) als gegenstandslos (dh nicht gestellt) zu qualifizieren. Demzufolge war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Die Entscheidung konnte gem § 160 Abs 1 FinStrG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Strafverfügung erstmals am 27.5.2024 wirksam zugestellt wurde und die belangte Behörde gegen den dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch vom 26.6.2024 zu entscheiden haben wird.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gem Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständliche Beschluss hatte nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Vielmehr folgte das Gericht der zitierten Rechtsprechung. Da die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 31. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7300077/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300077.2024
- Stammnummer
- 151040
- Gültig
- 31.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF